Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2008 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Aufhebungen der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für vier verschiedene Zeiträume in den Jahren 2005 und 2006.
Mit Bewilligungsbescheid vom 18.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 14. bis 28.02.2005 Leistungen i.H.v. 99,39 EUR sowie für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2005 in monatlicher Höhe von 198,78 EUR. Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2005 dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2005 in monatlicher Höhe von 198,78 EUR. Der Kläger teilte daraufhin mit, sein Widerspruch bleibe aufrecht erhalten. Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen i.H.v. 140,73 EUR. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen i.H.v. 161,53 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 03.06.2005 bewilligte sie für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 Leistungen i.H.v. monatlich 403,74 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005 wies sie den Widerspruch des Kläger "gegen den Bescheid vom 18.02.2005 sowie 27.04.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.05.2005 und 03.06.2005" als nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 23.05.2005 und 03.06.2005 unbegründet zurück. Auf die Bescheide wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 05.07.2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2005 dem Kläger wiederum monatliche Leistungen i.H.v. 403,74 EUR. Mit Bewilligungsbescheid vom 28.12.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 dem Kläger weiterhin monatliche Leistungen i.H.v. 403,74 EUR. Mit einem in der Verwaltungsakte der Beklagten unter Verwendung von Korrekturhilfe ("Tipp-Ex") auf den 01.08.2006 datierten Bescheid bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2006 wiederum monatliche Leistungen i.H.v. 403,74 EUR. Auch auf diese Bescheide wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Ausweislich eines Vermerks des Ermittlungsdienstes der Beklagten vom 26.07.2006 bestand aufgrund eines anonymen Hinweises der Verdacht, dass der Kläger als Schrotthändler einer "Schwarzarbeit" nachgehe. Eine Rücksprache mit dem Gewerbeamt habe ergeben, dass dem Kläger seit dem 03.03.1993 eine Gewerbeausübung untersagt sei; insoweit habe es bereits fünf Strafverfahren wegen Verstoßes gegen diese Untersagung gegeben. Der Kläger sei bereits mehrfach bei unerlaubten Pflasterer- bzw. Maurerarbeiten ertappt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk Bezug genommen. Dem Vermerk waren etliche Fotos und KFZ-Halterermittlungen beigefügt, auf die Bezug genommen wird. Beigefügt war ferner ein Schreiben des Entsorgungsfachbetriebes M GmbH & Co. KG, C, vom 06.07.2006 an die Stadt C. Darin ist ausgeführt, es werde mit beigefügten Unterlagen Auskunft über die Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger seit dem 01.01.2003, über den Lieferumfang und über geflossene Zahlungen gegeben. Der Kläger sei dem Unternehmen gegenüber immer als Privatperson aufgetreten. Eine beigefügte Aufstellung beginnend mit dem Monat Juni 2004 und endend mit dem Monat Juli 2006 weist für die Jahre 2005 und 2006 folgende Beträge aus: 01/05 91,15 EUR 02/05 292,87 EUR 03/05 306,45 EUR 04/05 684,39 EUR 05/05 101,52 EUR 06/05 138,38 EUR 07/05 26,30 EUR 08/05 182,40 EUR 09/05 1.224,85 EUR 10/05 141,81 EUR 11/05 94,00 EUR 12/05 139,05 EUR 01/06 kein Eintrag 02/06 103,30 EUR 03/06 354,15 EUR 04/06 462,28 EUR 05/06 57,44 EUR 06/06 124,60 EUR 07/06 117,36 EUR Beigefügt waren ferner zehn an den Kläger adressierte Gutschriften der Fa. M GmbH & Co. KG in unterschiedlicher Höhe sieben aus September 2005, je eine aus Oktober 2005, März 2006 und April 2006), auf die Bezug genommen wird, sowie Ankaufsabrechnungen der B L GmbH (Schrott- und Metallgroßhandel) vom 12.01.2005 über 118,00 EUR und vom 04.03.2005 über 38,00 EUR, ausgestellt an Herrn "L1" bzw. an Herrn "N L1", jeweils für Schrott. Beigefügt war schließlich eine interne Mitteilung der Stadt C (Aktives Bürger- und Kundenmanagement) vom 18.09.2006 über eine Beschwerde des Klägers, von städtischen Mitarbeitern bespitzelt und fotografiert worden zu sein, und die Antwort des Ermittlers; auf beides wird Bezug genommen.
Die Beklagte teilte unter dem 25.08.2006 dem Hauptzollamt mit, im Zuge ihrer Ermittlungen habe der Verdacht hinsichtlich der Schwarzarbeit des Klägers nicht ausgeräumt werden können. Der Zoll möge deshalb tätig werden; das Ordnungsamt der Stadt C sei ebenfalls bereits tätig.
Das Hauptzollamt E teilte der Beklagten unter dem 16.02.2007 mit, der Kläger sei ausweislich beigefügter Anlagen im Zeitraum von Januar 2005 bis August 2006 einer Tätigkeit als selbständiger Schrottverkäufer nachgegangen und habe wesentlich mehr verdient als "rechtlich möglich", da er gleichzeitig im Bezug von Arbeitslosengeld II gestanden habe. Es werde um Berechnung des Schadens gebeten, aus der die Überzahlung der Leistungen nach Monaten ersichtlich sei. Beigefügt war ein Schreiben der Fa. M GmbH & Co. KG an das Hauptzollamt vom 01.09.2006, mit welchem dem Hauptzollamt für die Jahre 2005 und 2006 "Unterlagen über Schrottverkäufe" des Klägers überreicht wurden. In der Kundenkartei des Unternehmens sei der Kläger nicht vorhanden. Dem Schreiben beigefügt waren 73 an den Kläger adressierte Gutschriften des Unternehmens für diverse Metall- bzw. Schrottanlieferungen mit unterschiedlichen Gutschriftsbeträgen. Vom Hauptzollamt beigefügt war ebenfalls ein Schreiben der Fa. B L GmbH vom 15.09.2006 an das Hauptzollamt, mit dem als Anlage die beiden schon genannten Ankaufsabrechnungen vom 12.01.2005 über 118,00 EUR und vom 04.03.2005 über 38,00 EUR, jeweils für Schrott, ausgestellt für "N L1" bzw. für "L1", überreicht wurden.
Nach Durchführung von Berechnungen teilte die Beklagte dem Hauptzollamt mit Schreiben vom 22.02.2007 mit, insgesamt ergebe sich nach den übersandten Unterlagen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von 2.459,56 EUR. Der Betrag ergebe sich aus der monatlichen Einkommensanrechnung abzüglich der gesetzlichen Freibeträge auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. Selbständigkeit. In vier Monaten habe das Einkommen unter dem Sockelfreibetrag gelegen, so dass teilweise Einkommen trotz seiner Erzielung nicht habe berücksichtigt werden können. Die Überzahlung setze sich wie folgt zusammen: 01/05 77,48 EUR 02/05 248,93 EUR 03/05 260,48 EUR 04/05 345,00 EUR 05/05 86,29 EUR 06/05 117,62 EUR 07/05 22,35 EUR 08/05 155,04 EUR 09/05 403,74 EUR 10/05 33,45 EUR 11/05 kein anrechenbares Einkommen 12/05 31,24 EUR 01/06 kein anrechenbares Einkommen 02/06 2,64 EUR 03/06 196,12 EUR 04/06 289,82 EUR 05/06 kein anrechenbares Einkommen 06/06 19,68 EUR 07/06 49,41 EUR 08/06 120,27 EUR 09/06 kein anrechenbares Einkommen.
Mit Schreiben vom 07.03.2007 hörte die Beklagte den Kläger an. Nach ihren Erkenntnissen habe er in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.459,56 EUR zu Unrecht bezogen. Er habe in dieser Zeit Einkünfte aus der Veräußerung von Schrott in einer Gesamthöhe von 4.999,68 EUR erzielt, was erst durch Ermittlungen des Hauptzollamtes bekannt geworden sei. Aus diesem Grund habe der Leistungsanspruch ab dem 01.01.2005 neu berechnet werden müssen, wobei sich die genannte Überzahlung ergeben habe. Es sei beabsichtigt, die Bewilligung der Leistung teilweise aufzuheben. Bei Annahme des Grundantrages sei der Kläger am 30.12.2004 hinreichend aufgeklärt worden; die Kenntnisnahme von seinen Mitwirkungspflichten habe er im Antrag unterschriftlich bestätigt. Es bestehe Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22.03.2007 mit, er habe in dem genannten Zeitraum Arbeitslosengeld II in der beschiedenen Höhe zu Recht bezogen. Der vom Zoll genannte Betrag von 4.999,68 EUR sei falsch. Er habe lediglich in ca. 20% der von ihm unterschriebenen "Gutschriften" eigenes Altmetall und Schrott entsorgt. Die restlichen Beträge habe er nur "als Fahrer" entgegengenommen und weitergeleitet. Hierbei habe es sich um Gefälligkeiten für nahe Verwandte gehandelt. Dies habe im Übrigen auch schon der Strafrichter des Amtsgerichts C festgestellt. Sein Rechtsanwalt und er sähen daher einem von der sozi-kommunistischen Mischpoche (der Stadt C) erneut angezettelten Ermittlungsverfahren gegen ihn unter dem Aspekt, dass sich die äußeren Umstände nicht verändert hätten, sowie der damaligen zwanzigminütigen Vernehmung des "Zeugen S." vor dem Amtsgericht, welcher als einziger Zeuge gehört worden sei, gelassen entgegen. Die Mitarbeiter B1-F und M1 der Beklagten lehne er wegen Befangenheit ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 06.07.2007 nahm die Beklagte den Bescheid vom 29.03.2005 i.H.v. 249,35 EUR für den Zeitraum vom 01.01. bis 28.02.2005 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zurück und forderte die für diesen Zeitraum geleistete Zahlung zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 249,35 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Bei Antragstellung sei der Kläger ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hingewiesen worden. Der Kläger habe den Erhalt eines Merkblattes, das noch einmal speziell auf seine Pflichten hinweise, unterschriftlich bestätigt. Das Hauptzollamt E habe mit Schreiben vom 16.02.2007 mitgeteilt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 als selbständiger Schrotthändler tätig gewesen sei. Entsprechende Nachweise der Fa M GmbH & Co. KG lägen vor. Folgende Einnahmen seien im Zeitraum Januar bis Februar 2005 erzielt worden: 12.01.2005 91,15 EUR 09.02.2005 25,58 EUR 16.02.2005 102,50 EUR 23.02.2005 164,78 EUR Im Januar habe dem Kläger also ein Einkommen von 91,15 EUR, im Februar von 292,86 EUR zur Verfügung gestanden. Nach Bereinigung (§ 11 SGB II; wird im einzelnen ausgeführt) seien für Januar 38,95 EUR und für Februar 210,40 EUR zu berücksichtigen. Der Kläger habe angegeben, über kein Einkommen zu verfügen und deshalb unrichtige Angaben gemacht, die zu einer Leistungsbewilligung in nicht zustehender Höhe geführt hätten. Für die Behauptung im Anhörungsverfahren, lediglich 20% der Verkäufe zu eigenen Gunsten, die übrigen jedoch für nahe Verwandte als Fahrer durchgeführt zu haben, habe der Kläger weder Belege (Namen, Adresse, Bescheinigungen dieser Personen usw.) vorgelegt noch Angaben dazu gemacht, welche der dokumentierten Verkäufe auf seine Rechnung erfolgt seien. Die weiteren Angaben zu einem Gerichtsverfahren seien nicht nachvollziehbar und ebensowenig belegt wie die angeblich für Dritte getätigten Verkäufe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers Schutzbehauptungen seien. Das Interesse des Klägers am Bestand der Leistungsbewilligung sei mit dem öffentlichen Interesse, welches insbesondere das in § 5 SGB II zum Ausdruck kommende Nachrangprinzip zu beachten habe, abzuwägen. Der Kläger sei im Umfang der zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht auf solche Leistungen angewiesen gewesen. Das öffentliche Interesse überwiege daher.
Mit entsprechendem Bescheid vom 06.07.2007 nahm die Beklagte den Bescheid vom 05.07.2005 für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2005 i.H.v. 584,94 EUR zurück und forderte diesen Betrag erstattet. Der Kläger habe folgende Einnahmen durch Verkäufe an die Fa. M GmbH & Co. KG erzielt: 04.07.2005 26,30 EUR, Juli ingesamt 26,30 EUR 12.08.2005 14,50 EUR 29.08.2005 16,80 EUR 30.08.2005 38,40 EUR 30.08.2005 112,70 EUR, August insgesamt 182,40 EUR 08.09.2005 130,81 EUR 09.09.2005 162,00 EUR 16.09.2005 73,19 EUR 16.09.2005 301,84 EUR (versehentlich 16.09.2006 angegeben) 19.09.2005 147,50 EUR 20.09.2005 39,74 EUR 20.09.2005 97,50 EUR 21.09.2005 162,27 EUR 26.09.2005 27,50 EUR 27.09.2005 82,50 EUR, September insgesamt 1.224,85 EUR 28.10.2005 141,81 EUR, Oktober insgesamt 141,81 EUR 04.11.2005 76,00 EUR 18.11.2005 18,00 EUR, November insgesamt 94,00 EUR 09.12.2005 66,50 EUR 20.12.2005 24,55 EUR 23.12.2005 48,00 EUR, Dezember insgesamt 139,05 EUR. Insgesamt habe im genannten Zeitraum habe daher ein Einkommen von 1.808,41 EUR zur Verfügung gestanden. Nach Bereinigung (§ 11 SGB II; wird im einzelnen ausgeführt) ergebe sich für Juli und November 2005 kein anrechenbares Einkommen, für August zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 116,51 EUR, für September i.H.v. 930,37 EUR, für Oktober i.H.v. 33,45 EUR und für Dezember i.H.v. 31,24 EUR. Es folgen entsprechende Ausführungen wie im Bescheid vom 06.07.2007 betreffend den Zeitraum Januar und Februar 2005.
Mit weiterem Bescheid vom 06.07.2007 nahm die Beklagte den Bescheid vom 28.12.2005 für den Zeitraum 01.02. bis 30.04.2006 sowie vom 01. bis 30.06.2006 i.H.v. 508,26 EUR zurück und forderte diesen Betrag erstattet. Der Kläger habe folgende Einnahmen durch Verkäufe an die Fa. M GmbH & Co. KG erzielt: 02.02.2006 83,60 EUR 23.02.2006 19,70 EUR, Februar insgesamt 103,30 EUR 01.03.2006 54,95 EUR 07.03.2006 88,00 EUR 27.03.2006 24,00 EUR 31.03.2006 132,00 EUR 31.03.2006 55,20 EUR, März insgesamt 354,15 EUR 06.04.2006 50,40 EUR 13.04.2006 210,90 EUR 13.04.2006 87,60 EUR 18.04.2006 24,00 EUR 25.04.2006 89,38 EUR, April insgesamt 462,28 EUR 17.05.2006 57,44 EUR, Mai insgesamt 57,44 EUR 01.06.2006 18,20 EUR 12.06.2006 36,40 EUR 22.06.2006 39,20 EUR 27.06.2006 30,80 EUR, Juni insgesamt 124,60 EUR. Insgesamt habe im genannten Zeitraum habe daher ein Einkommen von 1.101,77 EUR zur Verfügung gestanden. Nach Bereinigung (§ 11 SGB II; wird im einzelnen ausgeführt) ergebe sich für Februar zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 2,64 EUR, für März i.H.v. 203,32 EUR, für April i.H.v. 289,82 EUR und für Juni i.H.v. 19,68 EUR. Es folgen entsprechende Ausführungen wie im Bescheid vom 06.07.2007 betreffend den Zeitraum Januar und Februar 2005.
Mit weiterem Bescheid vom 06.07.2007 nahm die Beklagte einen Bescheid vom 27.06.2006 für den Zeitraum 01.07. bis 31.08.2006 i.H.v. 169,80 EUR zurück und forderte diesen Betrag erstattet. Der Kläger habe folgende Einnahmen durch Verkäufe an die Fa. M GmbH & Co. KG erzielt: 03.07.2006 117,36 EUR 06.07.2006 36,60 EUR 27.07.2006 7,60 EUR, Juli insgesamt 161,76 EUR 10.08.2006 87,00 EUR 25.08.2006 148,54 EUR 28.08.2006 14,80 EUR, August insgesamt 250,34 EUR Insgesamt habe im genannten Zeitraum habe daher ein Einkommen von 412,10 EUR zur Verfügung gestanden. Nach Bereinigung (§ 11 SGB II; wird im einzelnen ausgeführt) ergebe sich für Juli zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 49,41 EUR und für August i.H.v. 120,27 EUR. Es folgen entsprechende Ausführungen wie im Bescheid vom 06.07.2007 betreffend den Zeitraum Januar und Februar 2005.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vier Bescheide vom 06.07.2007 Bezug genommen.
Gegen alle vier Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2007 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies diese Widersprüche mit folgenden Widerspruchsbescheiden zurück:
Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 – W 640/07 betreffend den Bewilligungsbescheid vom 29.03.2005 und Leistungen für den Zeitraum Januar und Februar 2005,
Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 – W 641/07 betreffend den Bewilligungsbescheid vom 05.07.2005 und Leistungen für den Zeitraum Juli bis Dez. 2005,
Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 – W 642/07 betreffend den Bewilligungsbescheid vom 28.12.2005 und Leistungen für den Zeitraum Febr. bis April sowie Juni 2006 sowie
Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 – W 643/07, ausweislich der Angaben im Widerspruchsbescheid wie im Ausgangsbescheid betreffend einen Bewilligungsbescheid vom 27.06.2006 und Leistungen für den Zeitraum Juli und August 2006.
In allen vier Widerspruchsbescheiden wird auf Einkommen des Klägers laut entsprechenden Nachweisen der Fa. M GmbH & Co. KG verwiesen. Aus diesen Unterlagen lasse sich auch der Umfang der Einkommenserzielung ableiten. Die Behauptung des Klägers, die Schrottverkäufe zu ca. 80% aus Gefälligkeit für nahe Verwandte vorgenommen zu haben, widerspreche gänzlich jeglicher Lebenserfahrung. Der Vortrag sei auch gänzlich unsubstantiiert, da weder Namen der Verwandten, Daten der Tätigkeiten oder Belege hierfür vorlägen. Der Umfang der Tätigkeit übersteige eine übliche Gefälligkeitsleistung bei weitem. Hinsichtlich der genauen Berechnung für die Einzelmonate werde auf die jeweiligen Ausgangsbescheide Bezug genommen; diese würden zum Gegenstand der Widerspruchsentscheidung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbescheide Bezug genommen.
Gegen sämtliche Bescheide hat der Kläger am 12.11.2007 (Montag) Klage erhoben (vom Sozialgericht einheitlich im Verfahren S 4 AS 262/07 bearbeitet). Er hat vorgetragen, die Sachbearbeiterin der Beklagten B1-F hätte die Bescheide nicht erlassen dürfen, da er diese Sachbearbeiterin begründet abgelehnt habe, was die Beklagte jedoch ignoriert habe. Akteneinsicht sei ihm trotz entsprechenden Antrags nicht gewährt worden. Einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 29.03.2005 betreffend einen Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis 28.02.2005 mit monatlichen Leistungen von 198,78 EUR gebe es nicht; er habe deshalb auch nicht zurückgenommen werden können. Im Schreiben der Beklagten vom 07.03.2007 werde von einem Einkommen i.H.v. 4.999,68 EUR ausgegangen, welches zu einer Leistungsüberzahlung von 2.495,56 EUR geführt habe. Nach den vier angefochtenen Bescheiden gehe man nur noch von 3.706,19 EUR Einkommen und einer Überzahlung von 1.512,35 EUR aus. Ihm wäre es lieb, wenn die in Frage kommenden Gutschriften jeweils für das Kalenderjahr berechnet würden, also von Anfang Januar bis Ende Dezember. Bei diesen Gutschriften handele es sich im Übrigen zum Teil um Umschichtung von Privatvermögen; für Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenze habe er jedoch keine Angaben machen müssen. Die Beklagte sei vielmehr der rot-roten sozi-kommunistischen Polithorde SPD und ihrer Mischpoke in der Stadtverwaltung mit deren Hetztiraden und Nazi- sowie Stasimethoden auf den Leim gegangen. Der Zoll sollte sich auch mal bei Aldi, Edeka, Kaufland, Lidl, Rewe, real und Plus am Pfandflaschenrücknahmeautomaten postieren; dann könne man ihm demnächst auch noch einen florierenden Handel mit Pfandflaschen nachweisen. Das Gericht möge schon im schriftlichen Verfahren Anregungen unterbreiten, da es ihm langsam so vorkomme, als ob er sich mit seinen drei Affen auf seinem Schreibtisch unterhalte, wobei die, um Stifte hineinzustellen, von innen hohl seien. Er habe eigentlich keine weitere Lust mehr, gegen knapp 50 Seiten Papier anzuschreiben, die die Beklagte bis heute in diesem Verfahren beschmiert und vernichtet habe. Den Angestellten, Beamten und Halbjuristen dort fielen ja noch nicht einmal einfachste Fehler in den Grundrechenarten und der Mengenlehre (Schulstoff der zweiten und dritten Klasse) auf; nachdem man sie darauf hinweise, bekomme man nur dumme Sprüche und irgendwelche Paragraphen, welche Angst einflößen sollten, zur Antwort. Versuche, die der Klärung dienten, würden abgelehnt – pure Arroganz und Ignoranz. Ein persönliches Gespräch, wie von ihm in einem Telefonat vom 16.10.2007 gefordert, sei ihm nicht gewährt worden. Es könne nicht sein, dass die Bevölkerung Klage erheben müsse, weil die Behörden ihre Hausaufgaben von der Justiz erledigen lassen wollten. Schon eine Vorab-Rechnung unter Berücksichtigung der Kosten und Freibeträge zeige, dass das Einkommen weit unter dem von der Beklagten angenommenen liege.
Der Kläger hat nach der Antragsfassung des Sozialgerichts schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Bescheide vom 06.07.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 09.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der zugestandenerweise unübersichtliche Leistungsfall des Klägers resultiere zum weit überwiegenden Teil aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers. Soweit dieser die Anrechnung von Einkommen aus dem Verkauf von Schrott rüge, möge er endlich zu den bekannt gewordenen Erlösen detailliert vortragen. Wenn er den Erlösen entsprechende Ausgaben gegenüberstellen wolle, möge er substantiiert darlegen, welche Kosten tatsächlich entstanden seien. Sofern er die Liquidierung bestehenden Vermögens behaupte, sei dieses Vermögen zu keiner Zeit angegeben worden. Auch Vermögen unterhalb der Vermögensfreibeträge sei anzugeben. Der bisherige Vortrag des Klägers zu seinen Erlösen aus Schrottverkauf genüge sicherlich in keiner Weise den ordnungsgemäßen Angaben zu einer selbständigen Tätigkeit. Im bisherigen Leistungsverlauf habe er jeweils nur dann vorgetragen, wenn Tatsachen ohne sein Mitwirken bekannt geworden seien.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Sozialgerichts nach strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf die Aktenzeichen 46 JS 619/07 und 19 JS 197/07 bei der Staatsanwaltschaft Essen hingewiesen; das Verfahren sei am 09.05.2007 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 EUR rechtskräftig beendet worden. Daneben liefen im Ordnungsamt der Stadt C Ermittlungen wegen einer fehlenden Genehmigung/Versagung einer selbständigen Tätigkeit.
Das Sozialgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Essen beigezogen. Aus den am 20.03.2008 beim Sozialgericht eingegangenen Akten hat es laut Verfügung vom 25.03.2008 die Seiten 119 – 125, 130, 130R, 131, 131R und 133 – 135 (Schlussbericht des Ermittlungsverfahrens des Hauptzollamts E vom 06.03.2007, Übersendung an die Staatsanwaltschaft vom 09.03.2007, Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.03.2007 mit Anklageschrift vom selben Tage, Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts C vom 07.05.2007, Urteil des Amtsgerichts vom 07.05.2007 mit nach § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung abgekürzter Begründung) in Kopie als Blatt 24 bis 36 zur Gerichtsakte nehmen und die Akten wieder an die Staatsanwaltschaft zurücksenden lassen. Auf Blatt 24 bis 36 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2008, 09.30 Uhr, angeordnet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (39 GA) hat der Kläger am Terminstag telefonisch angekündigt, etwa eine Viertelstunde bis 20 Minuten später einzutreffen. Das Sozialgericht hat den Termin um 09.45 Uhr begonnen und um 09.55 Uhr beendet. In dieser Zeit ist ausweislich der Sitzungsniederschrift die mündliche Verhandlung eröffnet und der Sachverhalt vorgetragen sowie das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten (von denen nur für die Beklagte ein Vertreter anwesend war) erörtert worden; nach Schluss der mündlichen Verhandlung und geheimer Beratung ist laut Protokoll ferner das Urteil verkündet und der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt worden.
Mit jenem Urteil vom 20.11.2008 hat das Sozialgericht, das dem Kläger zuvor allein durch Unterschrift des Vorsitzenden unter einen entsprechenden Verfügungsstempel der Geschäftsstelle die Klageerwiderung der Beklagten zur Kenntnis und Gegenäußerung übersandt, ihm sonst jedoch keinerlei Darlegungsauflagen erteilt hatte, die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das Urteil Bezug genommen. Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt:
"Die Kammer konnte trotz Nichterscheinens des Klägers in der Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Der Kläger hat das Gericht vor der Terminsstunde telefonisch informiert, dass er 15 bis 20 Minuten später kommen würde.
Daraufhin hat das Gericht mit dem Beginn der Verhandlung nicht zur Terminsstunde um 09.30 Uhr, sondern um 09.45 Uhr begonnen. Der Kläger ist nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung endete um 09.55 Uhr.
Das Gericht war nicht verpflichtet, auf den Kläger mehr als 15 Minuten zu warten. Der Kläger muss dafür Sorge tragen, dass er zur Gerichtsstunde pünktlich erscheint.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat mit zutreffender Begründung die Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise aufgehoben. Die Erstattungsforderung ist rechnerisch korrekt ermittelt. Der Kläger hat die überzahlte Summe zu erstatten.
Insofern wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffende Begründung der Widerspruchsbescheide verweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren völlig unsubstantiiert vorgetragen hat, er habe teils eigenes Altmetall und Schrott entsorgt, teilweise aber auch für nicht genannte Dritte gehandelt. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ihm weiter nachzugehen, weil er zu unsubstantiiert ist. Auch der Hinweis des Klägers mit der Klage, dass es sich um Umschichtung von Privatvermögen handele, muss insofern auch als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Jegliche Nachweise und Anhaltspunkte werden verweigert. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Klägers in Beschimpfungen der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG."
Gegen das ihm am 01.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe Erlöse aus dem Verkauf seines Eigentums an die Firmen M GmbH & Co. KG und B L GmbH erzielt und so eine Umschichtung seines vorhandenen Vermögens vorgenommen. Dabei handele es sich lediglich um Schonvermögen; somit seien seine Leistungsanträge korrekt ausgefüllt worden. Er verweist weiter darauf, die Mitarbeiterin B1-F der Beklagten, die die angefochtenen Ausgangsbescheide bearbeitet hat, wegen Besorgnis ihrer Befangenheit sowie Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsführung abgelehnt zu haben, was jedoch ignoriert worden sei. Auch Akteneinsicht sei ihm trotz wiederholten Antrags nicht gewährt worden. Einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 29.03.2005 für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2005 über monatliche Leistungen von 198,78 EUR gebe es nicht; dementsprechend habe er auch nicht zurückgenommen werden können. Er sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht erwerbstätig gewesen, weder als Selbstständiger noch als Beschäftigter. Er habe auch keine Tätigkeiten gegen Lohn ausgeübt.
Der Kläger legt eine Auflistung über von ihm erzielte Zahlungen mit Daten zwischen dem 12.01.2005 und 14.12.2006 vor nebst 84 Kopien von Gutschriften der Fa. M GmbH & Co. KG aus dem genannten Zeitraum sowie zwei Ankaufsabrechnungen der Fa. B L GmbH vom 19.04.2006 (39,10 EUR) und vom 08.05.2006 (16,10 EUR) vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 06.07.2007 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 09.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Entscheidungen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren Akteneinsicht genommen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12.03.2009 darauf hingewiesen, dass auch eine Entscheidung i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Betracht komme.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er sei am Terminstag beim Sozialgericht gegen 9.50 Uhr im Gerichtssaal erschienen. Telefonisch sei ihm zuvor bei einem Anruf bei dem Sozialgericht von einer Dame zugesagt worden, das Gericht werde auf ihn warten, zumal der nächste Termin erst für 10.30 Uhr anstehe. Der Vertreter der Beklagten, der auch schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht anwesend gewesen war, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Kläger sei seinerzeit um kurz vor 10.00 Uhr im Gerichtssaal erschienen. Das Urteil des Sozialgerichts sei da bereits gesprochen gewesen. Das Gericht habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen gehabt; der nächste Termin habe erst für 10.30 Uhr angestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (2.) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet oder (3.) nach dem Erlass des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
I. Das sozialgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
1. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Satz 1). Das Gericht ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (Satz 2). Nach § 106 Abs. 1 SGG hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Diese Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht verletzt. Das angefochtene Urteil legt vielmehr die Annahme nahe, dass das Sozialgericht den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt nicht einmal in seinen Einzelheiten zu erfassen versucht hat, sondern sich ohne eigene Sachprüfung den angefochtenen Entscheidungen der Beklagten angeschlossen und damit letztlich keine eigene tatsächliche und auch rechtliche Beurteilung vorgenommen hat. Damit hat das Sozialgericht die Erfüllung der ihm zukommenden Rechtsprechungsaufgabe zugunsten einer nur scheinbaren tatsächlichen und rechtlichen Prüfung verweigert:
a) Nicht anders ist es zum einen zu erklären, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidung durch bloße Einsicht in die Verwaltungsakten der Beklagten offensichtliche, zu weiteren Überlegungen oder Verfahrensschritten Anlass gebende Umstände nicht berücksichtigt hat:
Denn der mit Bescheid vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2007 – W 640/07 teilweise aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 29.03.2005 (seinerseits ein Änderungsbescheid, der aufgrund eines Widerspruchs des Klägers gegen einen Bewilligungsbescheid vom 18.02.2005 ergangen war) ist als einzig teilweise aufgehobener Bewilligungsbescheid, vom Sozialgericht unbemerkt, in der Folge durch Änderungsbescheide vom 27.04.2005, vom 23.05.2006 und vom 03.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 geändert worden, wobei sich im Vergleich zum Bescheid vom 29.03.2005 hinsichtlich des monatlichen Leistungsbetrages auch für den Aufhebungszeitraum Januar und Februar 2005 eine beträchtliche Änderung ergab (letztlich monatlich 403,74 EUR). Sämtliche dieser Änderungsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005 sind jedoch durch den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben worden. Es ist deshalb – was das Sozialgericht allerdings im einzelnen noch zu prüfen haben wird – nicht unwahrscheinlich, dass sie nach wie vor ihre volle Regelungswirkung entfalten. Dementsprechend hat auch der Kläger schon mit der Klage darauf verwiesen, dass es einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 29.03.2005 mit einer bewilligten monatlichen Leistungshöhe von 198,78 EUR nicht gebe. Schon aus diesem Grunde aber ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2007 – W 640/07 jedenfalls deutlich fraglich und bedarf genauer Prüfung durch das Sozialgericht.
Auch hinsichtlich des Bescheides vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2007 – W 643/07 hätten sich dem Sozialgericht Fragen bezüglich des der Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalts aufdrängen müssen. Denn dieser Bescheid hebt ausweislich seines Verfügungssatzes einen Bewilligungsbescheid vom 27.06.2006 betreffend Leistungen für den Zeitraum Juli und August 2006 auf. Ein solcher Bewilligungsbescheid vom 27.06.2006 befindet sich allerdings jedenfalls nicht in der von der Beklagten überreichten Verwaltungsakte; für den Leistungszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2006 befindet sich dort vielmehr nur ein manuell unter Verwendung von Korrekturhilfe ("Tipp-Ex") auf den 01.08.2006 datierter Bewilligungsbescheid. Ob es überhaupt einen Bewilligungsbescheid vom 27.06.2006 gegeben hat, hätte das Sozialgericht deshalb klären müssen.
b) Zum anderen hätte das Sozialgericht dem Kläger eine Ergänzung seiner bisher ungenügenden Angaben aufgeben müssen. Denn der Kläger hat mit dem Widerspruch vorgetragen, er habe nur etwa 20% der Schrottverkäufe für sich, die übrigen Verkäufe jedoch für nahe Verwandte ausgeführt. Die Beklagte hat vom Kläger insoweit keine näheren Erklärungen verlangt, sondern ist von vornherein von einer Schutzbehauptung ausgegangen. Mag auch die Möglichkeit bloßer Schutzbehauptungen bestehen, so hätte es für eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen i.S.v. § 103 Satz 1 SGG gleichwohl einer entsprechenden Auflage i.S.v. § 106 Abs. 1 SGG an den Kläger bedurft, seine diesbezüglichen Angaben – etwa unter Nennung der bisher nicht näher benannten nahen Verwandten – zu ergänzen bzw. mitzuteilen, ob diese Behauptung weiter aufrecht erhalten werde.
Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, er habe lediglich in seinem Vermögen befindlichen Schrott verkauft. Im Übrigen hätte das Sozialgericht darüber hinaus angesichts der konkreten, dem Kläger vorgehaltenen Tätigkeit des Verkaufs von Schrott – mit Anlieferung per Lastkraftwagen – nahegelegen, bei Annahme einer Einkommenserzielung die Berechnung der Beklagten i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II insbesondere hinsichtlich des Anfalls von mit der Einkommenserzielung verbundenen Ausgaben (Nr. 5 der Vorschrift) näher zu überprüfen und ggf. hierzu noch tatsächliche Angaben vom Kläger zu erfragen; die Beklagte hat insoweit lediglich geringfügige Pauschalen verwendet.
Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung in seinem Schreiben vom 22.03.2007 zu einer Aussage eines "Zeugen S." im Strafverfahren ist das Sozialgericht ebenfalls nicht nachgegangen. Zwar hat es zwei Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, hieraus laut Verfügung vom 25.03.2008 jedoch lediglich einige Kopien zur Gerichtsakte genommen und die Akten unmittelbar wieder an die Staatsanwaltschaft übersandt. Dass es diesen Akten irgendwelche Informationen entnommen habe, lässt sich allerdings weder der Sitzungsniederschrift noch dem angefochtenen Urteil entnehmen. Auch insoweit hätte es wegen der nur vagen Angaben des Klägers ("Zeuge S.") im übrigen nahe gelegen, dem Kläger i.S.v. § 106 Abs. 1 SGG ergänzende Angaben aufzugeben.
2. Die vom Sozialgericht verletzte Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 103, 106 SGG korrespondiert mit der Pflicht des Vorsitzenden nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG, in der mündlichen Verhandlung darauf hin zu wirken, dass sich die Beteiligten über erhebliche Tatsachen vollständig erklären. Wären weitere Darlegungen des Klägers noch notwendig gewesen (s.o. b), so hat das Sozialgericht, das dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren bisher keine konkreten Darlegungsauflagen gemacht hatte, schon aus diesem Grunde aus gegebenem Anlass mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnet. Nachdem der Kläger am Terminstag telefonisch seine Verspätung von 15 bis 20 Minuten angekündigt hatte, hätte das Sozialgericht allerdings nach Zuwarten von 15 Minuten nicht entscheiden dürfen, ohne den bis zum Ende des ausweislich des Protokolls zehnminütigen Termins nicht erschienenen Kläger im Hinblick auf von ihm benötigte ergänzende Angaben zu befragen. Hätte das Sozialgericht wegen am gleichen Tag anstehender weiterer Termine nicht weiter zuwarten können, hätte es die mündliche Verhandlung vertagen und an einem späteren Terminstag weiterführen müssen; einer nicht mehr hinzunehmenden Verspätung oder einem gänzlichen Fernbleiben des Klägers hätte das Sozialgericht ggf. mit Ordnungsmitteln i.S.v. § 202 SGG i.V.m. 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) begegnen können. Da allerdings nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der nächste Termin des Sozialgerichts am Terminstage ohnehin erst auf 10.30 Uhr anberaumt war, wäre ohnehin nach Erscheinen des Klägers im Gerichtssaal noch vor 10.00 Uhr ein Verhandeln möglich gewesen. Die Entscheidung nach denkbar kurzer Verhandlung, bei deren Beginn die vom Kläger mit bis zu 20 Minuten angekündigte Verspätungsdauer nicht einmal abgewartet worden war, machte es im Übrigen unmöglich, mit allen Beteiligten das Sach- und Streitverhältnis i.S.v. § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG zu erörtern.
3. Schließlich ist offensichtlich, dass das Urteil des Sozialgerichts nicht auf einer ausreichenden Verhandlung und Beratung beruhen kann. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, an deren Richtigkeit der Senat mangels Anhaltspunkten für eine bewusste Falschbeurkundung nicht zweifelt, hat der Termin von der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, dem Sachvertrag, der Erörterung mit dem erschienenen Vertreter der Beklagten, geheimer Beratung der Kammer und der Verkündung des Urteils mit anschließender mündlicher Urteilsbegründung nur zehn Minuten in Anspruch genommen. Es erscheint jedoch bei einer Klagehäufung mit insgesamt vier angefochtenen Bescheiden/Widerspruchsbescheiden und jeweils unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und bei einem umfangreicheren Klagevortrag nicht möglich, dass die protokollierten Verfahrensschritte in derart kurzer Zeit in einer Weise durchgeführt worden sind, die der Pflicht des Sozialgerichts zu umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vor seiner Entscheidung noch entsprechen könnte. Vielmehr kommt auch hierin zum Ausdruck, dass das Sozialgericht weder eine hinreichende Sachaufklärung noch eine hinreichende rechtliche Prüfung durchgeführt hat. Statt dessen hat es durch kurzen Prozess von zehn Minuten unter Ausnutzen der Verspätung des Klägers sich des Verfahrens ohne pflichtgemäße Prüfung entledigt; dass dies gerade beabsichtigt war, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass angesichts der Anberaumung des nächsten Termins amTerminstag erst um 10.30 Uhr ausreichend Zeit gewesen wäre, die Verspätung des Klägers weiter abzuwarten.
II. Liegt deshalb ein Zurückverweisungsgrund i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor, so übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen im Sinne einer Zurückverweisung aus. Insofern hat der Senat zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 159 Rn. 5). Die Deutlichkeit der verfahrensfehlerhaften Behandlung durch das Sozialgericht, das in der ersten Tatsacheninstanz eine pflichtgemäße Prüfung der Sache umgangen hat (s.o. I.2.), führt dazu, dass eine Zurückverweisung in diese Instanz den im Interesse der Rechtssuchenden bestehenden prozeduralen Anforderungen an das sozialgerichtliche Verfahren angemessener erscheint als eine erste pflichtgemäße Bearbeitung der Klage durch das regelmäßig erst als zweite Tatsacheninstanz berufene Landessozialgericht.
Dabei dürfte das Sozialgericht im Übrigen auch zu klären haben, ob die Beklagte bei ihrer Ex-post-Berechnung des anzurechnenden Einkommens die für die betroffenen einzelnen, in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeiträume jeweils geltende Fassung der Arbeitlosengeld II-Verordnung angewandt hat.
Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des bisherigen Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
III. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Erstellt am: 24.04.2009
Zuletzt verändert am: 24.04.2009