Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.07.2007 geändert. Die zu erstattenden Kosten werden auf 168,20 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Kostenerstattung (gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der auf die Staatskasse gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übergegangen ist.
1. Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten.
Am 20.07.2006 erhob sein Prozessbevollmächtigter Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg und begehrte die Verurteilung der Beklagten, über seinen Antrag vom 06.02.2006 zu entscheiden. Mit diesem Antrag hatte der Kläger von der Beklagten eine Einmalzahlung aufgrund einer Stromkostennachforderung seines Energieversorgers in Höhe von 1.285,00 EUR begehrt. Mit Bescheid vom 02.11.2006 lehnte die Beklagte die beantragte Übernahme der Stromkosten ab. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30.11.2006 die Untätigkeitsklage für erledigt.
Durch Beschluss vom 20.11.2006 hatte das Sozialgericht (SG) dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes bewilligt.
2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte unter dem 09.03.2007 zuletzt die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 200,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR
Pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Summe: 420,00 EUR
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 67,20 EUR
Summe: 487,20 EUR.
3. Am 12.03.2007 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG: 136,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 160,00 EUR
Pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Summe: 316,00 EUR
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 50,56 EUR
Summe: 366,56 EUR.
Zur Begründung führte sie aus, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei, so dass sich die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG auf den Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG ermäßige. Der erhöhte Gebührenrahmen nach Nr. 3102 VV RVG wäre dann anzuwenden gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte erstmals im Zusammenhang mit der Untätigkeitsklage aktiv geworden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei. Festzusetzen gewesen sei eine um 20 % reduzierte Mittelgebühr der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 136,00 EUR. Entsprechend sei auch die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG zu kürzen (Kürzung der Mittelgebühr um 20 %).
4. Gegen die Festsetzung legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 27.03.2007 Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, ein Verwaltungsverfahren habe bei der Untätigkeitsklage gerade nicht stattgefunden, so dass es bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bleibe. Die Erhebung der Untätigkeitsklage sei erforderlich gewesen, weil die Beklagte es versäumt habe, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten.
Das SG Duisburg hat mit Beschluss vom 12.06.2007 die zu erstattenden Kosten auf 440,80 EUR festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Festzusetzen sei zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR (Mittelgebühr von 250,00 EUR abzüglich 20 v.H.). Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG sei nur dann einschlägig, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Der Untätigkeitsklage gehe aber kein Verwaltungsverfahren in diesem Sinne voraus, da es sich um eine formelle Bescheidungsklage handele.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei mit 160,00 EUR festzusetzen (Mittelgebühr von 200,00 EUR abzüglich 20 v.H.). Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 60,80 EUR ergebe sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 440,80 EUR.
5. Gegen den Beschluss des SG vom 12.06.2007 hat der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.07.2007 Beschwerde erhoben; der Beschluss ist dem Bezirksrevisor am 02.07.2007 zugegangen.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, entsprechend des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 05.05.2008 (L 19 B 24/08 AS) seien eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 80,00 EUR zuzüglich einer Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 16,00 EUR (20 % der Verfahrensgebühr) sowie der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 18,24 EUR und damit insgesamt 114,24 EUR festzusetzen. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei ebenso wenig entstanden wie eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beschluss des 19. Senates des LSG NRW vom 05.05.2008 zur Stellungnahme übersandt.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des SG Duisburg vom 12.06.2007 abzuändern und die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfe-Vergütung auf 114,24 EUR, hilfsweise 180,96 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das SG habe die Kosten zutreffend festgesetzt.
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses des SG (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).
b) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht die Regelung des § 178 SGG nicht entgegen. Denn diese Regelung wird durch die speziellere Vorschrift des § 73a Satz 1 SGG verdrängt (ausführlich hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 02.07.2008, L 7 B 113/08 AS, m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 193 Abs. 1, Abs. 3 SGG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG verpflichtet, an die Staatskasse einen Betrag von 168,20 EUR zu zahlen. Dieser Betrag war auf die Beschwerde des Beschwerdeführers festzusetzen.
Denn als gesetzliche Gebühr ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 125,00 EUR angefallen. Weitere Gebühren sind nicht entstanden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier der Fall – das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Die Höhe der Vergütung und auch der Betrag der Rahmengebühren bestimmen sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (VV RVG).
a) Das SG hat zutreffend entschieden, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG angefallen ist, nicht dagegen eine (ermäßigte) Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG. Denn die Regelung der Nr. 3103 VV RVG greift bei einer Untätigkeitsklage nicht ein (LSG NRW, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS, Juris). Die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG setzt voraus, dass Gegenstand gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der zuvor Gegenstand eines behördlichen Verfahrens, also eines Verwaltungsverfahrens und/oder Widerspruchsverfahrens war (LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS). Nur in diesen Fällen besteht ein "Synergieeffekt", der die Minderung des Gebührenrahmens rechtfertigt (LSG NRW a.a.O.).
b) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG war auf 125,00 EUR festzusetzen.
Die Höhe der Verfahrensgebühr bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt in Verfahren nach §§ 55 f. RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Der Einsatz der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 200,00 EUR durch den beigeordneten Rechtsanwalt ist hier unbillig.
aa) Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats kommt im Falle einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstandes und des mit ihr verbundenen, gegenüber einem "normalen" Hauptsachverfahren regelmäßig unterdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwandes regelmäßig auch nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht.
In der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Betragsrahmengebühr bei einer Untätigkeitsklage finden sich verschiedenste Ansätze, die von der doppelten Mindestgebühr (80,00 EUR) bis hin etwa zu 75 % der Mittelgebühr (187,50 EUR) reichen (hierzu Straßfeld SGb 2008, S. 705, 706 (mit Fn. 106); LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS, Juris; jeweils m.w.N.). Eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG hat für den Kläger oder die Klägerin aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstandes grundsätzlich eine nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes gleich welchen Inhalts. Die Untätigkeitsklage ist damit darauf gerichtet, das Verwaltungsverfahren durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zum Abschluss zu bringen (§ 8 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der Senat ist der Auffassung, dass es bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr bei einer Untätigkeitsklage darauf ankommt bzw. ankommen kann, welche Entscheidung der Kläger oder die Klägerin in der Sache erstrebt. Der Senat hält es damit nicht für sachgerecht, bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 14 RVO ausschließlich auf das "Nahziel" der Rechtsverfolgung – Erlass eines Verwaltungsaktes – abzustellen und das "Fernziel" – das materielle Begehren – nicht zu berücksichtigen (a.A. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS). Auch wenn es wie ausgeführt aus Sicht des erkennenden Senates zutrifft, bei einer Untätigkeitsklage von einer Bedeutung auszugehen, die regelmäßig unter der Bedeutung des entsprechenden eigentlichen Hauptsacheverfahrens (hierzu im Anwendungsbereich des SGB II Beschluss des erkennenden Senats vom 02.07.2008, L 7 B 113/08 AS) liegt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass bei einer Untätigkeitsklage innerhalb des abgesenkten Rahmens keine weitere Differenzierung geboten oder sachgerecht wäre. Denn die Bedeutung (auch) einer Untätigkeitsklage kann für die Beteiligten höchst unterschiedlich sein, je nachdem, ob zum Beispiel eine Verwaltungsentscheidung über existenzsichernde Leistungen herbeigeführt oder aber eine geringfügige Herabsetzung der Höhe bereits zuerkannter Sozialleistungen herbeigeführt werden soll. Der erkennende Senat hält es zusammenfassend für zutreffend, bei einer Untätigkeitsklage grundsätzlich von einer geringeren Bedeutung der Angelegenheit als bei Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklagen auszugehen, nicht jedoch für sachgerecht, Untätigkeitsklagen stets und ausnahmslos eine nur geringe (bzw. geringste) Bedeutung zuzumessen.
bb) Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einer mehr als nur geringfügigen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen. Denn das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 12.06.2007 unwidersprochen ausgeführt, dass die Bedeutung der Hauptsache hier deshalb nicht erheblich war, weil die rückständigen Stromkosten, über die die Beklagte bislang nicht entschieden hatte, nicht beim Energieversorger bestanden, sondern mittlerweile gegenüber dem Klägerbevollmächtigten selbst. Denn dieser hatte die rückständigen Energiekosten des Klägers gegenüber dessen Energieversorgungsunternehmen zwischenzeitlich selbst (und nahezu vollständig) getilgt. Damit drohte dem Kläger auch keine Stromsperrung. Eine gegebenenfalls darlehensweise Übernahme der rückständigen Stromkosten durch die Beklagte hätte somit für den Kläger – so das SG zu Recht – nur zu einem Austausch der Gläubiger geführt. In einer derartigen Konstellation vermag der Senat keine erhebliche Bedeutung der Angelegenheit zu erkennen. In einem derartigen Fall ist es deshalb angemessen, im Rahmen der Untätigkeitsklage die hälftige Mittelgebühr (125,00 EUR) in Ansatz zu bringen (so bereits LSG NRW, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS). Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Umstände vorgetragen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Bedeutung der Angelegenheit nicht nur als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen.
c) Weitere Gebühren sind nicht entstanden.
aa) Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist nicht angefallen. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers stellt kein angenommenes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS m.w.N.).
bb) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist ebenfalls nicht entstanden. Denn der Anfall einer Erledigungsgebühr erfordert ein qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwaltes, das auf den Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Entscheidung, noch die bloße Erledigungserklärung aus (ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; vgl. ferner zuletzt OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.11.2008, 2 O 61/07, Juris; beide m.w.N.). Diese Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühr – hier die Verfahrensgebühr – abgegolten (vgl. LSG NRW a.a.O.).
d) Festzusetzen waren dagegen die Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR (20 % der Verfahrensgebühr, höchstens 20,00 EUR) sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 23,20 EUR. Damit waren Gebühren in Höhe von insgesamt 168,20 EUR festzusetzen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Erstellt am: 02.04.2009
Zuletzt verändert am: 02.04.2009