Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung.
Der am 00.00.1945 in der ehemaligen Tschechoslowakei geborene Kläger war dort von August 1963 bis zur Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1978 im untertägigen Bergbau, zuletzt als Reviersteiger, beschäftigt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik war er bis zur Abkehr zum 30.11.1995 im untertägigen Steinkohlenbergbau als Reviersteiger, zuletzt ab Januar 1992 als technischer Angestellter Bergtechnik Gruppe V beschäftigt. Nach Abkehr wurde ihm ab 01.12.1995 Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13.10.1994 (Bundesanzeiger vom 04.11.1994, Nr. 208) gemäß Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 27.02.1996 gewährt. Bei der Berechnung der Höhe des Anpassungsgeldes wurden die persönlichen Entgeltpunkte (EP) zur Bewertung der von dem Kläger in der ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelgegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ungekürzt in Ansatz gebracht. Der Kläger bezog Anpassungsgeld bis 30.06.2000.
Am 06.04.2000 beantragte er die Gewährung von Knappschaftsausgleichsleistung. Mit Bescheid vom 18.07.2000 gewährte die Beklagte Knappschaftsausgleichsleistung ab 01.07.2000 in Höhe eines monatlichen Rentenzahlbetrages ab September 2000 von DM 3.031,94. Die Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung berechnete sie unter Bewertung der FRG-Zeiten nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I, S. 1461). Deshalb wurden die auf dem FRG beruhenden persönlichen EP um 40 v.H. abgesenkt.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, Anspruch auf die volle Anrechnung der persönlichen EP für die FRG-Zeiten zu haben, da diese bei der Berechnung des Anpassungsgeldes zu 100 v.H. berücksichtigt worden seien. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 09.10.2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zum Sozialgericht Duisburg (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, wegen der Höhe der persönlichen EP für seine FRG-Zeiten Vertrauensschutz zu haben. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf die Gewährung des Anpassungsgeldes sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung des FRG bevorstehe und er eine entsprechend niedrigere Knappschaftsausgleichsleistung erhalten werde.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 31.10.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.12.1999 (B 5 RJ 26/98 R) gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Fremdrenten gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 25.09.1996 und zur Erforderlichkeit einer Übergangsregelung bezüglich der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – 1 Bvl 9/00, 1 Bvl 11/00, 1 Bvl 12/00, 1 Bvl 5/01 und 1 Bvl 10/04 – hat das hiesige Verfahren geruht.
Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen und ist der Ansicht, § 88 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei analog anzuwenden, da er aus der Berechnung des Anpassungsgeldes einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung der FRG-Zeiten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.10.2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbe scheides vom 09.10.2000 zu verurteilen, die Höhe der Knappschaftsausgleichs- leistung ab dem 01.07.2000 ohne Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte für Fremdrentengesetzzeiten um 40 v.H. zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 88 SGB VI gegeben sei. Sie verweist auf die Regelung des Artikel 16 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes sowie darauf, dass das Anpassungsgeld gemäß Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 27.02.1996 kein Bezug von Rente im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der ab 01.07.2000 gewährten Knappschaftsausgleichsleistung, die persönlichen EP der FRG-Zeiten in Höhe von 100 v.H. berücksichtigt werden. Er hat nur Anspruch auf Bewertung der FRG-Zeiten in Höhe von 60 v.H … Der Kläger unterfällt der neuen Regelung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.09.1996. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wird auf den Beschluss des BVerfG vom 13.06.2006
(1 Bvl 9/00, 1 Bvl 11/00, 1 Bvl 12/00, 1 Bvl 5/01 und 1 Bvl 10/04) verwiesen. Danach unterliegen die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 25.09.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden persönlichen EP um 40 v.H. ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruht, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG unterstellt wird. Es ist jedoch mit Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Abs. 4 FRG n. F. bei Berechtigten, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für zum damaligen Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzprinzips gehalten gewesen, auf die Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 01.01.1996 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG n. F. verhindert. Der Gesetzgeber hatte bis zum 31.12.2007 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Dieser Auflage ist der Gesetzgeber durch Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 25.04.2007 (RV – Altersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl. I, S. 554) nachgekommen. Damit hat der Gesetzgeber Artikel 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) geändert. Dabei hat er dem Interesse der am 30.09.1996 rentennahen Jahrgänge mit Rentenzugängen ab dem 01.10.1996 in Gestalt eines einmaligen Ausgleichsbetrags in Form eines Zuschlags an persönlichen EP-Rechnung getragen. Durch diese Neuregelung des Artikel 6 § 4 c FANG wird für die Zeiten des Rentenbezuges vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 ein jahresweise um jeweils ¼ abnehmender Zuschlag an persönlichen EP aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP gezahlt. Nach Artikel 6 § 4 c Abs. 2 Satz 4 FANG wird für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.07.2007 der Zuschlag nicht gezahlt und findet nach Satz 5 dieser Regelung § 88 SGB VI keine Anwendung.
Der Kläger rechnet nicht zu den Berechtigten dieser Zuschlagsregelung. Dagegen bestehen angesichts der Ausführungen des BVerfG zur sozialrechtlichen Bedeutung des Fremdenrentenrechts keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für eine analoge Anwendung des § 88 SGB VI ist kein Raum. Zum Einen besteht keine analogiefähige Lücke, da der Gesetzgeber mit der Regelung des Artikel 16 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes durch die Neufassung von Artikel 6 § 4 c FANG die Anwendung des § 88 SGB VI selbst bei der Berechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Zum Anderen unterfällt der Bezug des Anpassungsgeldes bis zum 30.06.2000 auch nicht dem Regelungsinhalt des § 88 SGB VI. Danach bezieht sich das zu schützende Vertrauen auf die Höhe der für einen Rentenbezug ermittelten persönlichen EP. Der Kläger hat in der Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2000 jedoch keine Rente, sondern Anpassungsgeld bezogen. Das Anpassungsgeld stellt eine vom Bund gewährte Zuwendung an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus dar, um die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohlenbergbau sozial zu flankieren, ohne jedoch einen Anspruch des Arbeitnehmers des Steinkohlenbergbaus auf Gewährung der Zuwendung zu begründen. Das Bundesamt für Wirtschaft entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes (Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13.10.1994, a.a.O.).Bereits der haushaltsrechtliche Vorbehalt verdeutlicht, dass die Höhe des gezahlten Anpassungsgeldes kein Vertrauen dahingehend begründen kann, dass eine künftige Rente in vergleichbarer Höhe gezahlt wird. Demgegenüber ist das Vertrauen eines Versicherten bei vorherigem Rentenbezug auch deshalb schutzwürdig, weil die Höhe der Rente von den bis dahin erbrachten Beiträgen des Versicherten abhängig ist und er insoweit eine eigentumsrechtliche, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition besitzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin am 15.01.2009 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 06.04.2009
Zuletzt verändert am: 06.04.2009