Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Am 15.01.1965 wurde er im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Zum 28.04.1982 kehrte er ab. Er kehrte nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt. Auf seinen Antrag vom 02.05.1984 hin wurden ihm gemäß Bescheid vom 23.10.1984 anteilige Versicherungsbeiträge zur GRV in Höhe von DM 28.552 erstattet.
Mit Schreiben vom 16.11.2001 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Gewährung von Rente. Zwar habe er 1984 seine Rente verkauft, sei jedoch bereit, der Beklagten den Preis zu erstatten. Mit Bescheid vom 17.04.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente aus der GRV ab. Der Kläger erfülle die dafür erforderliche allgemeine Wartezeit nicht. Anrechenbare deutsche Versicherungszeiten seien nicht vorhanden. Nach der anteiligen Beitragserstattung könne er aus den in der Zeit von Januar 1965 bis April 1982 entrichteten Beiträgen keine Rechte mehr herleiten. Versicherungszeiten nach dem 23.10.1984 würden weder behauptet noch nachgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 zurückgewiesen. Die dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobene Klage (S 6 KN 182/02) wurde mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2002 abgewiesen. Die dagegen zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung (L 18 KN 128/02) wurde mit Urteil vom 20.05.2003 zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.09.2003 (B 8 KN 8/00 B) als unzulässig verworfen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses hat das BSG ausgeführt: Dem Rentenbegehren des Klägers konnte die Beklagte nicht entsprechen, weil die in den Jahren 1965 bis 1982 in Deutschland entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von DM 28.552 unstreitig auf Antrag des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.10.1984 erstattet worden waren.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente aus der GRV. Mit Bescheid vom 27.04.2007 hat die Beklagte diesen Antrag abgelehnt und auf den Bescheid vom 17.04.2002 verwiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2007 Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Anspruch auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus der GRV, besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§ 50 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – ). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 235 SGB VI (in der Fassung des RV – AltersgrenzenanpassungsG vom 20.04.2007 – BGBl. I, 554 – in Kraft ab dem 01.01.2008) erhalten vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Zwar hat der Kläger im Jahre 2008 das 65. Lebensjahr vollendet, jedoch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54 SGB VI). Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von Januar 1965 bis April 1982 entrichteten Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm im Jahre 1984 anteilsmäßig rechtswirksam erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI).
Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses des BSG vom 02.09.2003 Bezug, denen er sich anschließt. Danach sind dem Kläger die in den Jahren 1965 bis 1982 in Deutschland entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von DM 28.552,00 unstreitig auf Antrag des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.10.1984 erstattet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 26.03.2009
Zuletzt verändert am: 26.03.2009