Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 12.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I Nr. 11, 444) nicht vor. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist auch bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Fall (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2008, L 6 B 34/08 SB; LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2008, L 20 B 113/08 AS). Denn der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nimmt darauf Rücksicht, dass das Sozialgericht eine Entscheidung zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht getroffen hat. Mit der Beschwerde kann die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 zu Nummer 29 -§ 172-, Seite 22). Bei einer auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten Entscheidung hat das Sozialgericht jedoch keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache getroffen.
Vorliegend hat das SG jedoch allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung verneint, die Antragsteller hätten bis zu Erledigung des Verfahrens die Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift nicht zu den Akten gereicht. Es sei lediglich eine nicht ausgefüllte Erklärung der Antragstellerin zu 1) zu den Akten gelangt. Mit dieser Begründung hat das SG überhaupt keine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen. Eine Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ebenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen wurde bereits in der Antragsschrift vom 28.11.2008 ausgeführt, dass die Antragsteller lediglich Leistungen nach dem SGB II beziehen und wirtschaftlich nicht in der Lage seien, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages lag kein Anordnungsgrund bzw. Rechtsschutzbedürfnis (mehr) vor. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig anzunehmen nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2009, 13 E 1694/08 mit weiteren Nachweisen).
Erst mit Vorlage aller Prozesskostenhilfeunterlagen einschließlich der nach § 117 Abs. 2 ZPO gebotenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Eingang 11.12.2008; Schriftsatz vom 09.12.2008) haben die Antragsteller alles aus ihrer Sicht Erforderliche für eine gerichtliche Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch getan. Zu diesem Zeitpunkt bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr). Bereits mit Bescheid vom 27.11.2008 hatte die Antragsgegnerin Renovierungskosten bewilligt und die Zahlung des bewilligten Betrages unter dem 28.11.2008 angeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.03.2009
Zuletzt verändert am: 11.03.2009