Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.06.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine erneute gerichtliche Überprüfung ihrer in den Jahren 2004 bis 2006 von der Beklagten abgelehnter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die am 00.,00.1967 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau und war zuletzt bis zum 30.11.2002 zeitlich befristet als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung der Stadtwerke C tätig und durchgehend bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Sie ist seit September 2002 geschieden und alleinerziehende Mutter ihres am 05.12.1997 geborenen Sohnes U. Derzeit lebt sie von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 30.06.2002 knickte sie an einer Bordsteinkante mit dem linken Bein um und verdrehte sich dabei das linke Knie. In der Folgezeit musste sie sich am 30.07.2002 im St. K-Hospital, C, einer operativen Innen- und Außenmeniskusteilresektion unterziehen, zudem erhielt sie eine vordere Kreuzbandplastik (Operationsbericht vom 30.07.2002, Dr. N). Im Anschluss daran schloss sich in Trägerschaft der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, heute Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), in der Zeit vom 15.08. bis 11.09.2002 im Bonner Zentrum für Ambulante Rehabilitation (Entlassungsbericht vom 16.10.2002) eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme an. Eine an sich geplante, sich anschließende "intensive Rehabilitationsnachfolgebehandlung" (IRENA) konnte gesundheitsbedingt nicht durchgeführt werden. Stattdessen erfolgte in der Zeit vom 23.01. bis 25.01.2003 (Gutachten Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 26.03.2003, Dr. X) im St. Q-Krankenhaus, C, eine Yttrium-Radiosynoviorthese des linken Knies.
Vom 20.05. bis 24.06.2003 unterzog sich die Klägerin erneut einer wiederum in Trägerschaft der DRV-Bund durchgeführten stationären Rehabilitation in der X-Rehabilitationsklinik Bad Q (Entlassungsbericht vom 01.07.2003), diesmal mit anschließender ambulanter IRENA vom August bis November 2003 in der T REHA-GmbH, I (Bericht Dr. X vom 12.11.2003).
Den von der Klägerin bereits wieder am 12.11.2003 gestellten Antrag auf eine erneute ambulante Rehabilitationsmaßnahme lehnte die Beklagte nach Einschaltung des MDK (MDK-Gutachten nach Aktenlage vom 14.11.2003, Dr. C) mit Bescheid vom 18.11.2003 ab, da die medizinischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rehabilitation nicht gegeben seien; es werde in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt Dr. I die Wiedervorstellung beim Operateur empfohlen. Der gegen diesen Bescheid am 20.11.2003 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004), ebenso wie der am 24.11.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Köln gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 9 KR 255/03 ER, ablehnender Beschluss vom 15.12.2003; nachgehend: zurückweisender Beschluss des erkennenden Senates vom 17.03.2004 – L 16 B 118/03 KR ER -). Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin am 04.06.2004 vor dem SG Köln Klage, S 5 KR 637/04.
Am 25.03.2004 beantragte die Klägerin für sich und ihr Kind U die Wiederholung einer Mutter-Kind-Kur (letzte Mutter-Kind-Kur vom 25.02. bis 17.03.2000 im Kurhaus "M T1", G; Entlassungsbericht vom 14.04.2000). Der MDK (Gutachten vom 29.04.2004, Dr. T1) erachtete ambulante Therapiemöglichkeiten für ausreichend, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2004 den Antrag ablehnte. Der hiergegen am 04.06.2004 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004), ebenso wie ein zuvor bereits am 03.06.2004 vor dem SG Köln gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 5 KR 636/04 ER, ablehnender Beschluss vom 19.07.2004; nachgehend: Beschwerderücknahme am 17.11.2004 – L 2 B 74/04 -). Gegen diese Ablehnung erhob die Klägerin am 23.08.2004 vor dem SG Köln Klage, S 5 KR 828/04.
Am 11.06.2004 bescheinigte Dr. T, Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Universitätsklinikums C, im Rahmen einer ambulanten Untersuchung vom selben Tag bei der Klägerin einen stationären Rehabilitationsbedarf (Arztbrief vom 11.06.2004). Er schloss sich damit inhaltlich einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. G, St. K-Hospital, C, vom 07.06.2004 an. Daraufhin beantragte die Klägerin am 11.06.2004 bei der Beklagten die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und stellte am 23.07.2004 vor dem SG Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 9 KR 848/04 ER, ablehnender Beschluss SG Köln vom 06.08.2004, nachgehend: zurückweisender Beschluss vom 07.04.2005 – L 2 B 101/04 KR ER -). Nach Einholung einer gutachtehrlichen MDK-Stellungnahme vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004 auch diesen Antrag ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 23.08.2004 vor dem SG Köln Klage, S 9 KR 911/04.
Das SG verband mit Beschlüssen vom 24.09.2004 und 29.10.2004 alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen (Az) S 9 KR 828/04 und erhob durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten (Internistin Dr. T2 vom 14.04.2005, Untersuchungstag 11.04.2004, und Orthopädin Dr. T3 vom 18.01.2005, Untersuchungstag 18.01.2005) Beweis. Die Sachverständigen sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine medizinische Indikation für eine Mutter-Kind-Kur nicht vorliege; für die Klägerin selbst seien ambulante, wohnortnahe Rehabilitationsmaßnahmen indiziert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2005 verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren auf Bewilligung einer vorzeitigen stationären Rehabilitationsmaßnahme (Bescheid vom 29.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004) weiter. Diese Klage wies das SG mit Urteil vom selben Tag auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten ab; die nachgehende Berufung – L 11 KR 28/05 – blieb erfolglos (Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 11.12.2006). Zuvor hatte die DRV Bund der Klägerin mit Bescheid vom 21.02.2006 erneut eine auf drei Wochen konzipierte stationäre Rehabilitation nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bewilligt, die die Klägerin am 27.06.2006 in der Klinik St. N, Bad T, antrat. Die gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) von der Klägerin vor dem Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos, Beschluss vom 21.03.2007 – B 1 KR 4/07 B -).
Am 16.08.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten "einen Überprüfungsantrag bezüglich (ihrer) Reha-Anträge aus den Jahren 2004 bis 2006". Zur Begründung führte sie aus, bereits im Jahr 2002 sei vom MDK ein Gutachten mit fehlerhaften Diagnosen erstellt worden. Erschwerend komme hinzu, dass 2003 in einem weiteren MDK-Gutachten Maßnahmen zitiert worden seien, die sie nie erhalten habe. Somit sei ein normaler Reha-Verlauf vorgetäuscht worden, durch den bei ihr eine bleibende Behinderung und eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entstanden sei. Mit Bescheid vom 13.09.2007 lehnte die Beklagte eine Rücknahme früherer Bescheide ab, da die Überprüfung ergeben habe, dass das Recht richtig angewandt und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der hiergegen von der Klägerin am 27.09.2007 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008).
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 12.02.2008 vor dem SG Köln unter Bezugnahme auf ihre früheren Rechtsstreite Klage erhoben und gleichzeitig die Wiedereinsetzung sämtlicher Klageverfahren und die Feststellung der Nichtigkeit der bereits gesprochenen Urteile beantragt. Zudem hat sie zur weiteren Begründung auf ein Klageverfahren gegen den MDK Nordrhein (S 18 (11) SF 2/08 SG Köln) verwiesen, in dem sie auf "Feststellung der Nichtigkeit der MDK-Gutachten" vom 09.12.2002 und 14.11.2003 klage.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, unter Würdigung der in den früheren Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten habe die Beklagte zu Recht die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt; die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach §§ 179 SGG in Verbindung mit (iVm) § 579 Zivilprozessordnung (ZPO) und einer Restitutionsklage § 179 SGG iVm § 580 ZPO seien nicht erfüllt.
Gegen diese, ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 18.06.2008 übersandte Entscheidung hat die Klägerin am 07.07.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ua weiter vorgetragen, das SG habe es unterlassen, die für eine Entscheidung erforderlichen Vorprozessakten und die Akten des Verfahrens gegen den MDK beizuziehen; zudem habe damals Dr. T3 in ihrem Gutachten vom 18.01.2005 ausdrücklich eine stationäre Rehabilitationsbehandlung aus medizinischen Gründen für dringend erforderlich erachtet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie zudem schriftliche Erklärungen einer N H und eines N1 M vom 31.08.2005 zu Vorfällen in der Räumen des MDK in C im November 2004 bzw August 2005 überreicht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.06.2008 zu ändern und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 zu verurteilen, die Bescheide der DAK vom 18.11.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2004), vom 05.05.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004) und vom 29.07.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004) zurückzunehmen, sowie die Nichtigkeit aller Urteile und Entscheidungen des Sozialgerichts Köln und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, soweit sie sich an diese genannten Bescheide anschließen, festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.06.2008 zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die vom Senat beigezogenen Verfahrensakten des SG Köln S 9 KR 828/04, S 18 (11) SF 2/08, S 9 KR 255/03 ER, S 5 KR 636/04 ER und S 9 KR 848/04 ER Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 17.06.2008 ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG zunächst einen Anspruch auf Rücknahme der Ablehnungsbescheide der beantragten Rehabilitationsleistungen nach § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt. Dabei geht der Senat im Sinne einer umfassenden Klärung davon aus, dass die Klägerin nicht nur die Ablehnung der Mutter-Kind-Kur vom 05.05.2004 und des Antrags auf eine stationäre Rehabilitation vom 11.06.2004 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat, sondern auch bereits die Überprüfung der Ablehnung ihres ersten Antrags auf eine Leistung zur ambulanten Rehabilitation vom 12.11.2003 begehrt; insoweit legt der Senat den Überprüfungsantrag vom 16.08.2007 weit aus.
Entgegen der nicht näher differenzierten Rechtsmeinung der Klägerin besteht nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X kein Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 18.11.2003, 05.05.2004 und 29.07.2004. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Überprüfungsantrag von vornherein keine Wirkungen mehr hat, die durch Aufhebung und Ersetzung dieser Verwaltungsakte beseitigt werden kann. Dies folgt aus § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X. Danach regelt § 44 SGB X zwar in seinem 1. und 2 Absatz die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, setzt aber in § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ua voraus, dass sich hieraus noch ein Anspruch auf die streitige Sozialleistung (§ 11 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) ergeben kann, die durch einen neuen Verwaltungsakt festgesetzt wird (so bereits BSG, Urteil vom 06.03.1991 – 9 RAr 7/90 – Sozialrecht (SozR) 3-1300 § 44 Nr 1 – ; Kassler Kommentar (KassKomm)-Steinwedel, Sozialversicherung (SozV), Loseblatt Stand Januar 2009, § 44 Randnummer (RdNr) 6 und 35; jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN)).
So liegt der Fall hier: Unabhängig davon, ob auf Seiten der Klägerin in den Jahren 2003 bis 2006 überhaupt ein Rehabilitations- und nicht nur ein Behandlungsbedarf konkret bestanden hat, kann die damals streitige Sachleistung auf medizinische Rehabilitation (§§ 2 Abs 2, 11 Abs 2, 27 Abs 1 Nr 6, 40 und 41 SGB V iVm §§ 7 und 26 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) heute im Jahr 2009 so nicht mehr nachgeholt werden. Der Gesundheitszustand und damit der Rehabilitationsbedarf der Klägerin und ihres Sohnes unterliegen, was die Klägerin offenbar auch nicht verkennt, im Laufe der Zeit Veränderungen. Selbst bei – unterstellter – rechtswidriger Ablehnung ihrer Anträge, orientiert sich begriffsnotwendig der Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation danach nach dem heutigen und nicht nach dem damaligen Rehabilitationsbedarf. Der gestellte Überprüfungsantrag greift damit quasi ins Leere; effektiver Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz (GG)) wird in diesen Fällen ausschließlich durch die Möglichkeit eines Neuantrags gewährt, der auch der Klägerin aufgrund ihrer fortdauernden Mitgliedschaft bei der Beklagten offensteht, von ihr aber ausdrücklich (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 12.08.2008 ("Antrag auf mehrjährige Rehabilitation")) im hier zur Entscheidung stehenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gemacht worden ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits mit Bescheid der DRV Bund vom 21.02.2006 eine Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Klinik St. N, Bad T, erneut tatsächlich erhalten hat.
Die Klage kann auch nicht ausnahmsweise vom Senat in eine Feststellungsklage, § 55 SGG mit dem Ziel umgedeutet werden, die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide festzustellen. Einer solchen Klage fehlt das dafür notwendige Feststellungsinteresse (dazu: BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 16/06 R – SozR 4-1500 §131 Nr 3; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 55 Rn 15b). Das bestenfalls prozessual kaum nachvollziehbare Beharren der Klägerin auf ein ihr mit der Ablehnung der Rehabilitationsanträge behauptetes Unrecht und ihre eher nebulösen Ausführungen zu daraus resultierenden bleibenden Schäden reichen hierfür nicht aus. Auch für den Senat ist nach Aktenlage und unter Würdigung des sich wiederholenden, umfangreichen Vorbringens der Klägerin kein rechtlich relevantes Feststellungsinteresse erkennbar. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass Nichtigkeitsgründe (§ 40 Abs 1 SGB X) ohnehin nicht ersichtlich sind: Die Ablehnungsentscheidungen beruhen ausnahmslos auf nachvollziehbaren Tatsachenentscheidungen und die fehlerhafte Darstellung der im Anschluss an die stationäre Rehabilitation vom 15.08. bis 11.09.2002 unterbliebenen IRENA-Behandlung hatte nach Aktenlage erkennbar keinen Einfluss auf die späteren Ablehnungsbescheide. Zudem verkennt die Klägerin, dass die Sachverständige Dr. T3 in ihrem Gutachten vom 18.01.2005 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ausdrücklich als "medizinisch nicht indiziert" angesehen hat. Soweit diese unter der Beweisfrage Nr 7 (" stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist aus den oben genannten Gründen dringend erforderlich") sich anscheinend gegenteilig geäußert hat, hat sie dies bereits in einem aktenkundig gemachten Telefonat mit der Sachverständigen Dr. T2 am 14.04.2005 als irrtümlich wieder korrigiert. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des SG vom 31.05.2005 (S 9 KR 828/04) und in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11.12.2006 (L 11 KR 28/05).
Auch soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit aller Urteile und Entscheidungen der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beantragt hat, die die genannten Ablehnungsbescheide zum Gegenstand hatten, ist die Klage abzuweisen. Mit der Rechtsprechung des BSG (zuletzt BSG, Beschluss vom 02.07.2003 – B 10 LW 8/03 B – juris.de -; Urteil vom 10.09.1997 – 9 RV 2/96 – SozR 3-1500 § 179 Nr 1 -) setzt eine solche Klage zwingend voraus, dass Nichtigkeitsgründe zumindest schlüssig behauptet werden. Daran fehlt es hier; von der Klägerin werden weder Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe behauptet, noch sind solche für den Senat erkennbar. Grundsätzlich müssen – fehlerhafte – Urteile mit Rechtsmitteln angefochten und durch den Spruch der höheren Instanz beseitigt werden, sonst werden sie rechtskräftig (§ 141 SGG). Ist – wie in den hier zur Überprüfung stehenden Vorprozessen – ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben, müssen sich die Beteiligten mit dem Richterspruch abfinden. Nur bei schwersten Mängeln oder unrichtigen Urteilsgrundlagen (§ 179 Abs 1 und 2 SGG iVm 579 ZPO (Nichtigkeitsklage) bzw § 580 ZPO (Restitutionsklage) gibt das Prozessrecht die Möglichkeit, rechtskräftige Entscheidungen durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen. Ein Fall der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO liegt erkennbar nicht vor, da offensichtlich keiner der dort genannten Gründe (ua nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters) vorliegt und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Ebenfalls sind die Voraussetzungen einer Restitutionsklage (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 580 ZPO) nicht erfüllt. Dazu gehört, dass zumindest einer der in § 580 Nrn 1 – 7 ZPO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt und § 582 ZPO nicht die Berücksichtigung dieser Gründe ausschließt. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zudem nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG.
Der Senat hat die Revision an das BSG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 24.03.2009
Zuletzt verändert am: 24.03.2009