Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist bei den von der Beklagten der Ehefrau des Klägers bewilligten Leistungen für die Hilfe zur Pflege, in welcher Höhe die Mittel aus dem Einkommen des Klägers aufzubringen sind.
Die am 00.00.2008 verstorbene Ehefrau des Klägers lebte seit 00.03.2002 in dem Altenkrankenheim C in N, wo sie volle stationäre Pflege in Anspruch nahm. Die von der Pflegeversicherung nicht gedeckten Heimkosten brachten der Kläger und seine Ehefrau zunächst aus eigenem Vermögen auf. Nach dem Verbrauch ihres Privatvermögens beantragte die Ehefrau des Klägers am 29.09.2003 bei dem Beklagten die Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2004 für die Zeit ab 01.10.2003 Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers, der Leistungen der Pflegeversicherung und des Pflegewohngelds. Dabei legte sie einen zu erbringenden Einkommenseinsatz aus der Rente des Klägers in Höhe von 189,60 EUR fest. Zwar sei die Einkommensgrenze des § 81 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unterschritten, weshalb ein Eigenanteil nach § 84 BSHG nicht gefordert werde. Jedoch seien gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG häusliche Ersparnisse in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen zu fordern, weil die Kosten für die Haushaltsführung infolge der Abwesenheit der Ehefrau geringer sei. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch wendete sich der Kläger gegen den Einkommenseinsatz und wies darauf hin, dass sich seine Rente ab 01.01.2005 verringern werde. Außerdem seien weitere monatliche Belastungen wie verschiedene Versicherungsbeiträge, Kosten für Strom, Gas, Tageszeitung und Rundfunkgebühren sowie die von ihm zu zahlenden Kreditraten in Höhe von 177,60 EUR monatlich nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 wies der Landschaftsverband Rheinland (LVR) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bei der Berechnung des Einkommens seien die Kreditbelastungen nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger den Kredit erst aufgenommen habe, nachdem er Sozialhilfe beantragt hatte. Darüber hinaus sei das Einkommen bereits um die berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträge bereinigt worden.
Wegen Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) zum 01.01.2005 berechnete der Beklagte die der Ehefrau des Klägers zu gewährenden Leistungen nach dem SGB XII neu und setzte mit Bescheid vom 10.05.2005 das von der Bedarfsgemeinschaft einzusetzende Einkommen nunmehr auf 220,80 EUR fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch, in dem zur Begründung im Wesentlichen auf das vorangegangene Widerspruchs- und das bereits anhängige Klageverfahren verwiesen wurde, wies der LVR mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darin Folgendes ausgeführt:
"Die strittige Eigenbeteiligung an den Heimpflegekosten besteht zu Recht, da sich ihre Mandanten auch mit dem Unterhalt der Einkommensgrenze liegenden Einkommen in der festgesetzten Höhe an den entstehenden Kosten zu beteiligen haben.
Ihr Widerspruch richtet sich gegen die ab 01.01.2005 neu festgesetzte Forderung einer Eigenbeteiligung aus dem Einkommen Ihres Mandanten.
Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege gewährt, soweit dem Leistungsberechtigten und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB Xil nicht zuzumuten ist.
Zum Personenkreis des § 19 Abs. 3 SGB XII gehört neben dem Leistungsberechtigten sein nicht getrennt lebender Ehegatte. Das bedeutet, dass auch, wenn nur ein Ehegatte Leistungen empfängt, das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gleichermaßen zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es ist unerheblich, wem im Einzelnen das Einkommen zuzurechnen ist.
Ehegatten leben im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII getrennt, wenn die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse zwischen ihnen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben sind. Dass Ehegatten wegen eines pflegebedingten Aufenthaltes eines von ihnen in einem Heim räumlich voneinander getrennt leben, reicht allein für die Annahme des Getrenntlebens im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII nicht aus. Hiergegen spricht auch, dass Ihr Mandant seine Frau regelmäßig zweimal in der Woche besucht und laut Ihren Ausführungen in der Klageschrift sein Einkommen auch für den über die durch das Taschengeld in Höhe von 89,00 EUR abgedeckten Kosten hinausgehenden Bedarf einsetzt. Insofern gehe ich nach wie vor davon aus, dass Ihr Mandant und seine Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII bilden. Das bedeutet, dass das gemeinsame Einkommen entsprechend den Vorschriften des SGB XII auch zur Deckung der für die Ehefrau entstehenden Heimbetreuungskosten einzusetzen ist.
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist die gem. § 85 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze zu beachten. Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, so kann nach § 87 SGB XII der Einsatz des Einkommens in angemessenem Unfang zugemutet werden, wobei unter anderem auch die besonderen Belastungen des Leistungsempfängers Berücksichtigung zu finden haben.
Zum Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII gehören grundsätzliche alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, also alle dem Empfänger tatsächliche zufließenden, zu seiner Verfügung stehenden Mittel.
Ihr Mandant verfügte in den Monaten Januar bis März 2005 über ein Gesamteinkommen von 1.296,46 EUR (LVA-Rente von 1.214,16 EUR und Zusatzrente SOKA-Bau von monatlich 82,30 EUR), seit dem 01.04.2005 (nicht 01.05.2005, wie in der Klageschrift behauptet wird) über ein Gesamteinkommen von monatlich 1.283,11 EUR (LVA-Rente von 1.200,81 EUR, Zusatzrente unverändert 82,30 EUR).
Dieses Einkommen ist gem. § 82 Abs. 2 SGB XII zu bereinigen um Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Dem Grunde nach angemessen sind Versicherungsbeiträge, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungssumme voraussichtlich ein Bedarf besteht, der ansonsten durch Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt werden müsste. Darüber hinaus sind auch solche in der arbeitenden Bevölkerung üblichen Versicherungsbeiträge angemessen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Für eine Berücksichtigung kommen vor allem folgende Versicherungsverhältnisse in Betracht: Hausratversicherung, Personenhaftpflichtversicherung, Sterbegeldversicherung.
Um folgende Kosten ist das Einkommen zu bereinigen:
1.Haftpflichtversicherung 6,09 EUR
2.Hausratversicherung 11,30 EUR
3.Sterbegeldversicherung 20,68 EUR
Summe: 38,07 EUR
Die Kosten für die geltend gemachte Glasversicherung erkenne ich nach wie vor nicht an, da sie weder gesetzlich vorgeschrieben noch nach Grund und Höhe angemessen sind. Der Einbau von Thermopenverglasung führt nicht zwingend zum Abschluss einer derartigen Versicherung. Ebenfalls ist aus sozialhilferechtlicher Sicht der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht als notwendig anzusehen. Sie machen weiter geltend, dass die entstehenden Kosten für Strom und Gas und den Bezug einer Tageszeitung sowie die Rundfunkgebühren nicht anerkannt werden.
Derartige Kosten sind im Grundbetrag bzw. Eckregelsatz enthalten, der bei der Berechnung der Einkommensgrenze berücksichtigt wird (weitere Ausführungen hierzu weiter unten).
Die Belastung durch Kredite bzw. Ratenzahlungen erkenne ich ebenfalls nach wie vor nicht an. Wie der Kreis X bereits mitgeteilt hatte, hat ihr Mandant den Kreditvertrag am 26.11.2003 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt lebte seine Ehefrau schon im Pflegeheim und er hatte bereits Sozialhilfemittel zur Deckung der entstehenden Kosten beantragt. Die Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten für die Ehefrau stehen im Rang über diesen Kreditbelastungen. Auch die Tatsache, dass der Kredit lediglich dazu aufgenommen wurde, das Girokonto auszugleichen, führt nicht zu einer anderen Entscheidung, da sonst indirekt eine Schuldenübernahme stattfinden würde. Gleiches gilt für die geltend gemachten Lebensversicherungsbeiträge zur Absicherung eines Kredites. Lebensversicherungsbeiträge sind auch im Übrigen nicht das Einkommen bereinigend anzuerkennen, da sie Kapital bildend sind und im Rahmen der Sozialhilfe dieser Zweck nicht gefördert wird.
Das Netto-Monatseinkommen Ihres Mandanten in Höhe von 1.296,46 EUR bzw. ab 01.04.2005 von 1.283,11 EUR ist daher jeweils um die Summe von 38,07 EUR zu bereinigen. Das bereinigte Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 2 SGB XII beträgt somit 1.258,39 EUR bzw. 1.245,04 EUR ab 01.04.2005.
Das bereinigte Einkommen ist der Einkommensgrenze gegenüberzustellen. Diese bestimmt sich nach § 85 Abs. 1 SGB XII. Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, einem Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und den Kosten der Unterkunft.
Der Grundbetrag beträgt seit 01.01.2005 690,00 EUR. Hinzu kommen der Familienzuschlag in Höhe von 242,00 EUR (der auf volle Euro aufgerundete Betrag von 70 Prozent des Eckregelsatzes) und die Kosten der Unterkunft. Bei den Kosten der Unterkunft ist die Kaltmiete anzusetzen, da der Bedarf für Heizkosten bereits im Grundbetrag enthalten ist. Diese beträgt im Fall Ihres Mandanten 402,80 EUR.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Grundbetrag gem. § 85 SGB XII: 690,00 EUR
Familienzuschlag für die Ehefrau: 242,00 EUR
Kosten der Unterkunft: 402,80 EUR
Einkommensgrenze: 1.334,80 EUR
Die Gegenüberstellung mit dem bereinigten Einkommen (1.258,39 EUR bzw. 1.245,04 EUR ab 01.04.2005) ergibt, dass das Einkommen unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt und somit eine Heranziehung aus Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze entfällt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SGB XII auch der Einsatz des unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommens verlangt werden. Dies ist dann möglich, wenn bei der Hilfegewährung in einem Heim Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
Damit wird das Anliegen verfolgt, dem Leistungsempfänger daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist. Der Nachrang der Sozialhilfe soll so möglichst weitgehend verwirklicht werden. Zugleich ist aber zu beachten, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem jeweiligen Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, dass sie ihn befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, wobei er nach seinen Kräften daran mitwirken muss. Da jedoch im Einzelfall die genaue Höhe der Ersparnis schwer festzustellen ist, ist es zulässig, die Höhe der Einsparungen zu schätzen. Bei dieser Abschätzung dienen die Regelsätze für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gem. § 28 SGB XII in Verbindung mit der jeweiligen Regelsatzverordnung als Orientierungshilfe.
Der Regelsatz dient der Befriedigung des in § 27 Abs. 1 SGB XII und § 1 der Regelsatzverordnung genannten Lebensbedarfs. Nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird in der Regel ein Betrag von 80 – 150 % des Regelsatzes des Leistungsempfängers angesetzt. Dies entspricht in den meisten Fällen nur der untersten Grenze der tatsächlichen und objektiv möglichen Einsparungen bei stationärer Hilfe.
Der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen beträgt seit 01.01.2005 276,00 EUR. 80 % hiervon betragen 220,80 EUR. Der Ansatz von 80 % dieses Regelsatzes erscheint auch angemessen, die häuslichen Einsparungen durch die stationäre Unterbringung der Ehefrau Ihres Mandanten auszugleichen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem nicht untergebrachten Ehegatten, also Ihrem Mandanten, zumindest Einkommen unter der Einkommensgrenze in Höhe der normalerweise zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt verbleiben muss, da der nicht untergebrachte Ehegatte durch die Forderung nicht schlechter gestellt werden darf, als ein Sozialhilfeempfänger. Für Ihren Mandanten müssen zumindest Mittel zur Verfügung stehen, die dem sozialhilfe-rechtlichen Mindestbedarf entsprechen.
Dieser errechnet sich wie folgt:
Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehenden 345,00 EUR
Kosten der Unterkunft inkl. Heizung: (402,80 EUR Kaltmiete + 72 EUR f. Gasversorgung f. Heizung) 474,80 EUR
Summe: 819,80 EUR
Das im Rahmen der Mindestbedarfsberechnung zu berücksichtigende Einkommen Ihres Mandanten beträgt
in den Monaten Januar bis März 2005:
1.258,39 EUR
ab April 2005:
1.245,04 EUR
abzüglich Kostenbeitrag Monate
Januar bis März 2005: 220,80 EUR
ab April 2005: 220,80 EUR
Differenz: 1.037,59 EUR
1.024,24 EUR
abzüglich Mindesbedarf Monate
Januar bis März 2005: 819,80 EUR
ab April 2005: 819,80 EUR
Überschreitung: 217,79 EUR = Monate Januar bis März 2005
Überschreitung: 204,44 EUR = Ab April 2005
Somit ist Ihr Mandant in der Lage, mit seinem verbleibenden Einkommen mehr als den sozial-hilferechtlichen Mindestbedarf zu decken. Nach dieser Berechnung verbleiben ihm noch Mittel z.B. für die geltend gemachten Kreditzahlungen.
Im Ergebnis ist Ihr Mandant somit in der Lage, für die häuslichen Einsparungen der nicht im Haushalt lebenden Ehefrau die strittigen 220,80 EUR aufzubringen.
Die Forderung einer Eigenbeteiligung in der festgesetzten Höhe berücksichtigt in ausreichendem Maße die besondere wirtschaftliche Situation Ihres Mandanten."
Am 15.09.2005 hat der Bevollmächtigte des Klägers im Namen beider Eheleute Klage erhoben, eine Vollmacht der Ehefrau des Klägers bzw. ihres Betreuers im Laufe des Verfahrens jedoch nicht vorgelegt.
Mit der Klage ist geltend gemacht worden, die Beteiligung an den Heimpflegekosten wegen Einsparungen für den häuslichen Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 220,00 EUR sei zu Unrecht erfolgt, weil häusliche Einsparungen tatsächlich nicht vorlägen. Dazu wurden das Einkommen des Klägers und die monatlichen Belastungen durch Kosten der Unterkunft, eine monatliche Schuldentilgungsrate, eine monatliche Lebensversicherungsprämie, eine Rechtsschutzversicherung, Rundfunkgebühren, eine Tageszeitung, eine Sterbeversicherung, eine Haftpflichtversicherung, eine Hausratsversicherung, eine Haushalt-Glasversicherung und ein Allzweckkredit benannt. Zu letzterem wurde geltend gemacht, dass er einkommensmindernd zu berücksichtigen sei, weil durch den Einzug der Ehefrau des Klägers in das Altenkrankenheim erhebliche Kosten entstanden seien und zudem finanzielle Engpässe, weil der Kläger erst habe lernen müssen, sich alleine zurechtzufinden und einen Haushalt zu führen. Zudem decke das der Ehefrau des Klägers verbleibende Taschengeld nicht vollständig ihre Aufwendungen (Kleidung, Friseur). Wegen der dazu im Einzelnen genannten Beträge wird auf den Klageschriftsatz vom 09.09.2005 nebst Anlagen verwiesen.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides des Kreises X vom 10.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 07.09.2005 die Kläger dergestalt neu zu bescheiden, dass der Einkommenseinsatz der Kläger mit Null festgestellt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Das SG hat mit Urteil vom 22.03.2007 die Klage abgewiesen, weil sie unzulässig sei.
Die Klage der Ehefrau des Klägers sei unzulässig, weil der Bevollmächtigte des Klägers keine Vollmacht der Ehefrau vorgelegt habe. Eine Bevollmächtigung des Klägers durch seine Ehefrau könne auch nicht unterstellt werden, weil aufgrund der Erklärung des Betreuers der Ehefrau in dem Parallelstreitverfahren, dass er das Verfahren nicht fortsetzen wolle, zu schließen sei, dass der Betreuer der Ehefrau den Kläger nicht habe bevollmächtigen wollen.
Die Klage des Klägers sei unzulässig, weil er mangels einer möglichen Rechtsverletzung nicht klagebefugt sei.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlchen Urteils verwiesen.
Gegen das am 03.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.05.2007 Berufung eingelegt. Dazu vertritt er die Auffassung, dass die Klage zulässig sei und verweist zur sachlichen Begründung auf den Inhalt der Klageschrift vom 09.09.2005.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.03.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides des Kreises X vom 10.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 07.09.2005, den Kläger dergestalt neu zu bescheiden, dass der Einkommenseinsatz des Klägers auf Null festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
In weiteren Schriftsätzen haben die Beteiligten ihre konträren Auffassungen zur Zulässigkeit der Klage vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der Verwaltungakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat seine Klage, die darauf gerichtet war (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ), die angefochtenen Bescheide teilweise aufzuheben und der Ehefrau des Klägers Hilfe zur Pflege ohne Eigenbeteiligung zu den Heimpflegekosten in Höhe der häuslichen Einsparungen zu bewilligen, zu Unrecht für unzulässig gehalten.
Die Klagebefugnis des Klägers war nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Bescheid vom 10.05.2005 nicht an den Kläger, sondern an dessen Ehefrau gerichtet war und ihr Leistungen gewährte.
Zur Klagebefugnis hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 15/90 – (BSGE 70, 99) wie folgt ausgeführt: "Auch Verwaltungsakte mit Drittwirkung können angefochten werden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anrechtungsklage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Er ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Daher hat die Rechtsprechung des BSG eine Klagebefugnis dann anerkannt, wenn nach der Behauptung des Klägers der angefochtene Verwaltungsakt in dessen eigene rechtliche Interessen eingreift (BSGE 26, 237, 238; 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr. 6; 60, 248, 249 = SozR 1500 § 54 Nr. 67; BSG SozR 3 – 2200 § 368 n Nr. 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Auslegung des § 54 SGG gebilligt. In seinem Beschluss vom 09. Januar 1991 (BVerfGE 83, 182, 196 = SozR 3 – 1100 Art. 19 Nr. 3) hat es in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil in BSGE 61, 27 (= SozR 1500 § 54 Nr. 71 – beim Versorgungsausgleich kann der daraus Verpflichtete den Rentenbescheid des Berechtigten nicht anfechten – ) ausgeführt, die Regelung des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG schließe als einfach rechtliche Konkretisierung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) eine Klagebefugnis dann aus, "wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt". Ausgehend von dieser Entscheidung des BVerfG hat das BSG in seinem Urteil vom 15. Mai 1991 (SozR 3 – 1500 § 54 Nr. 7) als Voraussetzung für die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGG "wirkliche Rechtsbeziehungen" gefordert, "auf die der Verwaltungsakt in einer dem Kläger nachteiligten Weise überhaupt einwirken kann". Dabei reicht nach dieser Entscheidung für die Klagebefugnis die Geltendmachung einer Verletzung rein finanzieller, wirtschaftlicher, ideeller oder lediglich berechtigter Interessen, wie sie in § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG für die (einfache) Beiladung gefordert werden, nicht aus. Andererseits schränkt § 54 SGG die Klagebefugnis nicht auf den Kläger ein, der einen nach seinem Verfügungssatz gegen ihn gerichteten Verwaltungsakt anficht, sondern eröffnet auch einem Drittbetroffenen die Klagemöglichkeit, sofern er geltend macht, dass seine eigenen rechtlichen Interessen in dem dargestellten Sinn verletzt sind (vgl. BSGE 34, 289, 291; 35, 224, 225; BVerfGE a.a.O). Ob bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung die Verletzung eigener Recht in Betracht kommt, lässt sich nicht generell beantworten; dies richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet (vgl. BVerwGE 27, 29, 31; BVerwGTÖV 1978, 619, 620). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 77, 70, 73; 85, 368, 372) im Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Klägers bezweckt. Im Wesentlichen mit dieser Rechtsprechung übereinstimmend hat das BSG in mehreren Entscheidungen gefordert, dass die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein müssen (SozR Nr. 115 zu § 54 SGG; SozR 3 – 2200, 368 n Nr. 1; SozR 3 – 1500 § 54 Nr. 7). Danach ist die Klagebefugnis gegeben, wenn dieser Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen geeignet ist (so auch BVerfGE 27, 297, 307). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, ist der Kläger klagebefugt. Denn insoweit bestehen keine Zweifel, dass die rechtlichen Interessen des Klägers vom Schutzzweck der §§ 19 Abs. 3, 85 und 87 SGB XII erfasst werden, wenn dort geregelt wird, dass u.a. Hilfe zur Pflege geleistet wird, soweit u.a. ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen "nicht zuzumuten ist" bzw. wann die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang "zuzumuten" ist.
Der Kläger war auch prozessführungsbefugt, weil er das eigene Recht verfolgt, dass sein Einkommen bei der Frage der Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel nicht berücksichtigt wird und insoweit daraus folgt, dass eine höhere Leistung an einen Dritten, seine Ehefrau, verlangt wird.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 ist rechtmäßig.
Die Höhe der von der Beklagten der Ehefrau des Klägers ab 01.01.2005 bewilligten Leistungen für die Hilfe zur Pflege ist insgesamt und auch insoweit nicht zu beanstanden, soweit dabei die Aufbringung der Mittel durch Einsatz des Einkommens des Klägers verlangt wurde.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2005, denen er sich anschließt und weshalb er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).
Soweit der Kläger geltend macht, dass er den Kredit habe aufnehmen müssen, weil erhebliche Kosten durch den Einzug seiner Ehefrau in das Altenkrankenheim und dadurch entstanden seien, weil er erst habe lernen müssen, einen Haushalt zu führen, kann diese an der Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten nichts ändern. Um entsprechende Beträge vom Einkommen absetzen zu können, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit schließlich ein nicht ausreichendes Taschengeld der Ehefrau wegen Aufwendungen für Kleidung und Friseur geltend gemacht wird, fehlt es auch insoweit an einer gesetzlichen Grundlage, nach der entsprechende Beträge vom Einkommen des Klägers abzusetzen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG).
Erstellt am: 19.05.2009
Zuletzt verändert am: 19.05.2009