Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihren beiden Kindern in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihre erneuten Leistungsanträge nach zwischenzeitlicher Beschäftigung von September 2005 und 2006 lehnte die Beklagte im Hinblick auf das anzurechende Einkommen des neuen Lebensgefährten der Klägerin ab (Bescheid vom 19.10.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts – SG – Düsseldorf vom 28.02.2007; Bescheid vom 10.11.2006).
Der Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidungen im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten an seine frühere Ehefrau blieb erfolglos (Bescheid vom 25.02.2008, Widerspruchsbescheid vom 01.07.2008).
Das hiergegen erneut angerufene SG Düsseldorf hat Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.12.2008 abgelehnt, weil die Unterhaltsansprüche, auf die die Zahlungen des Lebensgefährten der Klägerin erfolgt sind, nicht tituliert seien.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Die hier im Hinblick auf die Höhe des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft allein entscheidungserhebliche Frage, ob Leistungen auch auf nicht titulierte Unterhaltsansprüche einkommensmindernd berücksichtigt werden können, ist zwischenzeitlich geklärt. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II eingefügt worden, wonach Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind. Danach sind freiwillige Leistungen auf Unterhaltsverpflichtungen nicht berücksichtigungsfähig und können das einzusetzende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht schmälern.
Zwar galt diese Bestimmung zum Zeitpunkt der ersten Ablehnungsentscheidung noch nicht, das Bundessozialgericht – BSG – hat aber klargestellt, dass freiwillige Leistungen auf Schuldverpflichtungen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können (Urt. v. 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R – Rn 25). Die genannte Entscheidung war auch bereits im Zeitpunkt der Vorlage des vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs, zu dem auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei gehört (§ 117 Abs. 2 ZPO), verkündet, weil letztere Erklärung erst am 25.09.2008 beim SG eingegangen ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.04.2009
Zuletzt verändert am: 21.04.2009