Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.02.2009 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund 25.02.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 875,14 EUR sowie die Gewährung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 511,80 EUR.
Seit dem 01.08.1993 bewohnt die am geborene 00.00.1953 Antragstellerin eine 80 m² große Wohnung, I Straße 00, I, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem Bad einer Loggia, 2 Abstellräumen und einem Kellerraum. Die Miete beträgt seit dem Jahr 2007 462,80 EUR mtl. (331,80 Grundmiete + 131,00 EUR Nebenkosten). Die Heizungskostenvorauszahlung (Nachtstrom) beträgt ab dem 01.07.2008 49,00 EUR mtl. Im Februar 2009 hatte die Klägerin einen Mietrückstand von 875,14 EUR. Durch Schreiben vom 04.02.2009 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und forderte die Antragstellerin auf, die Wohnung binnen fünf Tagen zu räumen.
In der Zeit vom 01. 01 bis zum 05.09.2005 bezog die Antragstellerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 08.04.2005 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass die Mietkosten von insgesamt 467,80 EUR mtl. zuzüglich Heizkosten unangemessen i.S.v. § 22 SGB II seien. Die Bemessungsgrenze für Wohnraum in der Stadt I betrage unterer Berücksichtigung des Baujahres des Hauses und der Personenzahl 270,00 EUR, so dass sich zwischen diesem Betrag und der von der Antragstellerin tatsächlich zu zahlenden Kaltmiete (einschließlich Nebenkosten) eine Überschreitung von 197,80 EUR ergebe. Die Miete in derzeitiger Höhe könne bei fortdauernder Hilfebedürftigkeit nach § 22 Abs. 1 SGB II nur längstens für sechs Monate in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Gegen diese Schreiben legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie trug vor, dass sie in der Wohnung seit 13 Jahren lebe und dementsprechend eingerichtet und renoviert habe. Sie habe auch gute Nachbarschaftskontakte aufgebaut. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 als unzulässig zurück.
In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 17.12.2006 war die Antragstellerin erwerbstätig. Anschließend bezog sie bis zum 23.05.2007 Arbeitslosengeld. Seit dem 01.06.2007 bezieht die Antragstellerin durchgehend Leistungen nach dem SGB II.
Durch Bescheid vom 24.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2007 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06 bis zum 30.11.2007, wobei sie ab dem 01.08.2007 der Antragstellerin Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 310,00 EUR gewährte. Sie zog von der Grundmiete von 331,80 EUR und den Nebenkosten von 131,00 EUR einen Betrag von 192,80 EUR ab und addierte eine Heizungspauschale in Höhe von 40,00 EUR hinzu. Gegen die Kürzung der Unterkunftskosten um 192,80 EUR erhob die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 455/07.
Mit weiteren Bescheid vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. 10 bis zum 30.11.2007, wobei sie die Unterkunftskosten um 192,80 EUR kürzte. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 3/08. Die beiden Verfahren S 32 AS 455/07 und S. 32 AS 3/08 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Mit Schriftsatz vom 16.05.2008 übersandte die Antragsgegnerin die Berechnungsgrundlagen vom 05.02.2008 über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Für den anschließenden Leistungszeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.6.2008 bewilligte die Antragsgegnerin u. a. der Antragstellerin Unterkunftskosten in Höhe von 310,00 EUR mtl. Bei der Ermittlung der Höhe der Unterkunftskosten zog sie von der Grundmiete von 331,80 EUR einen Betrag von 192,80 EUR ab (Bescheide vom 21.11.2007 vom 15.12.2007 und vom 24.01.2008).
Durch Bescheid vom 21.04.2008 berechnete die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.6.2008 neu, dabei gewährte sie der Antragstellerin Leistungen nach dem § 22 SGB II in Höhe von 310,00 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.05.2008 Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen die Kürzung der tatsächlichen Unterkunftskosten um einen Betrag von 192,80 EUR sowie die Abtretung von 50,00 EUR ab dem 01.05.2008. Mit Schreiben vom 10.6.2008 schlug die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Hinblick auf die beim Sozialgericht Dortmund anhängigen Verfahren vor, die Entscheidung über den Widerspruch zurückzustellen, bis das derzeit anhängige gerichtliche Streitverfahren abgeschlossen sei. Sie erklärte, dass das Ergebnis aus dem derzeit anhängigen sozialgerichtlichen Streitverfahren nicht nur auf den angefochtenen Bewilligungszeitraum angewandt, sondern auch für die folgenden Bewilligungszeiträume berücksichtigt werde, sofern die sachlichen Voraussetzungen aus der Gerichtsentscheidung weiterhin vorlägen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass für die Folgezeiträume weitere Widersprüche eingelegt würden, soweit es inhaltlich um identische Streitsachverhalte ginge. Wenn die Antragstellerin mit dem Vorschlag nicht einverstanden sei, werde um entsprechende Rückmeldung bis zum 05.07.2008 gebeten.
Mit Bescheid vom 21.06.2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2009. Sie gewährte der Antragstellerin u. a. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 316,69 EUR mtl. Bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung legte sie eine Grundmiete von 220,50 EUR (331,80 EUR – 111,30 EUR), Nebenkosten von 73,69 EUR (131,00 EUR – 57,31 EUR) und eine Heizkostenpauschale von 40,00 EUR zu Grunde. Die Nebenkosten ermittelte die Antragsgegnerin, indem sie die monatliche Nebenkostenpauschale von 131,00 EUR durch die Quadratmeterzahl der Wohnung (80) teilte und mit der Quadratmeterzahl von 45 multiplizierte. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt I, Rathaus, I, schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift bei folgenden Dienststellen des Oberbürgermeisters: Kommunales Jobcenter, I, oder bei einem der Bürgerämter zu erklären ist.
Durch Bescheid vom 23.07.2008 bewilligte die Antragsgegnerin u. a. der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 30.6.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,69 EUR unter Zugrundelegung einer Heizkostenpauschale von 49,00 EUR. Dem Bescheid war eine gleich lautende Rechtsbehelfsbelehrung wie im Bescheid vom 21.06.2008 beigefügt.
Am 05.02.2009 hat die Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die den Mietrückstand von 875,14 EUR sowie die laufenden tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 511,80 EUR zu übernehmen.
Sie hat vorgetragen, aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin sei zu befürchten, dass sie kurzfristig wohnungslos werde. Bei der erneuten Antragstellung im Jahr 2007 sei ihr seitens der Antragsgegnerin keine Kostensenkungsaufforderung erteilt worden. Deshalb sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Die Wohnung der Antragstellerin sei zu groß und zu teuer. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe seien keine objektiv nachvollziehbaren Gründe i.S.d. § 22 SGB II, die es rechtfertigten, dass aus Steuermitteln einer allein stehenden Person eine 80 m² große Wohnung finanziert werde. Über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft sei die Antragstellerin auch informiert worden. Die Einräumung einer erneuten Schonfrist komme dann nicht in Betracht, wenn ein Hilfeempfänger auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft schon einmal aufmerksam gemacht worden sei. Insoweit verweise sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, B 7b 10/06 R. Auch habe die Antragstellerin bei ihr keinen Antrag auf Übernahme von Mietrückstände stellt. Sie habe den zuständigen Sachbearbeiter weder telefonisch noch im Rahmen von persönlichen Vorsprachen, zuletzt am 06.01.2009, auf die Mietrückstände hingewiesen.
Durch Beschluss vom 25.02.2009 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei im Hinblick auf die Bestandskraft der Bescheide vom 21.06.2008 und vom 23.07.2008 hinsichtlich der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung unzulässig. Hinsichtlich des Begehrens auf Übernahme der Mietkostenrückstände folge die Unzulässigkeit des Antrags aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin sei mit diesem Begehren nicht vorbefasst gewesen. Sie habe bis zum heutigen Tage keinen Antrag auf Übernahme der Mietrückstände bei der Antragsgegnerin gestellt.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 03.03.2009 zugestellte Beschluss hat die Antragstellerin am 12.3.2009 Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie habe gegen die maßgeblichen Bescheide Widerspruch eingelegt. Sollten weitere Bescheide erlassen worden sei, werde hiermit rein vorsorglich gegen diese Widerspruch eingelegt.
II. Die Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten Regelungsanordnung abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Ein Anordnungsanspruch (d. h. ein materieller Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) und ein Anordnungsgrund (d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 511,80 EUR ab Antragstellung ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin die Gewährung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Antragstellung begehrt, kann dahinstehen, ob die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 23.07.2008, der den Bewilligungsbescheid vom 21.06.2008 vollständig ersetzt hat, eingetreten und dieser nach § 77 SGG für die Beteiligten und die Gerichte bindend geworden ist.
Selbst wenn der Eintritt der Bestandskraft verneint wird, ist ein Anordnungsanspruch auf höhere Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von der Antragsgegnerin angesetzte Referenzmiete von 220,50 EUR ist nach derzeitiger Aktenlage angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGBII. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf den Zweck der Leistungen nach dem SGB II, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² ("Produkttheorie"). Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die Wohnraumgröße, der Wohnort und der Wohnungsstandard. Die Antragsgegnerin ist der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete von 220,50 EUR zutreffend von einer angemessenen Wohnungsfläche von 45 m² ausgegangen. Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i.S.v. § 22 SGB II ist auf die landesrechtlichen Regelungen zur Vergabe von Wohnungsberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen abzustellen (LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08 m.w.N.). In dem Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002, in der geänderten Fassung vom 21.09.2006, ist für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass in der Regel für einen Haushalt mit einer haushaltsangehörigen Person ein Wohnraum von 45 qm Wohnfläche im Sinne von § 27 Abs. 4 WoFG angemessen ist (Ziffer 5.7). Der von der Antragsgegnerin angesetzte Quadratmeterpreis von 4,90 EUR (220,50 EUR: 45) ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ausreichend, um im unteren Segment des Wohnungsmarktes eine Wohnung anzumieten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dafür spricht allein schon die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in dem Verfahren S 32 AS 455/07 im März 2009 einen Ausdruck von Internetwohnungsangeboten zu der Gerichtsakte gereicht hat. Diese Wohnungsangebote belegen, dass Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der Beklagten auf dem Wohnungsmarkt angeboten werden. Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit und auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegen die von der Antragsgegnerin angesetzte Referenzmiete gewandt. Anhaltspunkte dafür, dass auf den Wohnungsmarkt Wohnungen für eine Grundmiete von 220,50 EUR in der Zeit ab Antragstellung nicht konkret verfügbar gewesen sind, sind nicht ersichtlich und sind auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.
Ebenso ist nach summarischer Prüfung der Ansatz einer Nebenkostenpauschale von 73,69 EUR für eine 45 m² große Wohnung, d.h. 1,63 EUR/m² ohne Heizungskosten, nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten im Fall einer unangemessen großen Wohnung – Ermittlung des Quadratmeterpreises der Betriebskosten der konkret genutzten Wohnung und Multiplikation mit der zulässigen Wohnfläche – ist vertretbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Betrag der abstrakt angemessenen Betriebskosten ohne Heizungskosten in der Stadt I 1,63 EUR/m² wesentlich überschreitet.
Ein Umzug ist der Antragstellerin nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II möglich und zumutbar gewesen. Es sind keine tatsächlichen oder rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, die einem Wohnungswechsel der Antragstellerin entgegengestanden haben oder stehen. In der Regel sind Kostensenkungsbemühungen einer Hilfebedürftigen zumutbar, da die Senkung der Unterkunftskosten zu den Obliegenheiten eines Hilfebedürftigen gehört (LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 55). Die affektive Bindung der Antragstellerin an die seit mehr als 15 Jahren bewohnte Wohnung sowie das Alter der Antragstellerin (55 Jahre) begründen keine Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08). Die Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen einer affektiven Bindung an eine bestimmte Unterkunft nach langjähriger Nutzung unter Aufgabe des vertrauten Lebenskreises bzw. des Lebensalters von Hilfebedürftigen kann in Betracht kommen, wenn in kurzer Zeit ein Ende der Hilfebedürftigkeit absehbar ist. Dies ist vorliegend nach Aktenlage nicht der Fall. Der in der Regel sechs Monate dauernde befristete Bestandsschutz im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2009 abgelaufen gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob nach der erneuten Antragstellung am 01.07.2007 eine neue Frist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu laufen begonnen hat oder nicht. Jedenfalls ist diese Frist bei Antragstellung im Februar 2009 abgelaufen gewesen. Die Antragstellerin hat spätestens durch die Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide betreffend den Leistungszeitraum vom 01.06. bis zum 30.11.2007, in denen die tatsächlichen Unterkunftskosten um den Betrag von 192,80 EUR gekürzt gewesen sind, Kenntnis davon gelangt, dass die Antragsgegnerin nur eine Unterkunftskosten (Grundmiete + Nebenkosten) von 270,00 EUR als angemessen ansieht und nicht bereit ist, höhere Unterkunftskosten zu übernehmen. Eine nochmalige förmliche Kostensenkungsaufforderung ist für das Ingangsetzen der Sechsmonatsfrist nicht erforderlich gewesen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 43/06 R und B 11b AS 41/06 R m.w.N.) hängt die Entscheidung des Trägers, nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu übernehmen, nicht zwingend davon ab, dass der Hilfebedürftige eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung erhalten hat. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II gewinnt die Kostensenkungsaufforderung ihre Bedeutung als Information gegenüber einer Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus, ist es im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Genaue Angaben zur Wohnungsgröße oder zu den für angemessenen erachteten Nebenkosten und Hinweise auf die Obliegenheit zum Nachweis der Bemühungen bei der Wohnungssuche sind entbehrlich. Kenntnis über den angemessenen Mietpreis und die Folgen mangelnder Kostensenkung hat die Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin für den Leistungszeitraum vom 01.08 bis zum 30.11.2007 vollzogene Kürzung der Unterkunftskosten erlangt.
Den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Mietrückständen nach § 22 Abs. 5 SGB II im Wege des einstweiligen Rechtschutzes hat das Sozialgericht zu Recht als unzulässig verworfen. Insoweit nimmt der Senat auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2009, L 20 B 130/08 AS ER mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Ein langfristiger Erhalt einer unangemessen teuren Wohnung ist nicht erwünscht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Da das Verfahren die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht geboten hat, hat das Sozialgericht zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein formgerechter Bewilligungsantrag vorgelegen hat (siehe zu den Anforderungen LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008, L 19 B 11/08 AL). Zwar hat die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Jedoch ist der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden, da die Angaben zu den Punkten E bis J fehlen und kein aktueller Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beigefügt gewesen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.04.2009
Zuletzt verändert am: 23.04.2009