Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beantragung und Ausstellung eines Personalausweises als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
Der Kläger bezog bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nachdem die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie und Amtsärztin Dr. L (zuletzt mit Gutachten vom 05.09.2007) die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 SGB II verneint hatte, beantragte dieser Leistungen nach dem SGB XII, die seither gewährt werden. Am 02.11.2007 beantragte der Kläger unter anderem Geldleistungen für die Erstellung eines (neuen) Ausweises. Diesen Antrag wiederholte er am 21.01.2008. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24.01.2008 ab. Den Widerspruch des Klägers 28.01.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 nach Beteiligung sozialerfahrener Dritter gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der laufende Bedarf des Klägers sei durch die ihm gewährten Regelsätze in pauschalierender Weise abgegolten. Die Höhe des Regelsatzes sei nicht zu beanstanden. Die Gewährung einmaliger Leistungen komme ausschließlich in den in § 31 Abs. 1 SGB XII genannten Fällen in Betracht. Der dort aufgeführte Leistungskatalog sei abschließend.
Mit seiner am 19.05.2008 beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten. Er hat zur Begründung ausgeführt, die ohnehin zu niedrig bemessenen Regelsätze erlaubten weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Personalausweises nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die aktuellen Regelsätze Preissteigerungen nicht berücksichtigten.
Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 09.06.2008 (erneut) darauf hingewiesen, dass dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage beim BürgerCenter ausgestellt worden sei. Sofern der Personalausweis in der nahen Zukunft ablaufe oder bereits abgelaufen sei, werde für die Ausstellung eines neuen Personalausweises bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII keine Gebühr erhoben. Es entstünden dann lediglich Kosten für Passbilder, die unstreitig im Regelsatz enthalten seien.
Am 10.11.2008 hat das Sozialgericht den Kläger in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Sodann hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, in diesem Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Sozialgericht die nachfolgenden Anträge der Beteiligten zu Grunde gelegt:
"Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII in Form einer einmaligen Beihilfe (Beantragung und Erstellung eines Personalausweises) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen."
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der dem Kläger gewährte Regelsatz erfasse gemäß §§ 27, 28 SGB XII den gesamten Bedarf für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit den definierten Ausnahmen. Gesamtbedarf sei alles zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 – 34 SGB XII. Zusätzliche Mehrbedarfe erkenne der Gesetzgeber nur nach Maßgabe dieser Vorschriften an. Alle sonstigen einmaligen Bedarfe seien durch die Regelsätze abgegolten. Eine Ausnahme nach den §§ 30 – 34 SGB XII liege vorliegend nicht vor.
In dem Gerichtsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen den ihm am 15.11.2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 17.11.2008 erhobene Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Vorsitzende des Sozialgerichts habe im Erörterungstermin erklärt, es gebe keine Liste über Regelsätze. Dies stimme nicht. Der Regelsatz sei vor Jahren festgelegt worden. Inzwischen sei alles so teuer geworden, dass Geld nicht mehr vorhanden sei.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 09.12.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil die begehrten Kosten für die Erstellung eines Personalausweises einen Wert von 750,- Euro nicht erreichten und das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen habe. Nachdem der Kläger darauf hin reagiert hatte, ist ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 12.01.2009 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat daraufhin ergänzend einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2008 und des Bescheides der Beklagten vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII in Form einer einmaligen Beihilfe (Beantragung und Erstellung eines Personalausweises) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist im Übrigen an den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2008 war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat war gehindert durch Beschluss zu entscheiden (vgl. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 158 Satz 2 SGG etwa BSG, Beschluss vom 08.11.2005 – B 1 KR 76/05 B; a.A. noch Meyer-Ladewig in: derselbe/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 158 Rn. 6, a.A. aufgegeben in 9. Auflage 2008, Keller, a.a.O.).
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist (§§ 143, 144 SGG). Die Berufung ist wegen Unterschreitens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung von 750,01 Euro unzulässig, da der Kläger lediglich die Übernahme von Kosten für die Beantragung und Ausstellung eines (neuen) Personalausweises beantragt. Auch wenn der Kläger die Aufwendungen nicht beziffert hat, erreichen diese – es sind lediglich Passfotos zu fertigen, da keine Gebühren erhoben werden – einen Wert von 750,01 Euro bei Weitem nicht. Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten eine Zulassung der Berufung. Die dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid angefügte, bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 KR 25/01 R, SozR 4 – 1500 § 158 SGG Nr. 1 m.w.N.).
Die auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG beruhenden Kostenentscheidung trägt dem Ausgang des Berufungsverfahrens Rechnung. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 25.05.2009
Zuletzt verändert am: 25.05.2009