Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 15.03.2009 bis 30.04.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung, ausgehend von einem Betrag in Höhe von monatlich 344,00 Euro, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/4 der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand der Beschwerde ist die Übernahme von Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten (KdU), von Maklergebühren sowie die Gewährung einer Kaution als Darlehn.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist bezüglich der Übernahme der KdU überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-, NVwZ 2005, S. 927).
Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht (SG) am 19.01.2009 nicht gegeben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochten Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ab dem 15.03.2009 sind jedoch die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Im vorliegenden Verfahren beläuft sich dieser Betrag auf 344,00 Euro. Zwar beträgt die vom Antragsteller zu zahlende Kaltmiete 355,00 Euro (Grundmiete 295,00 Euro; Betriebskostenvorauszahlung 60,00 Euro). Diese Kosten sind jedoch unangemessen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 12.03.2009 bzw. 30.03.2009 darlegt, dass für eine Einzelperson bei einer Wohnungsgröße von bis zu 45 qm eine Kaltmiete (= Grundmiete zuzüglich der Betriebskosten) von bis zu 311,00 Euro (6,90 Euro x 45 = 310,50 Euro gerundet) unter Berücksichtigung des Kölner Mietspiegels von 2006 angemessen ist. Der Senat legt diesen Wert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig zugrunde, weil die Angemessenheit der KdU dort nicht abschließend geprüft werden kann. Dies muss dem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei der Heizkostenpauschale ist jedoch nicht der von der Antragsgegnerin berechnete Wert in Höhe von 32,50 Euro (25 qm x 1,3 Euro), sondern die monatlich anfallende Heizkostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro zugrunde zu legen, da grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten in der von dem Antragsteller angemieteten Wohnung (hier: 25 qm) höher liegen als bei einer etwaigen Anmietung einer 45,00 qm großen Wohnung, sind nicht ersichtlich. In den Heizkosten sind jedoch die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten, die grundsätzlich mit der Regelleistung abgegolten werden. Zur Vermeidung einer Doppelzahlung ist der in der Regelleistung für die Warmwasserbereitung enthaltene Betrag in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 35/06 R, mit weiteren Nachweisen). Dieser beläuft sich in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin im Schreiben vom 20.03.2009 bei einer Regelleistung in Höhe von 351,00 Euro auf 6,63 Euro (vgl. auch Beschluss des SG Lüneburg vom 11.01.2009, S 25 AS 2115/08 ER). Mithin verbleibt bei den Heizkosten ein Betrag in Höhe von 33,37 Euro (40,00 Euro – 6,63 Euro). Zuzüglich der von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kaltmiete in Höhe von 311,00 Euro hat die Antragsgegnerin insgesamt 344,37 Euro an KdU zu übernehmen. Dieser Betrag ist unter Beachtung von § 41 Abs. 2 SGB II auf 344,00 Euro abzurunden. Einem etwaigen Hauptsacheverfahren muss die genaue Überprüfung der Angemessenheit der KdU vorbehalten bleiben.
Hingegen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Maklergebühren als Zuschuss in Höhe von 702,10 Euro sowie der beantragten Mietkaution in Höhe von 885,00 Euro als Darlehn. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen. Er umfasst nach der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis und Rechtsprechung, auf die nicht zuletzt angesichts der gesetzgeberischen Parallele auch zur Auslegung des § 22 Abs. 3 zurückgegriffen werden kann, auch Maklergebühren, jedoch nur, wenn sie unvermeidbar waren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 83). Bei der Prüfung, ob eine Zusicherung erteilt werden kann, muss auch hier als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung die Angemessenheit der anfallenden Kosten vorliegen (Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 82).
Eine Zusicherung liegt nicht vor. Diese war auch nicht zu erteilen, unabhängig davon, ob die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie von Mietkautionen und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 87). Die Übernahme der Maklergebühren und der Mietkaution scheitert bereits daran, dass die Kosten der von dem Antragsteller ab dem 15.03.2009 angemieteten Wohnung nach summarischer Prüfung nicht angemessen sind. Darüber hinaus ist bezüglich der geltend gemachten Maklergebühren noch zweifelhaft, ob diese unvermeidbar gewesen sind. Dies würde voraussetzen, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment ohne Einschaltung eines Maklers unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin als angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung im nennenswerten Umfang nicht vorhanden gewesen sind. Hinsichtlich der Mietkaution wäre noch zu ermitteln, ob eine Anmietung einer angemessenen Wohnung ohne Zahlung einer Mietkaution nicht möglich gewesen ist. Sollte sich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, führt dies nicht zwingend zur Übernahme der Maklergebühren und der Mietkaution. Auch in diesem Fall bedürfte es, wie oben ausgeführt, noch weiterer Ermittlungen.
Der Senat hat den Leistungszeitraum entsprechend dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes, einer gegenwärtigen Notlage abzuhelfen, begrenzt auf den Zeitraum ab Anmietung der Wohnung ab dem 15.03.2009 bis zum Ende des Monats der Entscheidung.
Nicht Streitgegenstand ist die Höhe der Regelleistung. Die Bewilligung der Regelleistung wurde ihm vorliegenden Verfahren vom Antragsteller nicht begehrt. Der Antragsteller hat seinen Antrag zulässigerweise auf die KdU beschränkt. Die Begrenzung des Streitgegenstandes ist möglich, da es sich hinsichtlich der KdU um eine abtrennbare Verfügung handelt (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller nur hinsichtlich der Übernahme der KdU teilweise Erfolg gehabt hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 07.04.2009
Zuletzt verändert am: 07.04.2009