Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b), liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage kann mit Hilfe der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt werden. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG, Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R m.w. N.). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 09.08.2007, B 11b AS 29/07 B).
Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Höhe der Regelleistungen Verfahren anhängig sind. Zum einen betreffen diese die Höhe der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes von Kindern, die vorliegend nicht streitig ist. Soweit der Kläger auf eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (L 6 AS 336/07) verweist, betrifft dieses Verfahren ebenfalls nicht die Höhe der Regelleistung für alleinstehende Hilfebedürftige. Aber selbst wenn inzwischen ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden anhängig sein sollte, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 20.02.2009 behauptet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende hält der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG weiterhin für verfassungsgemäß. Dies gilt im Ergebnis auch für den Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II. Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf die Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes (GG) geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor. Einen Grundsatz, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.04.2009
Zuletzt verändert am: 23.04.2009