Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von einmaligen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Anschaffung eines Farbfernsehers, zweier Schlafanzüge, eines Bademantels, eines Rollenkoffers und eines Schlafsacks.
Der 1953 geborene Kläger bezog von März 1999 bis 31.12.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSGH. Seit Hilfebeginn erhielt er aufgrund seiner Einverständniserkärung eine Bekleidungspauschale von zuletzt 20,45 EUR monatlich. Seit 01.01.2005 ist der Kläger anspruchsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Mit Schreiben vom 27.12.2004 (Eingang bei dem Beklagten: 29.12.2004) beantragte der Kläger u.a. die Bewilligung einmaliger Leistungen zur Beschaffung eines neuen Fernsehers, eines Rollenkoffers, eines Bademantels, zweier Schlafanzüge und eines Schlafsacks. Zudem begehrte er in dem genannten Schreiben die Übernahme der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003.
Mit Bescheid vom 05.01.2005 entsprach die Beklagte dem Antrag auf Übernahme der Nebenkosten teilweise und lehnte den Antrag des Klägers auf die Gewährung einmaliger Leistungen für einen Fernseher, einen Schlafsack, einen Koffer, einen Bademantel sowie für zwei Schlafanzüge ab. Hinsichtlich der beantragten einmaligen Leistungen für ein Bett, ein Kopfkissen und ein Steppbett erteilte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 17.02.2005, der nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 31.05.2005) gegen die Ablehnung der Leistungen für einen Fernseher, einen Schlafsack, einen Rollenkoffer, einen Bademantel und zwei Schlafanzüge wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Da der Kläger ein Radio besitze, mit dem er Nachrichten und kulturelle Sendungen verfolgen könne, habe er keinen Anspruch auf eine einmalige Leistung zur Beschaffung eines Fernsehers. Zudem habe nicht geprüft werden können, ob der vorhandene Fernseher, wie behauptet, tatsächlich defekt war und ob gegebenenfalls weitere Unterhaltungselektronik vorhanden war, weil trotz Ankündigung weder am 18.01.2005 noch am 09.02.2005 ein Hausbesuch durch den Bedarfsfeststellungsdienst möglich war. Soweit Leistungen für Schlafanzüge beantragt worden seien, habe sich der Kläger am 23.03.1999 mit der pauschalen Abgeltung des Bekleidungsbedarfs einverstanden erklärt und nicht den Wunsch geäußert, wieder Einzelanträge zu stellen. Die Leistung sei daher abzulehnen gewesen, weil dem Kläger die Deckung des notwendigen Bekleidungsbedarfs (hier Schlafanzüge) bei Ausnutzung preiswerter Einkaufsquellen und von Sonderangeboten die Deckung seines Bekleidungsbedarfs durch die Pauschale möglich sei. Der beantragte Bademantel werde bei Berücksichtigung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung nicht von der Grundausstattung an Kleidung und Wäsche erfasst. Besondere Lebensumstände, wie einen Kur- oder Krankenhausaufenthalt oder besondere Wohnverhältnisse, habe der Kläger nicht geltend gemacht, so dass ein Bademantel nicht erforderlich sei. Kosten für einen Koffer und einen Schlafsack seien zwar nicht bereits mit den Regelsätzen abgegolten. Dadurch, dass der Kläger über diese Gegenstände nicht verfüge, hebe er sich aber nicht negativ von der übrigen Bevölkerung mit niedrigem Einkommen ab, so dass ihm einmalige Leistungen dafür auch nicht bewilligt werden könnten.
Am 28.04.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, trotz Besitzes eines Radios habe er einen Anspruch auf einen Farbfernseher. Im Übrigen habe er während der angekündigten Besuchszeit am 18.01.2005 zwischen 9.00 und 13.00 Uhr vergeblich auf das Eintreffen des Bedarfsfeststellungsdienstes gewartet und der von der Beklagten benannte Termin am 09.02.2005 sei ihm nicht bekannt gewesen. Den Zugang eines entsprechenden Ankündigungsschreibens bestreite er ausdrücklich. Wegen seines schlechten Gesundheitsheitszustandes werde er bei seiner Krankenkasse in Kürze eine medizinische Rehabilitation beantragen. Dafür seien Rollenkoffer, Schlafanzug und Bademantel erforderlich. Den Schlafsack benötige er, um auch einmal einen kurzen, preiswerten Urlaub in einer Jugendherberge verbringen zu können. Der Bademantel gehöre zudem sehr wohl zur Grundausstattung an Kleidung. Der Rollenkoffer und Schlafsack stellten ebenfalls keine bloße Annehmlichkeit dar, sondern dienten vielmehr der Steigerung seiner Mobilität. Mittlerweile seien diese Gebrauchsgegenstände auch in Bevölkerungskreisen mit niedrigem Einkommen durchweg üblich und folglich hebe er sich durch ihr Fehlen negativ ab.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 zu verurteilen, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung eines Farbfernsehers, zweier Schlafanzüge, eines Bademantels, eines Rollenkoffers sowie eines Schlafsacks zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Im Erörterungstermin am 28.03.2006 vor dem SG hat der Kläger den Vorschlag der Beklagtenvertreterin, ihn unmittelbar im Anschluss an den Termin zu seiner Wohnung zu begleiten, um dort den Bedarf zu prüfen, mit folgender Begründung abgelehnt: Ungeachtet dessen, dass er sich derzeit krank fühle, habe er ein Anrecht darauf, dass bei diesem Hausbesuch sein Anwalt zugegen sei, der jedoch wegen weiterer Termine gehindert sei, an dem Hausbesuch teilzunehmen. Nach Vereinbarung könne jedoch zeitnah ein Hausbesuch stattfinden, um den streitigen Bedarf festzustellen.
Mit Urteil vom 26.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig sei. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
"Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend nur § 21 Abs. 1 a BSHG in Betracht. Danach werden einmalige Leistungen u.a. zur Beschaffung von Bekleidung und Wäsche von nicht geringem Anschaffungspreis sowie von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert gewährt. Im Hinblick darauf, dass das BSHG zum 31.12.2004 außer Kraft getreten und durch die zusammenspielenden Regelungen des SGB II und SGB XII ersetzt worden ist, wodurch im Falle des Klägers ein Wechsel der Leisungsart und des Leistungsträgers – nunmehr Grundsicherung für Arbeitssuchende, deren Leistung in der Zuständigkeit der ARGE Köln steht – stattgefunden hat, gilt zunächst festzustellen, dass den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts folgend eine Anspruchsprüfung noch auf der Grundlage des "alten" Rechts des BSHG vorzunehmen war (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 18.10.2006 – L 20 B 76/06 SO NZB – ; in: juris); ob dem hier ggf. der Umstand entgegensteht, dass der Antrag des Klägers überhaupt erst am 29.12.2004 bei der Beklagten eingegangen ist und insofern gerade kein Fall vorliegt, dass die Beklagte nach Antragstellung zunächst geraume Zeit untätig geblieben ist und insofern eine Bescheidung noch zu Zeiten der Geltung des alten Rechts möglich gewesen wäre, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Auseinandersetzung. Denn die Klage könnte nur Erfolg haben, wenn zum einen in der Zeit vor dem 31.12.2004 der vom Kläger geltend gemachte Bedarf tatsächlich bestanden hat. Es ist dabei die Obliegenheit des Hilfesuchenden, die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und in geeigneter Weise zu belegen. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Hilfesuchende für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt die objektive Beweislast trägt, sprich bei verbleibenden Zweifeln geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (OVG NRW, Urt. v. 28.02.1998 – 8 A 5181/95, in: NVwZ-RR 1999, 125). Zum Anderen ist hinsichtlich der beantragten einmaligen Beihilfen zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Sozialhilfe nur ein Anspruch auf ein sozio-kulturelles Existenzminimum besteht. Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard in den unteren Einkommensschichten.
Der Nachweis des vom Kläger vorgetragenen Bedarfes an einem Farbfernseher liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Hierbei sei zunächst angemerkt, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in einem Fernsehgerät sehr wohl ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 1 a BSHG zu sehen ist. Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 BSHG). Denn zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und am kulturellen Leben, wobei das Fernsehen als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung es dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben. Die Wahl des Mediums liegt grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen. Es ist sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben oder ihn auf das eine oder andere (z.B. Zeitung, Radio) zu begrenzen. Orientiert man sich auch am Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehört die Möglichkeit, sich durch das Medium Fernsehen zu informieren, zu bilden und zu unterhalten, zum täglichen Leben. Die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines einfachen Fernsehgerätes für einen Hilfeempfänger, der Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium Fernsehen erlangen will, ist daher zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997 – 5 C 7/95 – ). Dem Anspruch des Klägers steht hier jedoch die Unerweisbarkeit des diesbezüglichen Bedarfes entgegen. Denn durch Augenschein oder Sachverständigenbeweis hätte nur die jetzige Funktionsfähigkeit festgestellt werden können, aber nicht der Zustand, wie er Ende 2004 bestanden haben soll. Wenn das TV-Gerät jetzt defekt sein sollte, kann daraus nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass der gleiche Zustand auch schon bestanden haben muss in den wenigen Tagen, bevor § 21 BSGH außer Kraft getreten ist. Soweit von Seiten der Beklagten hierzu zu Beginn des Jahres 2005 zeitnah Feststellungen hätten erfolgen können, sind sie jedenfalls tatsächlich unterblieben. Das Vorbringen des Klägers, dies läge allein in der Sphäre der Beklagten begründet, ist dabei zunächst nicht mit den entsprechenden Vermerken des Bedarfsfeststellungsdienstes im Verwaltungsvorgang der Beklagten in Einklang zu bringen. Aus Sicht der Kammer stellen die vom Kläger genannten Umstände, die einem Hausbesuch durch den Bedarfsfeststellungsdienst entgegen gestanden haben sollen, nämlich dass er beim ersten Termin vergeblich gewartet haben will und ein zweiter Termin überhaupt schon nicht angekündigt worden sei, in einer Gesamtschau auch bloße Schutzbehauptungen dar. Hierfür lässt sich insbesondere auch die merkwürdig anmutende "Zufälligkeit" anführen, dass sich der Kläger ausweislich des gerichtlichen Protokolls zum Erörterungstermin am 24.01.2006 in dem gegen die ARGE Köln unter dem Az. S 24 AS 52/05 vor dem hiesigen Sozialgericht geführten Klageverfahren ebenfalls dahingehend eingelassen hat, Schreiben auch dieses Leistungsträgers, in denen es um seine Mitwirkung ging, angeblich nicht erhalten zu haben. Aus Sicht der Kamer ist zudem bezeichnend, dass der Kläger eine durch die Beklagtenvertreterin vorgeschlagene Bedarfsfeststellung unmittelbar im Anschluss an den Erörterungstermin am 28.03.2006 kategorisch und vehement ablehnte. Für die Kammer ist nicht recht nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits die Dringlichkeit seines Begehrens mehrfach betonte, er allerdings andererseits die ihm von der Beklagten angebotene Gelegenheit, ihn bei einer entsprechenden Bedarfsfeststellung unmittelbar klaglos zu stellen, ungenutzt verstreichen ließ. Soweit dies von Klägerseite damit begründet wurde, er habe im gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, dass der Prozessbevollmächtigte an einer solchen Inaugenscheinnahme teilnehme, wobei dieser hieran damals aus terminlichen Gründen gehindert gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei gerade nicht um eine gerichtlicherseits angeordnete Beweisaufnahme gehandelt hat. Dass für den Kläger die Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten unbedingt erforderlich gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer auch schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um keine komplexe Tatsachenfeststellung gehandelt hätte und sie überdies von dem Kläger gerade auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewinnen konnte, dass es ihm nicht am Selbstbewußtsein im Auftragen gegenüber der Kammer, geschweige denn gegenüber Bediensteten der Beklagten mangeln könnte. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass für den Vortrag des Klägers, sein Fernsehgerät habe Ende Dezember 2004 – also nur wenige Tage vor Wegfall der sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage des § 21 BSHG – einen Defekt erlitten, für die Kammer die im Termin zur mündlichen Verhandlung von ihm im Parallelverfahren S 21 SO 387/05 vorgelegten Fotos betreffend den Zustand des Bettes insgesamt eher nicht vertrauensbildend Einfluss genommen haben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der erkennenden Kammer zum vorgenannten Verfahren verwiesen.
Des Weiteren dringt der Kläger auch nicht mit seinem geltend gemachten Anspruch betreffend die zwei Schlafanzüge durch. Hier gilt – bereits unabhängig von der nicht zustande gekommenen zeitnahen Bedarfsfeststellung – zu beachten, dass er von der Beklagten eine monatliche Bekleidungspauschale erhalten hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Hilfedürftigen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen haben, zur Abdeckung des Bedarfs an Kleidung eine Bekleidungspauschale gewährt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind §§ 21 Abs. 1 a Nr. 1 und Abs. 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die (Beschaffung von) Kleidung. Was im Einzelfall notwendig ist, ist nach den jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Bedarfs, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen ist (§ 3 BSHG), ist es dem Träger der Sozialhilfe nicht verwehrt, von Erfahrungswerten auszugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die exakte Ermittlung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1984 – 5 C 95/80 – , in: NVwZ 1984, 728). Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich auch als zulässig zu betrachten, wenn der Träger der Sozialhilfe in Orientierung an entsprechenden Erfahrungswerten eine Pauschalierung der Leistungen für Bekleidung vornimmt, wobei es sich hierbei dann nicht um laufende, sondern um einmalige Leistungen handelt. Von der Möglichkeit der Pauschalierung der Bekleidungshilfe hat die Beklagte gerade auch mit Zustimmung es Klägers Gebrauch gemacht. Dem Kläger sind Bekleidungsbeihilfen als finanzielle Pauschale zuletzt in Höhe von 20,45 EUR monatlich gewährt worden. Dass diese Pauschale zu gering gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat sich dazu unwidersprochen eingelassen, dass sie die Höhe der pauschalierten Bekleidungshilfe aus entsprechenden Markterhebungen in Relation zum Verbraucherverhalten der Bevölkerungsgruppe der Geringverdienenden ermittelt hat. Hierzu sei auch der Hinweis der Kammer erlaubt, dass gerade in einer Großstadt wie Köln besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten bestehen und beispielsweise die Beschaffung gebrauchter Oberbekleidung in sog. "second-hand-shops" oder auch Kleiderkammern im Verbraucherverhalten der unteren Einkommensschichten durchaus üblich und daher auch für den Kläger zumutbar gewesen wäre. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren demgegenüber nicht – insbesondere substantiiert – dargelegt, dass er mit der von der Beklagten gewährten Pauschale bei zweckentsprechender Verwendung den geltend gemachten Bedarf an zwei Schlafanzügen nicht angemessen hätte abdecken können bzw. in seinem Falle der individuelle notwendige Bekleidungsbedarf im Vergleich zur Pauschale höher lag.
Soweit der Kläger eine einmalige Beihilfe in Form eines Bademantels begehrt, gehört dieses Bekleidungsstück schon nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die Sozialhilfe muss nur der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen und ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern mit niedrigerem Einkommen ähnlich wie diese zu leben. Dabei sind die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören deshalb nicht sämtliche "Normalbedürfnisse" im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 – 5 C 96.85 – in: BVerwGE 80, 349), sondern – wie oben bereits angeführt – als Maßstab für die angemessene Ausstattung insbesondere mit Bekleidung dient allein das Verbraucherverwalten der unteren Einkommensschichten. Hiervon ausgehend umfasst die Grundausstattung an Kleidung einen Bademantel nicht. Abgesehen von besonderen, vom Kläger allerdings nicht vorgetragenen Lebensumständen, wie z.B. besondere Wohnverhältnisse oder ein Kur- bzw. Krankenhausaufenthalt, ist ein Bademantel nicht zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.10.1993 – 9 UE 1656/91 – , in: FEVS 45, 25). Der Kläger wird etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder einer Sauna nicht bereits deshalb als Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den übrigen Besuchern solcher Einrichtungen erkennbar, nur weil er keinen Bademantel trägt. Im Gegenteil ist das Tragen eines Bademantels in den genannten Einrichtungen nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Es wird vielmehr als bloße Annehmlichkeit – insbesondere soweit er auch nur in der Wohnung getragen werden soll – verstanden, auf die bei knappen finanziellen Mitteln verzichtet werden kann und verzichtet wird.
Zuletzt hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Hilfe für die Anschaffung eines Rollenkoffers und Schlafsackes. Auch hier ist ein zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehörender Bedarf zu verneinen. Denn soweit der Kläger für sich insofern einen Bedarf sieht, als die vorgenannten Gebrauchsgegenstände ihm vor allem ein Verreisen ermöglichten, ist erneut mit Blick darauf, dass sich der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes an den jeweiligen Lebensgewohnheiten insbesondere der Bürger mit niedrigem Einkommen orientiert, festzustellen, dass derzeit auch zahlreiche Nichthilfeempflänger aus finanziellen Gründen nicht zu einer Urlaubs- oder Ferienreise in der Lage sind und in der Konsequenz die Notwendigkeit von für diesen Verwendungszweck gedachten Anschaffungen nicht erkennbar ist. Im Übrigen sind die bloßen Überlegungen des Klägers, auch mal eine Urlaubsreise zu unternehmen – oder ggf. an einem auswärtigen Bewerbungsgespräch mit notwendiger Zwischenübernachtung teilzunehmen – , zu unbestimmt und daher insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geeignet gewesen, eine konkret erforderliche Bedarfsdeckung nach der damals geltenden Rechtslage herzuleiten."
Gegen das ihm am 16.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.04.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 17.08.2007 hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als unzulässig verworfen und festgestellt, dass das zutreffende Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26.10.2006 die Berufung ist, die noch bis 16.03.2008 eingelegt werden kann.
Am 04.03.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG vom 26.10.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Es komme nicht darauf an, ob er erst kurz vor dem 31.12.2004 einen Antrag bei der Beklagten gestellt habe. Bis zum 31.12.2004 habe jedenfalls ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 a BSHG bestanden. Hinsichtlich der Verteilung der Beweislast sei nach seiner Ansicht von dem Bedarf auszugehen, wie er vom Bedürftigen geltend gemacht wird. Nur in Ausnahmefällen, die von der Beklagten darzulegen und zu beweisen sind, bestünde eine erhöhte Darlegungs- und Beweispflicht des Anspruchsstellers. Das SG habe entgegen seiner Verpflichtung nicht weiter ermittelt, sondern ihm unzutreffenderweise die Beweislast aufgebürdet.
Hinsichtlich des Farbfernsehers sei nicht nachvollziehbar, wie das SG und die Gegenseite ohne weitere Anhaltspunkte bestreiten könnten, dass sein Fernsehgerät bei Antragstellung nicht defekt gewesen sei. Wenn diesbezüglich Bedenken bestanden hätten, hätte die Beklagte zeitnah diesbezüglich weitere Feststellungen treffen müssen. Es werde bestritten, die Beklagte habe zwei Hausbesuche zur Bedarfsfeststellung durchführen wollen. Zwar sei richtig, dass die Beklagte dem Kläger einen Hausbesuch angekündigt habe, jedoch habe er vergeblich gewartet. Ein weiterer Termin sei dem Kläger nicht angekündigt worden, so dass er auch nicht zum angeblich anberaumten Zeitpunkt in der Wohnung habe angetroffen werden können. Die von der Beklagtenvertreterin im Termin am 28.03.2006 vorgeschlagene Bedarfsfeststellung unmittelbar im Anschluss an den Erörterungstermin wäre nicht erheblich gewesen, da sie nicht mehr habe zeitnah erfolgen können, weil inzwischen mehr als 15 Monate vergangen waren. Die Unverletzlichkeit der Wohnung stelle ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut dar, so dass Hausbesuche der Arbeitsagentur bzw. der Kommune nur dann zu gestatten seien, wenn diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen könnten und ein Hausbesuch geeignet sei, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.
Auch könne allein der Hinweis auf die Bekleidungspauschale nicht zur Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs führen, zumal der Kläger vor und bei Unterzeichnung der Erklärung nicht auf deren rechtliche Konsequenzen hingewiesen worden sei.
Unter Berücksichtigung der herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen sei die Ausstattung mit einem Bademantel erforderlich.
Ein Rollenkoffer und ein Schlafsack gehörten auch in Bevölkerungskreisen mit niedrigem Einkommen zu den Gebrauchsgegenständen, die regelmäßig im Haushalt vorhanden seien und die auch zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2006 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 05.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 zu verurteilen, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung eines Farbfernsehers, zweier Schlafanzüge, eines Bademantels, eines Rollenkoffers sowie eines Schlafsacks zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und trägt vor, Zweifel am vom Kläger zwei Tage vor dem Wegfall der gesetzlichen Anspruchsgrundlage geltend gemachten Bedarf hätten wegen der Vielzahl von Beantragungen einmaliger Beihilfen vor Wegfall des BSHG aufgrung genereller Zweifel bestanden. Der Hausbesuch sei auch das einzig taugliche Mittel zur Feststellung des Bedarfs gewesen, weil die Aufklärung eines Bedarfs an größeren Einrichtungsgegenständen, wie auch bei einem Fernseher, nur bei einem Hausbesuch möglich sei. Aufgrund der Antragstellung des Klägers am 29.12.2004 sei es ihr auch nicht möglich gewesen, den geltend gemachten Bedarf vor Außerkrafttreten des BSHG zu prüfen und darüber zu entscheiden. Nach den ab 01.01.2005 geltenden Rechtsvorschriften könne die begehrte Leistung selbst bei bestehendem Bedarf nicht mehr als Beihilfe gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2009 entscheiden, obwohl der Kläger in dem Termin weder erschienen noch vertretbar gewesen ist.
Der Kläger ist nämlich auf diese Möglichkeit mit der Terminsbestimmung hingewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einmalige Leistungen zur Beschaffung eines Farbfernsehgerätes, zweier Schlafanzüge, eines Bademantels, eines Rollenkoffers und eines Schlafsacks.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Nicht zutreffend ist die dabei vertretene Ansicht, "bei entsprechender Darlegung durch den Antragsteller ist von einem Bedarf auszugehen, wie er geltend gemacht wird". Denn aus der gesetzlichen Leistungsverpflichtung der Beklagten nur bei einem tatsächlichen Bedarf folgt ohne Weiteres das Recht und auch die Pflicht zur Bedarfsfeststellung. Ein lediglich dargelegter bzw. geltend gemachter Bedarf kann daher nicht Grundlage der Leistungsgewährung sein.
Das SG war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, weiter zu ermitteln, weil es insbesondere in Bezug auf das Fernsehgerät, wie der Kläger selbst vorträgt, um eine zeitnahe Bedarfsfeststellung ging.
Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Hausbesuche des Bedarfsfeststellungsdienstes der Beklagten hält der Senat mit dem SG nicht für glaubhaft und verweist daher ausdrücklich erneut auf die Ausführungen des SG dazu. Im Übrigen gibt die bloße Behauptung des Klägers, der zweite Termin für einen Hausbesuch sei ihm nicht angekündigt worden, so dass er auch nicht zum angeblich anberaumten Zeitpunkt in der Wohnung habe angetroffen werden können, zumindest zu der Frage Anlass, warum sich der Kläger zu der Zeit nicht in seiner Wohnung aufhielt. Naheliegend wäre es daher gewesen, den Grund für seine Abwesenheit von sich aus anzugeben.
Auch der Umstand, dass der Kläger einen Hausbesuch unmittelbar im Anschluss an den Termin am 28.03.2006 verweigerte, trägt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Bedarf bei. Zwar ist richtig, dass bei einem Hausbesuch am 28.03.2006 nur schwerlich etwas zu dem geltend gemachten Bedarf Ende 2004/Anfang 2005 zu ermitteln gewesen wäre. Andererseits legt es aber die Vermutung nahe, dass dieser vorgeschlagene Hausbesuch sich in Bezug auf den geltend gemachten Bedarf negativ für den Kläger ausgewirkt hätte. Den Grund, den Hausbesuch nur in Anwesenheit seines Anwalts durchführen lassen zu wollen, hält der Senat deshalb für vorgeschoben. Da es bei dem Hausbesuch nur um Tatsachenfeststellungen gehen sollte, wäre die Anwesenheit eines Anwalts nicht erforderlich gewesen. Zudem hätte sich der Kläger auch eines anderen Zeugen bedienen und/oder auf der Anfertigung eines Protokolls bestehen können, dessen Richtigkeit er gegebenenfalls unterschriftlich bestätigt oder nicht bestätigt hätte. Daran ändert auch die Ansicht des Klägers nichts, dass nach dem von ihm in der Berufungsbegründung genannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.01.2006 – L 7 AS 1/06 ER – Hausbesuche grundsätzlich nicht hinzunehmen seien. Abgesehen davon, dass dem genannten Beschluss nicht zu entnehmen ist, dass Hausbesuche grundsätzlich nicht hinzunehmen sind, sondern dass Hausbesuche danach zulässig sind, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben dargelegt und der Hausbesuch zur Aufklärung dieser berechtigten Zweifel tauglich ist, kann dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht erhöhen. Denn einerseits waren dem Kläger aufgrund des richterlichen Hinweises in dem Erörterungstermin hinsichtlich der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast die berechtigten Zweifel bekannt und andererseits wurde in diesem Termin seitens des Klägers selbst davon ausgegangen, dass ein Hausbesuch zur Aufklärung der Zweifel tauglich sei. Denn seitens des Klägers wurde angeboten, "dass nach Vereinbarung zeitnah nach dem heutigen Termin ein Hausbesuch stattfinden kann, um den hier streitigen Bedarf festzustellen".
Was die Erforderlichkeit der versuchten Hausbesuche des Bedarfsfeststellungsdientes am 18.01. und 09.02.2005 betrifft, so ist diese auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts zu bejahen. Zum Einen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte aufgrund der gehäuften Anträge auf einmalige Leistungen kurz vor Außerkrafttreten des BSHG Zweifel in allen Einzelfällen am tatsächlichen Bedarf hatte. Zum Anderen ist – wie oben dargelegt – der tatsächliche Bedarf von der Beklagten festzustellen. Dieser lässt sich u.a. bei größeren Haushaltsgeräten und auch bei Fernsehgeräten am geeignetsten bei einem Hausbesuch überprüfen, so dass insoweit der Voraussetzung der "berechtigten Zweifel" nur ein geringes Gewicht beizumessen ist.
Soweit der Kläger schließlich hinsichtlich der begehrten Schlafanzüge geltend gemacht hat, er sei bei Unterzeichnung der Einverständniserklärung zur Bekleidungspauschale nicht auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden, ist ihm entgegen zu halten, dass er mit dieser Erklärung vom 23.03.1999 auch unterschrieb, zum Verfahren die erforderlichen Informationen erhalten zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 19.05.2009
Zuletzt verändert am: 19.05.2009