Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2008, in dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Zukunft ab dem 24.09.2008 unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen worden ist.
Der am 00.00.1947 geborene Antragsteller ist verheiratet und hat ein am 00.00.1985 geborenes Kind. In der Zeit vom 24.07.2003 bis zum 17.07.2004 bezog er von der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld sowie vom 18.07 bis zum 19.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Anschließend erhielt der Antragsteller in der Zeit vom 20.12.2004 bis zum 13.02.2006 Krankengeld. In der Zeit vom 14.02 bis zum 13.08.2006 gewährte ihm die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld.
Vom 14.08.2006 bis zum 19.04.2007 nahm der Antragsteller an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation psychische Belasteter teil (s. Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 03.08.2006). Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gewährte ihm in der Zeit vom 18.08.2006 bis zum 19.04.2007 Übergangsgeld. Anschließend bezog er vom 20.04 bis zum 10.10.2007 Krankengeld. In der Zeit vom 11.10.2007 bis zum 22.02.2008 war der Antragsteller versicherungspflichtig beschäftigt. Gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin erhob der Antragsteller Kündigungsschutzklage. In der Zeit vom 23.02 bis zum 28.08.2008 erhielt er Krankengeld.
Durch Bescheid vom 09.09.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld für die Dauer von 242 Tagen vom 29.08.2008 bis zum 29.04.2009 in Höhe von 41,51 EUR täglich.
Nach Anhörung des Antragstellers nahm die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 18.09.2008 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem 24.09.2008 unter Berufung auf § 45 Abs. 2 SGB X zurück. Sie führte aus, dass dem Antragsteller zu Unrecht Arbeitslosengeld für die Dauer von 242 Tagen bewilligt worden sei, obwohl nach den eingereichten Unterlagen- bis auf die Zeit vom 11.10.2007 bis zum 22.02.2008 – nach dem letzten Arbeitslosengeldbezug im Jahr 2006 keine Beitragspflicht vorgelegen habe. Die Restanspruchsdauer habe bei der Bewilligung ab dem 29.08.2008 zwei Tage betragen. Bei der Tätigkeit vom 17.01 bis zum 30.3.2007 habe es sich um ein Betriebspraktikum im Rahmen der Integrationsmaßnahme gehandelt. Somit habe ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 29.09.2008 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf, S 32 AL 286/08.
Am 27.10.2008 hat der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben und ihm Leistungen zu bewilligen.
Er hat vorgetragen, bei der Tätigkeit vom 17.01 bis zum 30.03.2007 habe es sich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt, so dass er innerhalb der Rahmenfrist 208 Tage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Durch Beschluss vom 13.01.2009 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Bei dem Antrag des Antragstellers handele es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 habe nach § 336a Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung. Das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung und Wiederaufnahme der Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld überwiege nicht das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug. Der Rücknahmebescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Bewilligungsbescheid vom 09.09.2008 sei rechtswidrig gewesen, da Beitragszeiten berücksichtigt worden seien, die sich im Nachhinein als versicherungsfreie Zeiten herausgestellt hätten.
Gegen den ihm am 21.01.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.02.2009 Beschwerde eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2008 hat nach § 86a. Abs. 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen. Dabei besteht ein Regel-Ausnahmeverhältnisses. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
Der Rücknahmebescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2008 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat nach Aktenlage zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 09.09.2008 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 24.09.2008 nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen den rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Der Bewilligungsbescheid vom 09.09.2008 ist als begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig, da beim Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht gegeben sind.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt. u. a. die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus (§ 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Der Antragssteller hat zum Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung am 28.08.2008 die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Nach § 123 Satz 1 SGB III i.d.F. vom 01.01.2004 (Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I S. 2848) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 01.01.2004 (Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I S. 2848) zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 124 Abs. 2 SGB III reicht die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Nach § 124 Abs. 3 SGB III i.d.F. vom 01.01.2004 (Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I S. 2848) werden in die Rahmenfrist Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Daher läuft die Rahmenfrist im vorliegenden Fall vom 14.02.2006 bis zum 27.08.2008, da die Zeit der Teilnahme des Antragstellers an einer berufsfördernden Maßnahme mit dem Bezug von Übergangsgeld in der Zeit vom 14.08.2006 bis zum 19.04.2007 nach § 124 Abs. 3 SGB III nicht in die Rahmenfrist einzurechnen ist und die Zeit vor dem 14.02.2006 in die Rahmenfrist des am 14.02.2006 entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs hineinreicht. Innerhalb der Rahmenfrist vom 14.02.2006 bis zum 27.08.2008 hat der Antragsteller keine 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis i.S.v. § 24 SGB III gestanden.
Als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gelten Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung oder Zeiten einer aus sonstigen Gründen bestehenden Versicherungspflicht (§ 24 Abs. 1 SGB III). Innerhalb der Rahmenfrist hat der Antragsteller vom 11.10.2007 bis zum 22.02.2008 (135 Tage) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei der Firma C Systems gestanden. Die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld vom 14.02. bis zum 13.08.2006 stellt keine Zeit einer aus sonstigen Gründen bestehenden Versicherungspflicht nach § 26 SGB III dar. Ebenso sind die Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld und Krankengeld vom 14.08.2006 bis zum 10.10.2007 nicht als Zeiten einer aus sonstigen Gründen bestehenden Versicherungspflicht nach § 26 SGB III zu berücksichtigen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. vom 01.01.2004 (4. SGB III-ÄndG vom 19.11.2004) sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Vorliegend hat der Antragsteller das Übergangsgeld aber nicht für die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, sondern an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erhalten. Durch den Bezug von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation wird Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs 2 Nr. 1 SGB III jedoch nicht begründet (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S 158; BSG, Beschluss vom 21.03.2007, B 11a AL 171/06 B). Der sich an den Erhalt von Übergangsgeld anschließende Bezug von Krankengeld vom 20.04 bis zum 10.10.2007 begründet keine Zeit einer sonstigen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, da er sich weder unmittelbar an ein Versicherungspflichtverhältnis i.S.v. § 25 SGB III angeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007, B 7/7a AL 50/06 R) noch den Bezug von Leistungen nach dem SGB III unterbrochen hat. Dahinstehen kann, ob es sich bei dem Bezug von Krankengeld vom 23.02 bis zum 28.08.2008 (188 Tage) um eine Zeit i.S.v. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III handelt, da auch bei Berücksichtigung einer Zeit von 188 Tagen der Antragsteller nicht die erforderlichen 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis i.S.v. § 24 SGB III gestanden hat (135 Tage + 180 Tage = 323 Tage). Die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma S GmbH vom 17.01. bis zum 30.03.2007 stellt keine Zeit i.S.v. § 25 SGB III dar. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Antragsteller bei der Firma S GmbH gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen ist. Nach Aktenlage hat der Antragsteller in dem Zeitraum vom 17.01. bis zum 30.03.2008 kein Arbeitsentgelt, sondern vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld bezogen, so dass es sich bei der Tätigkeit bei der Firma S GmbH um einen Bestandteil der Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gehandelt hat. Auch aus dem vom Antragsteller im Beschwerdeführer vorlegten Zeugnis S GmbH ergibt sich nicht, dass es sich bei der Tätigkeit um eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gehandelt hat. Vielmehr charakterisiert die Firma S GmbH die Tätigkeit als "Betriebspraktikum". Einen Beleg, dass er von der Firma S GmbH ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten hat, hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch in den Gerichtsverfahren vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens des Antragsstellers nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X zutreffend verneint. Der Antragsteller ist nach § 24 SGB X angehört worden. Die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X sind eingehalten. Die Antragsgegnerin hat ausreichend Ermessen ausgeübt …
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 15.04.2009
Zuletzt verändert am: 15.04.2009