Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.11.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
In der Zeit vom 02.07.2007 bis zum 27. 08.2008 war die am 00.00.1990 geborene Klägerin als Auszubildende (Verkäuferin) bei der Firma S oHG beschäftigt. Laut Angaben der Arbeitgeberin betrug die Kündigungsfrist ein Monat zum Monatsende. Am 27.08.2008 schloss die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 27.08.2008 ohne Erhalt einer Gegenleistung.
Am 28.8.2008 meldete sich die Klägerin arbeitslos. Sie gab an, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Vorschlag der Filialleitung erfolgt sei. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis wegen Problemen mit Arbeitskollegen (Mobben) und Unklarheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten beendet. Sie habe zuvor mehrere Gespräche mit ihrem Chef über ihre Probleme geführt. Durch Bescheid vom 16.09.2008 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 28.08 bis zum 19.11.2008 unter Berufung auf §§ 144, 128 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) fest. Durch Bescheid vom 17.9.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 20.11.2008 in Höhe von 10,58 EUR täglich.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie für die Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt habe. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und den Belästigungen durch den Kindesvater, u.a. auch am Arbeitsplatz und an der Berufsschule, habe sie sich nicht mehr in der Lage gesehen, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen. Seitens des Kindesvaters sei es in der Vergangenheit mehrfach zu körperlichen Übergriffen gekommen. Aufgrund der gravierenden Fälle von häuslicher Gewalt sei gegen ihn ein Näherungsverbot gerichtlich erlassen worden und ein Strafverfahren anhängig. Nachdem sie ihre Arbeitgeberin vom diesem Sachverhalt unterrichtet habe, habe ihr diese den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorgeschlagen. Zumindest liege eine unbillige Härte vor. Sie habe eine eigene Wohnung und sei aufgrund der Versagung von Leistungen nach dem SGB III vollständig auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen. Im Rahmen des SGB II erhalte sie eine Sanktion nach § 31 Abs. 5 SGB II, so dass sie keinerlei Barleistungen, sondern nur die Kosten der Unterkunft erhalte. Durch Widerspruchsbescheid vom 18.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zu.
Zum 01.09.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Als voraussichtlichen Entbindungstermin gab die Klägerin den 07.04.2009 an. Durch Bescheid vom 6.10.2008 gewährte die ARGE I der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 511,76 EUR für die Zeit vom 1.09 bis zum 31.10.2008 sowie von 439,38 EUR für die Zeit vom 1.11. bis zum 30.11.2008. Durch weiteren Bescheid vom 6.10.2008 beschränkte die ARGE I den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.09 bis zum 27.11.2008 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die ARGE I durch Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 zurückwies.
Am 14.10.2008 beantragte die Klägerin bei der ARGE I die Zustimmung zu einem Umzug. Sie gab an, sie werde seit längerer Zeit massiv von ihrem Exfreund körperlich und seelisch fertig gemacht. An dem Haus und in ihrer Wohnung seien schon viele Sachschäden durch ihren Exfreund entstanden. Sie wisse nicht, wie sie sich und ihr ungeborenes Kind weiter schützen könne. Sie wolle in die Nähe ihrer Eltern ziehen, da sie von ihnen Schutz und Hilfe bekommen könne. Sie sei seelisch am Ende und halte sich nicht mehr viel in ihrer Wohnung auf.
Mit der am 21.10.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin sinngemäß die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 28.08.2008 begehrt.
Sie hat vorgetragen, dass bei ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages aufgrund des erheblichen psychischen Drucks seitens des Kindesvaters permanente Angstzustände bestanden hätten und deshalb ihre psychische Situation äußerst labil gewesen sei. Sie habe den Aufhebungsvertrag abgeschlossen, ohne zu wissen, was sie tue. Die Schwangerschaft und die Bedrohungssituation durch den Kindesvater seien im wesentlichen ausschlaggebend für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gewesen. Die unerwartete Schwangerschaft im Zusammenhang mit der Bedrohungssituation durch den Kindesvater hätten bei ihr zu einer erheblichen psychischen Verwirrungs- und Belastungssituation geführt, die maßgeblich für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gewesen sei. Zur Stützung ihres Begehrens hat die Klägerin einen Beschluss des Amtsgerichts I vom 23.04.2008, 5 C 100/08, zu den Akten gereicht, wonach angeordnet wird, dass Herr L bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnunghaft – es bis zum 23.8.2008 zu unterlassen hat, sich in einem Umkreis von 50 m der Wohnung der Klägerin und der Arbeitsstelle der Klägerin aufzuhalten.
Durch Beschluss vom 26.11.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 28.11.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 11.12.2008 Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch zur Überzeugung des Senats nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegend zutreffend verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003,296).
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Bescheide vom 16.09.2008 und 17.09.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2008, rechtmäßig. Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ruht nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGB III für die Dauer von zwölf Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, wenn die Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und sie dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin, die nach Aktenlage keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt hat, hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Ein wichtiger Grund für die fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum 27.08.2008 hat nach Aktenlage nicht vorgelegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren können, deren Eintritt eine Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung sie unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R). Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn einer Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (Henke in Gagel, SGB III, § 144 Rdz. 167 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein und nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R und vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R ; Henke in Gagel, SGB III, § 144 Rdz. 167 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend ist es der Klägerin zumutbar gewesen, das Ausbildungsverhältnis zumindest unter Wahrung der Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages hat die Klägerin keinen Anschlussarbeitsplatz in Aussicht gehabt. Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Klägerin gesundheitlich, insbesondere wegen ihrer Schwangerschaft, nicht in der Lage gewesen ist, die Tätigkeit als Verkäuferin fortzusetzen. Die pauschale Einlassung der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren, sie habe Problemen mit ihren Arbeitskollegen gehabt bzw. sie sei gemobbt wurden, genügt nicht zur Darlegung eines wichtigen Grundes, zumal die Klägerin diesen Vortrag im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufrechterhalten hat. Soweit die Klägerin durch die fristlose Aufgabe des Arbeitsplatzes weitere Belästigungen durch Herrn L an der Arbeitsstelle und an der Berufsschule vermeiden wollte, ist es ihr zumutbar gewesen, zumindest die Kündigungsfrist einzuhalten. Zwar wird durch den Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 23.04.2008 belegt, dass die Klägerin in der Vergangenheit erheblichen Belästigungen seitens Herrn L ausgesetzt gewesen ist. Die Aufgabe des Arbeitsstelle hat aber – wie die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – nicht zur Folge, dass sich die persönliche Situation der Klägerin – Wegfall der Belästigungen – wesentlich bessert, vielmehr ist die Klägerin nach ihren Einlassungen gegenüber der ARGE I den Belästigungen durch Herrn L nach Aufgabe der Arbeitsstelle weiter ausgesetzt gewesen. Auch hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie alle die ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um die Belästigungen an der Arbeitsstelle durch Herrn L zu unterbinden. Zwar hat sie im April 2008 beim Amtsgericht Herne ein Näherungsverbot erwirkt. Jedoch ist eine Umsetzung dieses Näherungsverbots, insbesondere durch die Beantragung der Verhängung von Ordnungsgeld, weder durch die Klägerin belegt noch vorgetragen, zumal die Klägerin nach Aktenlage nach Erlass des Näherungsverbots zumindest im Juni/Juli 2008 wieder Kontakt mit Herrn L hatte. Daher ist es der Klägerin zumutbar gewesen, das Ausbildungsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Sperrzeitdauer nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2a SGB III liegen nicht vor. Ebenso greift § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Eine besondere Härte i.S.v. § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III liegt nicht vor. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dies beurteilt sich allein nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen; außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses eintretenden Umstände können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die rechtlichen Folgewirkungen des Eintritts einer Sperrzeit – vorliegend das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III bzw. Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II auf die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II – begründen in der Regel keine besondere Härte (BSG, Urteil vom 04.09.2001, B 7 AL 4/01 R). Die gesetzlichen Rechtsfolgen treffen die Klägerin auch nicht in unverhältnismäßiger Weise. Beim Abschluss des Aufhebungsvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist musste der Klägerin – auch unter Berücksichtigung einer erheblichen emotionalen Belastung – bewusst gewesen sein, dass sie durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht mehr bestreiten konnte und sie deshalb aufgrund ihres eigenen Verhaltens auf öffentliche Hilfe angewiesen sein wird. Ausgehend von den Einlassungen der Klägerin im Verfahren ist für den Senat nicht erkennbar, welche wesentliche Veränderung ihrer persönlichen Situation die Klägerin durch die Aufgabe der Arbeitsstelle erhoffte, da alleine die Aufgabe der Arbeitsstelle nicht zu einer Beendigung der Belästigungen durch Herrn L führen konnte. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin am 27.08.2008 geschäftsunfähig gewesen ist oder sie von ihrer Arbeitgeberin "überrumpelt" worden ist.
Die Beklagte hat die Sperrzeit zutreffend auf den Zeitraum vom 28.08 bis zum 27.11.2008 (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III) festgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.03.2009
Zuletzt verändert am: 30.03.2009