Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.06.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.02.2003 bis 31.12.2004. Der vom 00.00.1948 geborene Kläger ist verheiratet und hat eine 1986 geborene Tochter. Er ist seit 1990 mit seiner am 00.00.1959 geborenen Ehefrau Eigentümer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung, für die er eine Hypothek aufgenommen hat. Er bezog seit 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss Alhi, zuletzt in Höhe von 324,66 EUR wöchentlich bis 20.02.2003. Seine 1977 abgeschlossene Lebensversicherung hatte bis 01.02.2003 einen Rückkaufswert von 46.650,73 EUR. Das Depot seiner Ehefrau bei der Commerzbank hatte am 30.12.2002 einen Wert von 1.927,31 EUR. In seinem Fortzahlungsantrag auf Alhi im Februar 2003 gab er an, für die Lebensversicherung 28.932,00 EUR eingezahlt zu haben; der Rückkaufswert betrage 23.510,00 EUR.
Mit Bescheid vom 12.02.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil er über Vermögen verfüge. Der Wert der Lebensversicherung in Höhe von 23.510,30 EUR übersteige den Freibetrag von 9.200,00 EUR.
Seinen dagegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, das Geld aus der Lebensversicherung sei nicht verfügbar, weil der Vertrag 2009 auslaufe und der angemessenen Alterssicherung und Hinterbliebenenversorgung diene, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2003 als unbegründet zurück.
Aufgrund Vertrages mit der Lebensversicherung im Juni 2003 über die Gewährung einer Vorauszahlung von 15.000,00 EUR (Policedarlehen) wurde dem Kläger am 16.07.2003 ein Betrag von 14.532,50 EUR ausgezahlt.
Am 23.07.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Rückkaufswert zum 01.02.2003 betrage zwar 46.650,70 EUR, so dass sich nach Abzug eines Freibetrags von 19.400,00 EUR grundsätzlich ein Vermögen von 27.250,73 EUR ergebe; dieser Betrag würde aber durch die für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Hypothek in Höhe von 42.255,23 EUR übertroffen. Zudem sei das Policedarlehen zu berücksichtigen. Er wolle die Lebensversicherung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum 01.02.2009 bzw. mit Auslaufen der Hypothek am 31.12.2007 verwenden. Zudem handele es sich um Vermögen, das zur Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt sei. Wenn die Hypothek nicht berücksichtigt werde, bestehe seiner Ansicht nach ein Wertungswiderspruch zu § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II, weil die Lebensversicherung zur Erhaltung der Eigentumswohnung bestimmt sei und, da er über einen Grad der Behinderung von 40 v. H. verfüge, zu Wohnzwecken eines behinderten Menschen diene. Von dem Policedarlehen habe er sich im August 2003 10.000,00 EUR in bar auszahlen lassen und davon 7.000,00 EUR dem Zeugen L als Darlehen gegeben. Auf das Darlehen habe der Zeuge am 09.12.2003 3.000,00 EUR, am 10.03.2004 1.000,00 EUR und am 26.07.2004 2.738,00 EUR zurückgezahlt. Einzahlungen vom 08.11.2004 in Höhe von 770,00 EUR und vom 28.12.2004 von 1.000,00 EUR seien Zuwendungen seines Onkels, des Zeugen C zu Weihnachten gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 21.02.2003 bis 31.12.2004 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochten Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Nach Beiziehung von Kontoauszügen des Klägers und Steuerbescheiden der Eheleute aus 2003 und 2004 sowie Einholung einer Auskunft der Continentale über die Entwicklung der Rückkaufswerte der Lebensversicherung ab Februar 2003 und nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen L und C zum Vermögen des Klägers hat das SG mit Urteil vom 01.06.2007 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht; dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.02.2003 bis 31.12.2004. Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Der Kläger war aber nicht bedürftig. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III a.F. ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 206 Nr. 1 SGB III a.F. kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat das ehemalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die am 01.01.2002 in Kraft getretene Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002) erlassen, die hinsichtlich der Freibetragsregelung in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 anzuwenden ist. Die zuvor geltenden Fassungen der Arbeitslosenhilfeverordnung finden nach den Übergangsvorschriften in § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum keine Anwendung, da der laufende Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist und der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen (§1 Abs. 2 AlhiV 2003). Die Absenkung des Freibetrages ab 2003 ist ermächtigungskonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006, B 11a AL 53/05 R m.w.N.). Darüber hinaus sind aber zumindest die Grundfreibeträge des SGB II bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härteklausel zu beachten (BSG, Urteil vom 09.12.2004, B 7 AL 30/04 R, und vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 68/04 R, jeweils zitiert nach www.juris.de). Das hat zur Konsequenz, dass in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners mit Höchstbeträgen von je 13.000,00 EUR als Härtefall privilegiert werden können, wenn diese der Altersvorsorge dienen. Insoweit ist § 12 Abs. 2 Nr. 3 in der Zeit vor dem 01.01.2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs. SGB III entsprechend anzuwenden, auch wenn die Arbeitslosen diese – wie hier – nach § 165 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes kündigen konnten. Denn sie konnten vor dem 01.01.2005 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht erfüllen, weil eine Vertragsvereinbarung über die Unverwertbarkeit von Lebensversicherungen noch nicht zulässig war. Selbst bei Anwendung dieser Härteklausel übersteigt aber das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau den Freibetrag. Zwar diente die Lebensversicherung nach der subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge des Klägers. Auch ist die Fälligkeit des Vertrages auf einen Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres datiert. Der Kläger und seine Frau hatten aber ein höheres Vermögen. Der Kläger verfügte bis zur Auszahlung des Policedarlehens im Juli 2003 über die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 46.650,73 EUR, der sich kontinuierlich erhöhte und den Freibetrag von im Februar 2003 38.800,00 EUR und im Juni 2003 von 39.200,00 EUR überstieg. Auch nach Auszahlung des Darlehens verfügte der Kläger noch über den Freibetrag übersteigende Vermögenswerte. Insoweit kann dahin stehen, ob er tatsächlich dem Zeugen L 7.000,00 EUR als Darlehen ausgehändigt hat. Denn er hatte – auch nach den von Herrn L bestätigten – Vertragsbedingungen einen Anspruch auf jederzeitige Rückzahlung im Bedarfsfall und dieser Betrag war nach wie vor Bestandteil des Vermögens. Zudem betrug das Restguthaben des Girokontos immer mehr als 1.000,00 EUR, auch wenn das Gehalt der Ehefrau und das Kindergeld vom Guthaben als dem Einkommen zuzurechnende Beträge abgezogen werden. Zudem hatte die Ehefrau eigenes Vermögen jedenfalls von 1.927,31 EUR. Ab Januar 2004 ergibt sich folgende Berechnung:
01/04
50.364,66 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 4.000,00 EUR Restdarlehn L
+ 4.373,30 EUR Girokonto 01.12.
– 553,87 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
44.191,40 EUR Vermögen
39.600,00 EUR Freibetrag
02/04
51.046,76 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 4.000,00 EUR Restdarlehn
+ 3.062,12 EUR Guthaben 01.02
– 563,25 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
43.552,94 EUR Vermögen
39.600,00 EUR Freibetrag
03/04
51.406,18 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 4.000,00 EUR Restdarlehn
+ 1.643,63 EUR Guthaben 01.03
– 563,25 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
42.493,87 EUR Vermögen
39.600,00 EUR Freibetrag
04/04
51.766,05 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 3.000,00 EUR Restdarlehn
+ 5.840,16 EUR Guthaben 01.04.
– 563,25 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
46.050,27 EUR Vermögen
39.600,00 EUR Freibetrag
05/04
52.128,14 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 3.000,00 EUR Restdarlehn
+ 4.130,56 EUR Guthaben 01.05.
– 811,09 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
44.454,92 EUR Vermögen
39.600,00 Freibetrag
06/04
52.489,73 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 3.000,00 EUR Restdarlehn
+ 2.485,34 EUR Guthaben 01.06.
– 563,25 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
43.419,13 EUR Vermögen
40.000,00 EUR Freibetrag
07/04
52.850,98 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 3.000,00 EUR Restdarlehn
+ 2.015,59 EUR Guthaben
– 154,00 EUR Kindergeld
? EUR Gehalt (Beleg fehlt)
+ 1.927.31 EUR ADIG
43.873,88 EUR Vermögen
40.000,00 EUR Freibetrag
08/04
53.215,27 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 262,00 EUR Restdarlehn
+ 3.826,00 EUR Guthaben
– 569,46 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
42.741,12 EUR Vermögen
40.400,00 Freibetrag
Die Kontoauszüge September und Oktober 2004 fehlen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch in diesen Monaten keine Bedürftigkeit bestand. Denn im November und Dezember 2004 lagen wiederum die Vermögenswerte über den Freibeträgen:
11/04
54.301,92 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 262.00 EUR Restdarlehn
+ 866,37 EUR Guthaben
? EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
41.437,60 EUR Vermögen
40.400,00 EUR Freibetrag
Auch wenn hier vom Kontostand das Gehalt der Ehefrau abzuziehen ist, das den immer noch lückenhaften Kontoauszügen nicht entnommen werden kann, liegt der Betrag damit über dem Freibetrag, da er 1.037,60 EUR nicht übersteigen wird. Dies ist auch nach Vorlage der Berechnung des Gerichts nicht vom Kläger behauptet worden.
Im Dezember ergibt sich schließlich folgende Berechnung:
12/04
54.665,30 EUR
– 15.766,00 EUR Policendarlehn
+ 262,00 EUR Restdarlehn
+ 1.794,80 EUR Gehalt
– 774,89 EUR Gehalt
– 154,00 EUR Kindergeld
+ 1.927.31 EUR ADIG
41.954,52 EUR Vermögen
40.400,00 EUR Freibetrag
Damit kann dahinstehen, ob noch weiteres Vermögen vorhanden ist, sich etwa auch das Depot der Ehefrau erhöht hat oder diese noch weitere Vermögenswerte besitzt, so dass es weiterer Ermittlungen nicht bedarf. Insoweit hat aber auch der Kläger sein Einverständnis mit der Einholung ergänzender Auskünfte nicht erklärt und müsste ohnehin die sich daraus ergebende Nichterweislichkeit seiner Bedürftigkeit vertreten. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind die Vermögenswerte nicht im Hinblick auf die 1990 aufgenommene Hypothek zu reduzieren. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtssprechung als Vermögen im Sinne der Arbeitslosenhilfevorschriften den gesamten Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten angesehen (BSG, Urteil vom 02.11.2000 B 11 AL 35/00 R mwN, zitiert nach www.juris.de). Als Vermögen ist die Summe der gesamten aktiven Vermögensbestandteile anzusehen, während die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erst bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung erfolgt. Zumutbarkeit ist nach der Rechtssprechung des BSG zu verneinen, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderliche Verbindung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten, die zur Unzumutbarkeit der Verwertung in Höhe der Verbindlichkeit führen, ist gegeben, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Erforderlich ist insoweit ein zeitlicher und ein ursächlicher Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit würden eine wirtschaftliche Einheit bilden(BSG aaO). Solche Umstände sind hier aber nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass die Lebensversicherung bereits 1977 abgeschlossen wurde und in keinem zeitlichen Zusammenhang zu der 1990 aufgenommenen Hypothek steht. Eine Abtretung zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgte nicht. Auch § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV steht der Anrechnung der Lebensversicherung nicht entgegen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Sachen oder Rechte nachweislich alsbald zur Erhaltung einer Eigentumswohnung verwendet werden sollen. Der Kläger will aber das Kapital seiner Lebensversicherung nicht alsbald, sondern erst zum 01.02.2009 bzw. mit Auslaufen der Hypothek am 31.12.2007 verwenden. Eine alsbaldige Verwendung liegt indes nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosenhilfe die Verwendung in naher Zukunft erfolgen soll. Dies ist aber bei einem Abstand von fast fünf bzw. nicht ganz sechs Jahren nicht der Fall (vgl. LSG NRW Beschluss vom 27.07.2004, L 12 B 80/04 AL ER), selbst wenn man insoweit nicht schon den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs für maßgeblich hält. Die theoretische und in Wirklichkeit nicht wahrgenommene Möglichkeit der Verwendung von Vermögenswerten einer Lebensversicherung zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die aus dem Erwerb der Eigentumswohnung herrühren, kann dagegen nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, da es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung grundsätzlich auf das tatsächliche Vorhandensein von Vermögen und nicht auf fiktive Vorgänge ankommen kann (vgl. für einen vergleichbaren Fall BSG, Urteil vom 13.09.2006 aaO). Auch aus einem vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Wertungswiderspruch zu § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II folgt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch in dieser Vorschrift der Gesetzgeber mit dem Begriff "baldig" einen engen zeitlichen Zusammenhang fordert, der hier aber gerade nicht gegeben ist. Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Härte, die die Berücksichtigung weiterer Freibeträge erfordert, liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert ist, reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 13.09.2006, aaO m.w.N.)."
Gegen das ihm am 18.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.07.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholt er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Zudem vertritt er die Ansicht, das Tatbestandsmerkmal der "Alsbaldigkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-V werde in seinem Fall erfüllt. Denn dafür müsste die Zeit vom Entschluss zur Altersversorgung in Form des zukünftigen Erwerbs einer Eigentumswohnung sowie zur Art und Weise der Finanzierung bis zur Erlangung lastenfreien Eigentums mit der Zeit seit Ablehnung des Alhi-Antrags bis zur Lastenfreiheit der Eigentumswohnung ins Verhältnis gesetzt werden. Gemessen an einem danach zu Grunde zu legenden Zeitraum von ca. 30 Jahren sei die Zeit ab Antragsablehnung am 12.02.2003 bis Ende 2007 bzw. bis 01.02.2009 verhältnismäßig kurz und damit alsbald im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-V.
Er ist ferner der Ansicht, das SG habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II verneint. Außerdem sei es seine Absicht, die nicht erst noch zu beschaffende, sondern ihm längst gehörende Eigentumswohnung durch Ablösung der Hypothek mit der Lebensversicherung zu erhalten, so dass das Tatbestandsmerkmal "baldig" gar nicht mehr zu prüfen sei. Er ist zudem der Ansicht, die Verwertung der Lebensversicherung sei unwirtschaftlich und treffe ihn besonders hart, weil er die angestrebte Lastenfreitheit seiner Eigentumswohnung durch Verwertung seiner Lebensversicherung nicht mehr erreichen könne.
Außerdem sehe er einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die ab 01.01.2003 geltende Fassung der Alhi-V auf der Ermächtigungsgrundlage des § 206 SGB III. Inhalt, Zweck und vor allem Ausmaß der Verordnung seien zu unbestimmt, um bei ihrer Anwendung Gerechtigkeit walten zu lassen.
Auch hätte der Gesetzgeber, um Zufallsergebnisse zu vermeiden, je nachdem, ob die Lebensversicherung als Sicherheit an den Hypothekengläubiger abgetreten wurde oder nicht, transparent zu bestimmen gehabt, welche Vermögenswerte anzurechnen sind und welche nicht.
Daher rüge er auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG.
Schließlich werde er durch den erzwungenen Verbrauch der zur Tilgung der auf seiner Eigentumswohnung lastenden Hypothek bestehenden Lebensversicherung in seinem Eigentumsrecht gem. Art. 14 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.06.2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, die Berufungsbegründung des Klägers enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des SG Berücksichtigung gefunden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat in der Zeit vom 21.02.2003 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf Alhi, da er nicht bedürftig war.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Daher sieht er insoweit und soweit der Kläger im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das weitere Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Klägers, die alsbaldige Verwendung seiner Lebensversicherung zum Zwecke des Erhalts seiner Eigentumswohnung läge deshalb vor, weil im Vergleich zu dem Zeitraum von ca. 30 Jahren seit der Entschlussfassung zu seiner Altersversorgung und der Art ihrer Finanzierung die Zeit ab Ablehnung der Alhi-Bewilligung bis Ende 2007 bzw. bis 01.02.2009 relativ kurz sei. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, der sich der Senat anschließt, entgegen. Danach wird Vermögen nur dann alsbald zur Erhaltung einer Eigentumswohnung verwendet, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Alhi konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitslose das Vermögen in naher Zukunft entsprechend verwenden wird (vgl.: BSG, Urteile vom 04.09.1979 – 7 RAr 115/78 – und Urteil vom 29.01.1997 – 11 RAr 63/96 – jeweils zitiert nach www.juris.de). Damit ist zum Einen ausgeschlossen, eine "Alsbaldigkeit" deshalb anzunehmen, weil der Zeitraum ab Antragstellung (Nicht Antragsablehnung!) ins Verhältnis mit einem langen vergangenen Zeitraum gesetzt relativ kurz ist, weil es allein auf den Blick in die Zukunft ankommt. Der Senat hält auch daran fest, dass eine Verwendung in naher Zukunft nicht anzunehmen ist, wenn der zu beurteilende zeitliche Abstand – wie vorliegend – fast fünf bzw. nicht ganz sechs Jahre beträgt (vgl.: Beschluss des Senats vom 27.07.2004 – L 12 B 80/04 AL ER -). Zum Anderen hatte der Kläger aber im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls keine konkreten Anstalten getroffen, die Hypothek durch die Lebensversicherung abzulösen. Dies wird von ihm insoweit auch nicht bestritten. Er behauptet lediglich, dass er bereits beim Erwerb der Eigentumswohnung beabsichtigt gehabt habe, die schon bestehende Lebensversicherung zur Ablösung der aufzunehmenden Hypothek zu verwenden.
Dem vom Kläger gemachten entsprechenden Beweisangebot (Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin) brauchte der Senat nicht nachzukommen. Die bloße Absicht als solche kann unterstellt werden, reicht jedoch im Hinblick auf die erforderlichen bereits konkret gemachten Anstalten nicht aus. Denn die lediglich theoretische und in Wirklichkeit nicht durch konkrete Maßnahmen umgesetzte Möglichkeit der Verwendung von Vermögenswerten einer Lebensversicherung zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die aus dem Erwerb der Eigentumswohnung herrühren, kann nicht berücksichtigt werden, da es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung grundsätzlich nur auf das tatsächliche Vorhandensein von Vermögen und nicht auf fiktive Vorgänge ankommt.
Das SG hat auch nicht rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II verneint. Die Vorschrift kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil das SGB II erst mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Zur Anwendung kommt allein § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002, wonach die Verwendung "alsbald" zur Erhaltung auch einer Eigentumswohnung erfolgen soll und dementsprechend auch zu prüfen ist, ob es sich um eine Verwendung in naher Zukunft handelt.
Im Übrigen kommt es bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-V 2002 auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand seiner Behinderung nicht an.
Es trifft auch nicht zu, dass die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich ist. Denn es keine Rede davon sein, dass am 01.02.2003 bei einem Ansparguthaben von 24.747,70 EUR, einer Überschussbeteiligung von 21.903,03 EUR und damit einem Rückkaufswert von 46.650,73 EUR die eingezahlten Beiträge entwertet würden, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (vgl.: BSG, Urteil vom 09.12.2004 – B 7 AL 30/04 R -, zitiert nach www.juris.de).
Es kann auch nicht berücksichtigt werden, dass es den Kläger besonders hart treffe, dass er angeblich die angestrebte Lastenfreiheit seiner Eigentumswohnung wegen der Verwertung der Lebensversicherung nicht mehr erreichen könne. Denn dieser Umstand kann nicht unter § 1 Abs. 3 Nr. 6 Alhi-VO 2002 subsumiert werden, weil damit keine allgemeine Zumutbarkeitsklausel in die Alhi-VO aufgenommen werden sollte. Aus dem Wortlaut des §§ 1 Abs. 1 Alhi-VO 2002, der ausschließlich von verwertbarem Vermögen spricht, ist zu folgern, dass die Alhi-VO 2002 insgesamt die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit oder generelle Härtefallerwägungen bei der Verwertung von Vermögen nicht mehr berücksichtigen will (vgl.: BSG, a.a.O., Rdnr. 15).
Der Kläger kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, die Alhi-VO 2002 in der hier anzuwendenden Fassung beruhe auch unabhängig vom Erfordernis einer Härtefallprüfung nicht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigung und verstoße auch im Übrigen gegen höherrangiges Recht. Dass die Ermächtigungsgrundlage den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebotes gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls bei Zugrundelegung der Notwendigkeit einer Härtefallklausel genügt, hat das BSG bereits entschieden (BSGE 91,94, 98 = SozR 4 – 4220 § 6 Nr. 1 Rdnr. 16 ff.; BSGE 94, 121, 124 = SozR 4 – 4300 § 193 Nr. 3 Rdnr. 7; BSG, Urteil vom 13.09.2006 – B 11a AL 53/05 R- Rdnr. 18, zitiert nach www.juris.de).
Der Kläger wird auch nicht in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz gegen den Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Denn es ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er im Vergleich zu den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 Alhi-VO 2002 privilegierten Altersvorsorgevermögensbestandteilen benachteiligt ist. Der Kläger ist nicht nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und er macht auch nicht geltend, aufgrund einer besonderen Berufsbiografie – insofern läge eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zu der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 privilegierten Gruppe vor – eine Versorgungslücke in seiner Alterssicherung zu haben. Auch ist nichts zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 die sogenannte Riesterrente privilegiert hat. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen das nach § 10 a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Auch hieraus kann der Kläger für sich unter Gleichheitsgesichtspunkte keine Rechte ableiten, zumal die nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 geschützten Beträge in den hier maßgeblichen Zeiträumen generell noch äußerst niedrig gewesen sein dürften. Jedenfalls sind hinreichende Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, die es rechtfertigen, "Riesterrentenverträge" gegenüber privaten Lebensversicherungsverträgen zu privilegieren. "Riesterprodukte" nach dem Altersvermögensgesetz sind grundsätzlich zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht, so dass der Verordnungsgeber nicht gehindert war, die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 zu treffen (vgl.: BSG-Urteil vom 09.12.2004 – B 7 AL 30/04 R -, zitiert nach www.juris.de).
Schließlich kommt auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Art. 14. Abs. 1 GG schützt nicht das Vermögen als solches, sondern setzt Beeinträchtigungen im Sinne einer Entziehung der Eigentumsposition oder einer rechtlichen Beschränkung der Nutzung oder Verfügung oder Verwertung voraus. Zwar können auch indirekte Beeinträchtigungen bei Eigentumspositionen von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden. Die Nichtgewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung kann indessen nicht allein wegen des damit verbundenen Zwangs zur Verwertung von Eigentum und Vermögen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt werden (vgl.: BSG, Urteil vom 27.01.2005, – B 7a/7 AL 34/04 R -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG dafür nicht vorliegen.
Erstellt am: 19.05.2009
Zuletzt verändert am: 19.05.2009