Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 28.02.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klage- und für das Berufungsverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus N beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der diese die als Darlehn gewährten Leistungen als Zuschuss begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat die Klägerin die Klage trotz Aufforderung nicht begründet. Damit entfällt jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Aus den Verwaltungsakten war bzw. ist erkennbar, welches Anliegen die Klägerin verfolgt. So hatte die Klägerin im Widerspruchsschreiben ausgeführt, dass die Immobilie zur Zeit nicht verwertbar sei und deshalb die Leistungen als Beihilfe zu gewähren sein. Dieses Vorbringen ergibt sich auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007, der der Klageschrift beigefügt war. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R), wonach eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vorliegt, wenn eine Verwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, hält der Senat weitere Ermittlungen bezüglich einer etwaigen Unverwertbarkeit der Immobilie für geboten.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie oben ausgeführt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Klägerin auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (27.10.2008) zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.03.2009
Zuletzt verändert am: 24.03.2009