Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.12.2008 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 04.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2008 verurteilt, dem Kläger einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 22,25 EUR monatlich für die Zeit vom 24.10.2007 bis zum 31.03.2008 zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II ohne die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR.
Seit dem 23.11.2003 wohnte der am 00.00.1988 geborene Kläger in einer Jugendhilfeeinrichtung und wurde in Form einere Heimpflege bzw. einer sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betreut. Seit dem 01.09.2006 wohnt der Kläger mit der am 00.00.1987 geborenen Frau X in der 50 qm großen Wohnung F Straße 00, C, bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche. Der Mietvertrag wurde von beiden abgeschlossen. Die Miete beträgt 350,00 EUR Grundmiete plus 75,00 EUR Betriebskosten. Die Mieter zahlen eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 71,00 EUR monatlich. Der Kläger und Frau X teilen sich die Miete; von jedem Konto wird monatlich ein Teilbetrag von 212,50 EUR abgebucht. Sie beziehen beide kein Wohngeld. Die Vorauszahlungen für Strom und Wasser in Höhe von 120,00 EUR monatlich wurden im streitbefangenen Zeitraum vom Konto des Klägers abgebucht. Die Eltern des Kläger haben ihren Wohnsitz in L.
In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2009 absolvierte der Kläger bei der N Gesellschaft für Stahl- und Metallbau H mbH, C-1straße 10, C, erfolgreich eine Ausbildung zum Metallbauer in der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung zuzüglich eines Zuschusses zur Vermögensbildung. Seit dem 01.01.2007 behielt die Arbeitgeberin von dem Nettolohn des Klägers einen Betrag von 40,00 EUR für Vermögensbildung ein, der jeweils zum Jahresende von ihr in einen Bausparvertrag eingezahlt wurde.
In der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 überwies die Arbeitgeberin auf das Konto des Klägers folgende Beträge: 19.10.2007 200,00 EUR freiwillige Sonderzahlung 29.10.2007 505,24 EUR Lohn Oktober 2007 29.11.2007 399,29 EUR Lohn November 2007 18.12.2007 8,65 EUR Restzahlung Lohn November 2007 28.12.2007 407,94 EUR Lohn Dezember 2007 29.01.2008 407,94 EUR Lohn Januar 2008 03.03.2008 407,94 EUR Lohn Februar 2008 27.03.2008 5,10 EUR Restzahlung Lohn Februar 2008 28.03.2008 410,49 EUR Lohn März 2008
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 03.07.2007 Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2009 in Höhe von 173,00 EUR monatlich. Bei der Berechnung nach §§ 65, 67,68, 71 SGB III ging sie von einem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 559,30 EUR aus, der sich aus einem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 507,00 EUR und einem Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen von 52,30 EUR zusammensetzt. Hinsichtlich des Lebensunterhalts berücksichtigte die Bundesagentur für Arbeit einen Bedarf für anderweitige Unterbringung in Höhe von 443,00 EUR nach § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG i.d.F. bis zum 31.12.2007 (Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.03.2001 (AfÖRG), BGBl. I 390, in kraft getreten am 01.07.2002) und einen Zusatzbedarf für Unterkunft in Höhe von 64,00 EUR nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG i.d.F. bis zum 31.12.2007. Von dem Gesamtbedarf von 559,30 EUR zog sie ein monatliches Einkommen des Klägers in Höhe von 386,26 EUR ab. Die Mutter des Klägers überwies bis einschließlich September 2007 auf das Konto des Klägers einen Betrag von 254,00 EUR (154,00 EUR Kindergeld + 100,00 EUR). Der Kläger verfügt über kein Vermögen.
Seit dem 07.08.2006 nahm Frau X an einer berufsfördernden Maßnahme zu Rehabilitation des D Berufsbildungswerks O als Externe mit dem Ziel einer Ausbildung zur Beiköchin teil. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt Frau X Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 97 ff SGB III i.V.m. §§ 33, 44 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 06.02.2008 in Höhe von 507,00 EUR monatlich (Bescheid vom 16.11.2006). Frau X verfügt über kein Vermögen.
Mit Schreiben vom 21.10.2007, bei der Beklagten eingegangen am 24.10.2007, legte der Kläger Widerspruch gegen einen die Gewährung eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGG ablehnenden Bescheid (vom 16.10.2007 auf Antrag des Klägers vom 04.10.2007) ablehnenden Bescheid ein. Er machte geltend, er sei zum Zwecke der Ausbildung auswärts untergebracht. Eine gesetzliche Verpflichtung seiner Eltern zur Weiterleitung des Kindergeldes an ihn bestehe nicht, da es sich nicht um eine fehlende Unterhaltsverpflichtung handele. Bei dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag von 100,00 EUR handele es sich nicht um eine Unterhaltszahlung seiner Mutter. Diese Zahlung sei u.a. für Anschaffungen für den Haushalt geleistet worden. Ab sofort werde von seiner Mutter der Betrag von 254,00 EUR nicht mehr überwiesen. Deshalb bitte er seinen Antrag erneut zu bescheiden. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dieses Widerspruchsschreiben fasste die Beklagte als Antrag des Klägers auf erneute Prüfung seines Begehrens wegen geänderter Einkommensverhältnisse auf.
Durch Bescheid vom 04.01.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 24.10.2007 bis 31.03.2008 einen Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 6,56 EUR monatlich. Sie ging von einem Gesamtbedarf des Klägers von insgesamt 544,25 EUR aus und rechnete hierauf ein Einkommen von 537,69 EUR (173,00 EUR Berufsausbildungsbeihilfe + 154,00 EUR Kindergeld + 210,69 EUR Ausbildungsvergütung) an. Der Gesamtbedarf setzte sich aus einer Regelleistung in Höhe von 312,00 EUR und anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung von 232,25 EUR zusammen. Die Beklagte teilte die nach § 22 SGB II angemessenen Kosten für die Wohnung in Höhe von insgesamt 464,50 EUR (angemessene Kaltmiete bei einem 2- Personenhaushalt von 344,00 EUR + 75,00 EUR tatsächliche Betriebskosten+ angemessene Heizkosten von 45,50 EUR (0,91 EUR/qm x 50,00 qm)) je zur Hälfte zwischen dem Kläger und Frau X auf. Den Differenzbetrag von 6,56 EUR bewilligte sie dem Kläger als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II.
Gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach seiner Auffassung diene das Kindergeld als Ausgleich für die Erziehungsaufwendungen seiner Eltern. Diese leisteten Unterhalt durch das zur Verfügungstellen eines Zimmers im elterlichen Haus, die Übernahme der Fahrtkosten für seine Besuche am Wochenende (drei- bis viermal monatlich) und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung von Freitagnachmittag bis Sonntagabend am jeweiligen Wochenende. Auf Grund dieses Sachverhaltes werde der Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes von der zuständigen Behörde abgelehnt. Durch Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 31.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR begehrt. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger eine Verdienstabrechnung für November 2007 vorgelegt, wonach er im November 2007 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 566,29 EUR brutto (553,00 EUR Festlohn + 13,29 EUR Vermögensbildung) bzw. nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträge von 447,94 EUR netto erzielte. Von dem Nettolohn ziehe die Arbeitgeberin einen Betrag von 40,00 EUR für Vermögensbildung ab. Die Höhe der Ausbildungsvergütung habe sich nach November 2007 nicht geändert.
Durch Urteil vom 08.12.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II, da er die Kosten für Unterkunft und Heizung aus seinem eigenen Einkommen tragen könne. Sein Einkommen betrage 581,68 EUR (173,00 EUR Berufsausbildungsbeihilfe + 254,68 EUR Ausbildungsvergütung + 154,00 EUR Kindergeld) und übersteige den Gesamtbedarf von 544,25 EUR (312,00 EUR Regelleistung + 232,25 EUR hälftige anerkannte Mietkosten). Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 17.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, bei Frau X und ihm handele es sich um zwei Jugendliche, die sich nach einem Heimaufenthalt eine Ausbildungsstelle gesucht und die Ausbildung bisher gut gemeistert hätten. Da alle Kosten, wie Miete, Strom, Heizung etc., von ihnen selbst getragen würden, lebten sie unter dem Sozialhilfeniveau bzw. dem von Hartz IV. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im elterlichen Haushalt sei kein geldwerter Vorteil. Vielmehr handele es sich bei diesen Besuchen nur um die Pflege der Beziehungen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.12.2008 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2008 zu verurteilen, ihm einen höheren Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II ohne Anrechnung des Kindergelds von 154,00 EUR monatlich als Einkommen ab dem 24.10.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit und der Akte des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 19 AS 78/08 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG), da sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, war auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Die Berufung ist zulässig
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Berufungsverfahrens übersteigt den Betrag von 750,00 EUR, da der Kläger im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Gewährung eines um 154,00 EUR höheren Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II für die Zeit vom 24.10.2007 bis zum 31.03.2008 verfolgt. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 04.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2008, in dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 24.10.2007 bis zum 30.03.2008 einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 6,56 EUR gewährt hat. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung des Kindesgeldes in Höhe von 154,00 EUR bei der Ermittlung der Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II und begehrt damit sinngemäß einen um 154,00 EUR höheren Zuschuss für die Zeit vom 24.10.2007 bis zum 31.03.2008 (5 Monate x 154,00 EUR).
Die Beklagte ist beteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als mit Art. 28 GG und Art. 83 GG unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG, Urteil vom 20.12.1007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04; BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R).
Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 35,25 EUR monatlich gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 24.10.2007 bis zum 31.03.2008. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch erhalten und deren Bedarf sich § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3 SGB III bemisst, nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II (eingeführt zum 01.01.2007, Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20.07.2006, BGBl. I, 1709) einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II dem Grunde nach. Er gehört zu dem Personenkreis, der als Auszubildender Berufsausbildungsbeihilfe nach § 65 ff SGB III bezieht, nicht bei seinen Eltern wohnt und damit von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst wird. Die Berufsausbildungsbeihilfe, die er nach den Vorschriften des SGB III erhält, bemisst sich nach § 65 Abs. 1 SGB III.
Der Anspruch ist nicht nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Danach gilt Satz 1 nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall findet die Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB II jedoch keine Anwendung. Nach § 68 Abs. 2 SGB II gilt § 22 Abs. 2a SGB II nicht für Personen, die am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Da der Kläger sich seit dem 23.11.2003 im Rahmen der Betreuung durch die Jugendhilfe außerhalb des Haushaltes seiner Eltern aufgehalten hat, hat er zum maßgeblichen Stichtag nicht mehr dem Haushalt seiner Eltern angehört. Dahinstehen kann, ob es sich bei dem Bezug der Wohnung Endenicher Straße 363 um einen Erstbezug i.S.v. § 22 Abs. 2a SGB II oder einen Folgeumzug handelt, da die Regelung des § 22 Abs. 2a SGB II einen Folgeumzug nicht erfasst (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 80b; Link, a.a.O, § 68 Rdz. 29).
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II beläuft sich auf 35,25 EUR monatlich. Die Höhe der ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt aus dem Differenzbetrag zwischen den Kosten der Unterkunft, die im Rahmen der Förderung des Klägers nach dem SGB III berücksichtigt worden sind, und den i.S.v. § 22 SGB II angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nach SGB II (so auch LSG Hessen, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER, ZFSH/SGB 2007, 618-620, info also 2008, 35-37; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.03.2008, L 8 B 130/07; SG Berlin, Urteil vom 14.10.2008, S 121 AS 31743/07; SG Aachen, Urteil vom 19.02.2008, S 11 AS 136/07 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; LSG Hessen, Beschluss vom 24.04.2008, L 7 AS 10/08 R zur Nichtanrechenbarkeit von Kindergeld; Wrackmeyer, Wer erhält den Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II ?, NDV 2008,355-357 mit einer Darstellung des Meinungstands).
Der Senat folgt nicht der vom Sozialgericht und der Beklagten vertretenen Auffassung, dass zur Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II der fiktive Gesamtbedarf eines Antragstellers nach dem SGB II (Regelleistung nach § 20 SGB II+ Mehrbedarf nach § 21 SGB II + Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II) zu ermitteln und diesem als zu berücksichtigender Gesamtbedarf des Antragstellers das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II bereinigte Gesamteinkommen und Vermögen gegenüber zu stellen ist (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2008, L 28 B 819/08 AS ER; offengelassen im Beschluss vom 28.05.2008, L 32 B 858/08 AS ER; Berlit in LPK-SGB II., 2 Aufl., § 22 Rdz. 130f; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdz. 125).
Der Wortlaut der Vorschrift des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II lässt keinen Verweis auf Vorschriften zur Einkommensanrechnung nach dem SGB II erkennen. Aus ihm ergibt sich vielmehr, dass sich der Bedarf des Auszubildenden gerade nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern nach denen des SGB III (§ 65 ff SGB III) bzw. des BAföG (§ 12 ff BAföG) ergibt. Bei der Bemessung des Bedarfs von Auszubildenden nach dem SGB III bzw. dem BAföG werden neben Kosten für den Lebensunterhalt (z. B. Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Bekleidung, Gesundheitsvorsorge, hauswirtschaftlicher und persönlicher Bedarf) die typischen Kosten einer Ausbildung (insbesondere Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Studienfahrten, Schulgeld und Studiengebühren) nämlich mitberücksichtigt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.03.2008, L 13 AS 205/07 m.w.N.), während sich der Bedarf nach dem SGB II auf die Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts beschränkt und ein Ausbildungskostenanteil weder im Regelsatz noch in den Bestimmungen über den Mehrbedarf nach §§ 21, 23 SGB II – bis auf die Kosten von Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II) – angesetzt ist. Dabei geht der Gesetzgeber davon, dass die in den Bestimmungen des SGB III bzw. des BAföG pauschalierten Bedarfsätze den tatsächlichen Bedarf von Auszubildenden nicht abdecken, sondern eine Ausbildung neben den Leistungen nach dem BAföG bzw. dem SGB III erst zusammen mit dem Kindergeld und Wohngeld finanzierbar ist (vgl. BT-Drucks. 14/4731 S. 21 zur Nichtanrechnung von Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 21 BAföG; LSG Hessen, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER, a. a. O.).
Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des hier streitigen Zuschusses eine Bedürftigkeitsprüfung nach den Vorschriften des SGB II durchzuführen ist. Nach seinem Willen soll durch die Gewährung des Zuschusses vielmehr der Abbruch einer Ausbildung wegen ungedeckter Kosten der Unterkunft vermieden werden, wenn die in der Ausbildungsförderung pauschaliert berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für eine Existenzsicherung ausreichen (BT-Drucks. 16/1410 S. 24). § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II soll nicht den Lebensunterhalt eines Hilfebedürftigen mit dem Ziel seiner Integration in den Arbeitsmarkt sichern, sondern dient der Finanzierung seiner Ausbildung. Soweit der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vorsieht, folgt auch daraus nicht, dass er von einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB II ausgegangen ist. Bei den Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III bzw. dem BAföG handelt es sich zwar – wie bei denen nach dem SGB II – um Leistungen bei Bedürftigkeit, auf die regelmäßig Einkommen und Vermögen anzurechnen sind. Die Vorschriften über die Ausbildungsförderung sehen die Berücksichtigung von Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten, seines Lebenspartners sowie seiner Eltern (§ 71 SGB III bzw. § 21 BAföG) bzw. des Vermögens des Auszubildenden (§§ 11, 27 BAföG) vor. Dennoch sind sie den Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen im SGB II (§§ 9, 11, 12 SGB II) nicht vergleichbar, insofern sie eigene abweichende Bestimmungen über die Berücksichtigung von Einkommen, z. B. bzgl. der Herausnahme des Kindergeldes von der Anrechnung nach BAföG (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER), der Ermittlung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens (§ 11 SGB II; §§ 71 SGB III, 21, 23 BAföG), der Berücksichtigung von Vermögen (§§ 9, 12 SGB II; § 1 BAföG) und der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Vermögens (§ 12 SGB II, § 27 BAföG) enthalten. Bei dem System der Ausbildungsförderung nach dem SGB III bzw. dem BAföG einerseits und den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II andererseits handelt es sich um nach sinn und Zweck wie auch gesetzlicher Ausgestaltung differierende Leistungen. Deshalb ist der streitige Zuschuss ohne erneute Prüfung des (Gesamt-)Bedarfs bzw. ohne Anrechnung des Einkommens nach den Vorschriften des SGB II zu ermitteln, da andernfalls die gesetzlichen Bestimmungen des BAföG bzw. SGB III durch den Rückgriff auf den Einkommens- und Vermögensbegriff des §§ 11, 12 SGB II konterkariert würden. Wegen der beschriebenen Unterschiede der jeweiligen Einkommens- und Vermögensanrechnung folgt der Senat auch nicht in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass als ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung der Differenzbetrag zwischen den nach dem SGB III berücksichtigten Kosten der Unterkunft einerseits und den i.S.v. § 22 SGB II angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nach SGB II andererseits anzusehen ist (OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2008, S 2 B 538/07).
Der Differenzbetrag zwischen den im Rahmen der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 65 SGB III berücksichtigten Kosten für Unterkunft und den nach § 22 SGB II angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beträgt vorliegend 35,25 EUR monatlich. Die nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung belaufen sich auf 232,50 EUR monatlich. Für die vom Kläger und Frau X gemeinsam genutzte 50 qm große Wohnung sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 464,50 EUR monatlich (Kaltmiete bei einem 2- Personenhaushalt von 344,00 EUR + Betriebskosten von 75,00 EUR + Heizkosten von 45,50 EUR) nach § 22 SGB II angemessen, die nach dem Kopfteilprinzip je zur Hälfte auf den Kläger und Frau X zu verteilen sind (siehe zum Kopfteilprinzip BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Als Kosten für Unterkunft und Heizung sind im Rahmen der bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe insgesamt 197,00 EUR berücksichtigt. Den Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung nach § 65 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit im Fall des Klägers auf insgesamt 507,00 EUR im Bescheid vom 03.07.2007 festgesetzt (monatlicher Bedarf von 310,00 EUR nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zuzüglich eines Erhöhungsbetrages nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG i.d.F. bis zum 31.12.2007 von 133,00 EUR plus einen Erhöhungsbetrag nach § 65 Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG i.d.F. bis zum 31.12.2007 von 64,00 EUR wegen der den Betrag von 146,00 EUR übersteigenden Kosten für Unterkunft nebst Nebenkosten). Unter den Begriff "Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten" in § 13 Abs. 3 BAföG fallen auch Betriebskosten i.S.d. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen, die u. a. Heizkosten und Kosten der Warmwasseraufbereitung mitumfassen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 13 Rdz. 7). Somit belaufen sich die bei der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung auf insgesamt 197,00 EUR. Der Differenzbetrag errechnet sich somit in Höhe von 35,25 EUR (232,25 EUR – 197,00 EUR).
Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht aus den vorstehenden Gründen nicht, weshalb der Senat die Berufung im Übrigen zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Erstellt am: 09.09.2009
Zuletzt verändert am: 09.09.2009