Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer im Januar 2007 bei der Firma I wahrgenommen Trainingsmaßnahme eine Entlohnung oder Schadensersatz für entgangenen Lohn zusteht. Des Weiteren begehrt der Kläger die Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes.
Der 1960 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende -. Eine Leistungsgewährung erfolgte u.a. für den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Bescheid vom 11.10.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.12.2006). Der Kläger nahm unter hier streitigen Umständen Kontakt mit der Firma I auf. Am 08.01.2007 sprach er bei dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen N, vor, um sich über die Möglichkeiten einer Arbeitgeberförderung zu informieren. Unter dem 09.01.2007 erfolgte eine weitere Vorsprache des Klägers bei der für die Bearbeitung von Trainingsmaßnahmen und Eingliederungszuschüssen zuständigen Zeugin C. Diese händigte ihm ein unter dem 09.01.2007 erstelltes Schreiben über "Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme" aus. Ausweislich dieses Angebotes sollte der Kläger vom 15.01. bis 26.01.2007 an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme bei der Firma I teilnehmen. In diesem Zeitraum sollten ihm weiterhin SGB-Il-Leistungen gewährt werden. Außerdem war die Übernahme von Maßnahmekosten wie Lehrgangskosten, Fahrtkosten etc. vorgesehen.
Auf Bitten des Zeugen I wurde die Trainingsmaßnahme am 26.01.2007 um zwei Wochen verlängert, jedoch am 31.01.2007 nach einem Gespräch zwischen dem Zeugen I, dem Zeugen N und dem Kläger im Betrieb des Zeugen I auf dessen Initiative hin beendet.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 08.02.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er habe mit dem Zeugen I anlässlich seines Vorstellungsgespräches ein Probearbeitsverhältnis mit möglichem Arbeitsbeginn zum 08.01.2007 und einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 Euro vereinbart. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, dass das vereinbarte Probearbeitsverhältnis in eine Trainingsmaßnahme umgewandelt worden sei. Dadurch sei er um seinen Stundenlohn gebracht worden. Er verlange eine Erstattung von 779,00 EUR sowie die Beschaffung eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22.02.2007 darauf hin, die Tätigkeit bei der Firma I in der Zeit ab dem 15.01.2007 sei von Anfang an als betriebliche Trainingsmaßnahme geplant und durchgeführt worden. Für die Zeit der Trainingsmaßnahme habe zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entlohnung bestanden. Was in dem Vorstellungsgespräch mit Herrn I am 08.01.2007 besprochen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die von ihm unterstellte nachträgliche Umwidmung eines Probearbeitsverhältnisses habe nicht stattgefunden. Dies könne schon allein deshalb nicht der Fall sein, weil er vor Antritt der Trainingsmaßnahme den entsprechenden Erklärungsbogen für die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme unterschrieben habe.
Am 22.02.2007 hat der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Aachen erhoben (Az. 4 Ca 729/07) und die Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes sowie Schadensersatz für den entgangenen Arbeitslohn eingefordert. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.03.2007 auf die Unzuständigkeit wegen des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Ihr gegenüber könnten sich Ansprüche des Klägers nur nach den Bestimmungen des SGB II ergeben.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 20.03.2007 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Aachen verwiesen. Mit Beschluss vom 16.05.2007 hat das Landesarbeitsgericht – LAG – Köln die vom Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen (Az. 11 Ta 106/07). Zur Begründung hat das LAG im Wesentlichen ausgeführt, in der Sache gehe es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig seien. Dies gelte auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitsuchenden, die der Kläger hier gegenüber der Beklagten geltend macht.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 14.01.2008 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes zurückgenommen. In der Folgezeit hat das SG Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I und des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.05.2008 verwiesen.
Der Kläger hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen, die Zeugen hätten teilweise gelogen. Der Zeuge I habe ihn zunächst zu einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 EUR eingestellt. Danach sei hinter seinem Rücken zwischen dem Zeugen I und der Beklagten eine Trainingsmaßnahme vereinbart worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 779,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2008 abgewiesen. Es hat das Begehren des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Amtshaftungsanspruches in der Sache geprüft, die Voraussetzungen jedoch verneint. Auf die Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das ihm am 27.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2008 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die vom SG vernommenen Zeugen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Er begehre nunmehr einen Betrag von 956,25 Euro (9 Stunden x 12,5 Arbeitstage x 8,50 Euro). Die ursprüngliche Forderung von 779,00 Euro resultiere lediglich aus einer Überschlagsrechnung. Zudem erneuere er den Antrag auf Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes. Sofern er im Termin vor dem SG erklärt habe, dass er am 08.01.2007 mit der Arbeit begonnen habe, sei dies nicht zutreffend. Seiner Erinnerung nach sei es der 15.01.2007 gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.05.2008 zu ändern und die Beklagte zur Zahlung von 956,25 EUR und Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes zu verurteilen, hilfsweise die Streitsache an das zuständige Zivilgericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I und der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.03.2009 verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tage hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beeidigung des Zeugen I abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ergibt sich die Zuständigkeit des erkennenden Senats aus § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/03 R), der sich der Senat anschließt, ist § 17a Abs. 5 GVG gegenüber der Regelung des § 17 Abs. 2 GVG vorrangig.
Die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG gilt auch dann, wenn das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu überprüfen ist (BSG, a.a.O., Rn. 12). Ist der Rechtsweg im bisherigen Verfahren gerügt worden, greift die Bindungswirkung des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Rüge später fallengelassen wird, ansonsten muss die unterlassene Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, eventuell auch im höheren Rechtszug, nachgeholt werden. Zwar begehrt der Kläger hilfsweise eine Verweisung an die Zivilgerichte. Es liegt jedoch eine Vorabentscheidung vor. Bereits das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 20.03.2007 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Aachen verwiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.03.2007 -11 Ta 106/07-).
Im Übrigen hat sich das SG mit einem Amtshaftungsanspruch in der Sache befasst. In diesem Fall greift das Verbot des § 17a Abs. 5 GVG. Nach dem Zweck der Vorschrift soll sich das Rechtsmittelgericht nur dann mit der Frage des Rechtsweges befassen, wenn auch die Entscheidung in der Vorinstanz ausschließlich darauf beruht. Hat die erste Instanz den Rechtsweg demgegenüber auch nur sinngemäß bejaht, soll der Rechtsstreit von der Rechtswegfrage in allen höheren Instanzen entlastet werden (BSG, a.a.O., Rn. 12). Soweit demgegenüber zum Teil vertreten wird, auch in Fällen einer vorangegangenen Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtszweiges sei der Rechtsstreit im Hinblick auf einen in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruch zurückzuverweisen (vgl. Verwaltungsgericht – VG – Meiningen, Beschluss vom 09.11.2007, 2 K 543/04 Me, juris, Rdnr. 6 ff.; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – LSG -, Urteil vom 24.09.1996, L 1 KR 26/95, juris, Rdnr. 22 f.), schließt sich der Senat dieser Auffassung unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des VG Meiningen nicht den Fall des § 17a Abs. 5 GVG betraf.
Richtige Klageart hinsichtlich der vom Kläger begehrten Zahlung von 956,25 EUR ist die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Diese Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Zahlung von nunmehr 956,25 Euro ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 26.05.2008 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Die weitere Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Zeuge I ist bei seiner Aussage, den Kläger weder eingestellt noch mit ihm einen Stundenlohn vereinbart zu haben, verblieben. Es ist lediglich über die Verdienstmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei der Firma I gesprochen worden. An der Richtigkeit der Aussage des Zeugen I hat der Senat keine Zweifel. Seine Angaben sind in sich schlüssig und stehen im Einklang mit den übrigen Zeugenaussagen. Der Zeuge I hat glaubhaft ausgesagt, dass eine sofortige Einstellung des Klägers aufgrund der bisherigen Arbeitslosigkeit nicht beabsichtigt war, sondern der Kläger zunächst vor der Einstellung getestet werden sollte. Im Hinblick auf die bisherigen Arbeitslosigkeitszeiten des Klägers ist dies auch plausibel. Glaubhaft hat der Zeuge, der zurzeit noch ca. 18 Arbeitnehmer beschäftigt, bekundet, dass in seinem Betrieb Arbeitsverträge nur schriftlich vereinbart werden, zumindest ein Vorvertrag abgeschlossen wird, der die wesentliche Bestandteile der jeweiligen Verpflichtungen, u.a. Angaben zum Lohn bzw. Gehalt und zu den Arbeitszeiten enthält. Entsprechende Unterlagen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er behauptet lediglich pauschal, mit dem Zeugen I einen Stundenlohn vereinbart zu haben. Eine solche Vereinbarung lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht feststellen.
Die Angaben des Zeugen I werden durch die Aussage der Zeugin C bestätigt. Danach hat die Zeugin nach der Vorsprache des Klägers mit dem Zeugen I telefoniert und erfahren, dass es sich um eine eventuelle Einstellung handelt. Auch ist für die Zeugin ist klar gewesen, dass es sich um eine Trainingsmaßnahme handelt. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht zum einen der Inhalt der zeitnah angefertigten Gesprächsvermerke. Zum anderen hat sie den Kläger über die Bedingungen der Trainingsmaßnahme belehrt und darauf hingewiesen, dass er weiterhin Arbeitslosengeld II erhält. Eine Belehrung bezüglich der Bedingungen der Trainingsmaßnahme hätte sich erübrigt, sofern die Zeugin Kenntnis von einem regulären Arbeitsverhältnis gehabt hätte. Gegen diese Kenntnis spricht wiederum ihr Hinweis an den Kläger, dass der Untersuchungstermin beim psychologischen Dienst weiterhin wahrzunehmen sei, weil er noch nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe.
Schließlich liegen die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Zeugenvernehmung nicht vor. Einen solchen Anspruch hat das SG zutreffend verneint. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen. Der Senat sah sich nicht gehindert, einen etwaigen Amtshaftungsanspruch in der Sache zu prüfen. Der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung, eine solche Klage sei ohne weitere Entscheidung in der Sache als unbegründet abzuweisen (so Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 17 Rn. 11; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 17 Rn. 9), schließt sich der Senat nicht an. Diese Ansicht steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Danach können Verfahrensvorschriften ohne Verstoß gegen Art. 34 Satz 3 GG dazu führen, dass über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen ausnahmsweise nicht im ordentlichen Rechtsweg entschieden wird. In dem vom BSG entschiedenen Fall führte das Gericht aus, dass das Landessozialgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht hätte verweisen dürfen, sondern selbst sachlich hätte entscheiden müssen.
Die für den Amtshaftungsanspruch erforderliche Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht käme vorliegend allenfalls dann in Betracht, wenn der Zeuge I dem Kläger tatsächlich eine reguläre Beschäftigung angeboten hätte, dies der Beklagten bekannt gewesen wäre und die Beklagte gleichwohl den Zeugen I dazu überredet hätte, stattdessen den Kläger lediglich im Rahmen einer öffentlich geförderten Trainingsmaßnahme zu beschäftigen. Diese Feststellungen lassen sich auch nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht treffen. So hat der Zeuge I noch einmal bekundet, den Kläger weder eingestellt noch mit ihm einen Stundenlohn vereinbart zu haben. An der Glaubhaftigkeit seiner Aussage stehen, wie oben bereits ausgeführt, keine Zweifel. Auch für die Zeugin C war klar, dass es sich lediglich um eine Trainingsmaßnahme handelt. Ihres Aussage ist insbesondere deshalb glaubhaft, da nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte, die den Kläger während der Trainingsmaßnahme weiter finanzierte, ein Interesse daran haben sollte, eine regulär entlohnte Tätigkeit eines Hilfebedürftigen zu verhindern. Eine regulär entlohnte Erwerbstätigkeit eines Hilfebedürftigen wäre vielmehr im Interesse der Beklagten gewesen, da aufgrund des erzielten Einkommens die Leistungspflicht der Beklagten entweder entfiele oder sich zumindest verringerte. Angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen I hat es der Senat nicht für geboten erachtet, den Zeugen zu beeidigen, weil eine Beeidigung des Zeugen für die Entscheidung nicht notwendig war.
Unabhängig davon, ob der Kläger den bereits vor dem SG zurückgenommenen Antrag auf Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes im Berufungsverfahren noch einmal stellen durfte, scheitert dieses Begehren bereits daran, dass ihm weder ein Anspruch bzw. Schadensersatzanspruch nach dem Sozialgesetzbuch noch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht.
Ob der Kläger trotz Abweisung der Klage als unbegründet auch im Hinblick auf den Amtshaftungsanspruch weiterhin eine Amtshaftungsklage vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erheben kann (so Thomas/Putzo, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Jedenfalls kommt eine Verweisung an das Landgericht nicht in Betracht. Wie bereits im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit ausgeführt, ist die Zuständigkeit des erkennenden Senats auch im Hinblick auf einen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 21.04.2009
Zuletzt verändert am: 21.04.2009