Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte bewilligte der Klägerin bis zum 30.09.2008 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Trotz rechtzeitigen Hinweises auf das Erfordernis eines Folgeantrags beantragte die Klägerin erst am 09.10.2008 die Weiterbewilligung der Leistungen.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat für die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen auch für die Zeit vom 01. bis 08.10.2008 Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 18.02.2009).
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO).
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Für Zeiten vor der Antragstellung werden – mit Ausnahme mangelnder Dienstbereitschaft des zuständigen Leistungsträgers (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II) – nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II Leistungen nicht erbracht. Die früheren Anträge der Klägerin waren infolge der jeweils auf sie ergangenen befristeten Leistungsbewilligungen der Beklagten verbraucht (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 19; Wagner in jurisPK – SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 22). Daher ist es ohne Bedeutung, ob dem Leistungsträger die fortbestehende Bedürftigkeit des Leistungsempfängers bekannt ist.
Da § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II keine Fristenregelung enthält, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an einer früheren Antragstellung in Betracht (wohl einhellige Meinung, vgl. Link a. a. O. § 37 Rn. 33 a m. w. N.; Coseriu/Holzhey in Linhart/Adolph, SGB II und XII, Aslybewerberleistungsgesetz, § 37 SGB II Rn. 23; Wagner a. a. O. § 37 Rn. 27). Deshalb ist es ebenfalls ohne Belang, ob die Klägerin tatsächlich gesundheitsbedingt, wie von ihr geltend gemacht, an einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum verhindert war.
Da die Beklagte die Klägerin auch rechtzeitig auf das erneute Antragserfordernis hingewiesen hatte, liegen auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. dazu Coseriu/Holzhey a. a. O. Rn. 25) nicht vor.
Der Gedanke der sogenannten Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. BSG, SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 55; Hünecke in Gagel, SGB II und SGB III, § 37 SGB II Rn. 40), ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des Leistungsausschlusses hier nicht anzuwenden.
Die Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.04.2009
Zuletzt verändert am: 23.04.2009