NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkichen vom 15.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente aufgrund von Mitgliedschaftszeiten in der Grubenwehr.
Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 17.12.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Der polnische Versicherungsträger hatte migeteilt, dass der Kläger von September 1969 bis Juli 1970 als Ungelernter unter Tage, von August 1970 bis 1976 als Bergmann unter Tage und daran anschließend bis 1981 als Bergmann und Schweißer unter Tage geführt wurde.
Mit Antrag vom 06.12.2002 begehrte der Kläger die Anerkennung der Zeiten vom 16.09.1969 bis 30.04.1977, vom 01.06.1977 bis 29.02.1980 und vom 01.08.1980 bis 27.10.1981 als ständige Arbeiten unter Tage. Er stützte sein Begehren auf eine Bescheinigung des Bergbaubetriebs C in C vom 30.12.2002. Dort wurde bescheinigt, dass der Kläger in der Zeit vom 13.09.1969 bis 01.09.1981 aktives Mitglied der Grubenrettungskolonne in der Funktion eines Grubenwehrmannes war. Mit Schreiben vom 12.03.2003 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung im Hinblick auf die Bindungswirkung des Rentenbescheides vom 17.12.1997 ab.
Am 14.04.2003 beantragte der Kläger erneut eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Grubenwehrzeiten. Dies legte die Beklagte als Antrag auf Überprüfung der Rente aus und lehnte mit Bescheid vom 12.06.2003 unter Bezugnahme auf die Bindungswirkung des Bescheids vom 17.12.1997 eine Neuberechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Auf seinen Antrag hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.01.2004 die Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute ab 01.03.2004 wegen Vollendung des 63. Lebensjahres.
Mit Schreiben vom 11.02.2004 wies der Kläger darauf hin, dass er während der gesamten Zeit in Polen hochqualifizierte Arbeiten unter Tage verrichtet habe und insbesondere vom 13.09.1969 bis zum 01.09.1981 Mitglied der Grubenwehrmannschaft gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2004 wurde der Bescheid vom 12.06.2003 teilweise aufgehoben und für die Zeiten vom 31.12.1971 bis 30.04.1977, vom 01.06.1977 bis 30.09.1977, vom 01.08.1978 bis 31.08.1978, vom 01.12.1979 bis 31.12.1979 und vom 01.09.1981 bis 30.09.1981 der Anlage I zum Fremdrentengesetz (FRG) der knappschaftlichen Rentenversicherung Arbeiter unter Tage Leistungsgruppe I (C la 1) anerkannt. Einen entsprechenden Ausführungsbescheid erteilte die Beklagte am 16.12.2004.
Mit Klage vom 29.11.2004 hat der Kläger zunächst begehrt, die Zeiten als Helfer unter Tage vom 25.07.1963 bis 13.08.1967 und als Untertagehelfer sowie die Zeiten vom 14.08.1967 bis 30.11.1967, vom 16.09.1969 bis 07.09.1970 und vom 08.07.1970 bis 31.12.1971 der Leistungsgruppe 1 zuzuordnen. Sodann formulierte er sein Begehren dahingehend, dass die Beschäftigungszeit vom 13.09.1969 bis 27.10.1981 unter Berücksichtigung seiner aktiven Mitgliedschaft und seines Einsatzes im Bereitschaftsdienst der Grubenwehr berechnet werden solle. Ferner sei der Zeitraum vom 31.12.1971 bis zum 27.10.1981 zu überprüfen.
In einem Erörterungstermin vom 14.09.2005 hat der Kläger vorgetragen, dass die Tätigkeit in der Grubenwehr der Angestelltenversicherung zugeordnet werden müsse und dass daraus ein höherer Rentenanspruch für ihn resultiere.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 17.12.1997 und vom 21.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 zurückzunehmen, und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Grubenwehr eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihre Verwaltungsentscheidung zutreffend sei.
Mit Urteil vom 15.03.2006 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, es sei nicht feststellbar, dass die zu überprüfenden Bescheide rechtswidrig seien. Insbesondere sei keine Klarstellung des klägerischen Begehrens zu erreichen gewesen. Offenbar halte der Kläger die von ihm bezogene Rente für zu niedrig und glaube, dass die von ihm unstreitig in der Grubenwehr zurückgelegten Zeiten zu einem höheren Rentenzahlbetrag führen müssten, als es gegenwärtig der Fall sei. Er werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Arbeiten als Mitglied der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werde. § 85 SGB VI lege fest, dass Versicherte nach 6 Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten vom 6. bis zum 10. Jahr 0,125 v.H., vom 11. bis zum 20. Jahr 0,250 v. H. und für jedes weitere Jahr 0,375 v. H. zusätzliche Entgeltpunkte erhielten. Dies habe die Beklagte berücksichtigt.
Gegen das am 24.03.3006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2006 Berufung eingelegt. Er hat seinen Vortrag konkretisiert und begehrt die Berücksichtigung seiner Beschäftigung in der Grubenwehr in Polen rentenerhöhend zu berücksichtigen. Es komme auf die Verhältnisse in Polen und seine konkrete Art der Tätigkeit dort an. Seine Tätigkeit von 1969 bis 1981 sei der Gruppe der technischen Angestellten unter Tage, mindestens der Leistungsgruppe 4 zuzuordnen, denn er sei in der strittigen Zeit als Vollzeitgrubenwehrmann tätig gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit über zwei Facharbeiterausbildungen verfügt und sei durch seine langjährige Tätigkeit als Vollzeitgrubenwehrmann anderen Gefahren ausgesetzt als andere Arbeiter unter Tage. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die strittige Zeit nicht nach der Anlage 1 C I a), Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiten, zu bewerten, da er diese Tätigkeit nicht ausgeführt habe. Der Beklagte habe die Struktur der Grubenwehr in Oberschlesien unzutreffend dargestellt. Die Grubenwehr im oberschlesischen Bergbau sei keineswegs in eine Berufsgrubenwehr und eine ehrenamtlich tätige Betriebsgrubenwehr unterteilt gewesen. Zur Zeit seiner Tätigkeit in Oberschlesien sei die Grubenwehr dort wie folgt aufgebaut gewesen: Es habe eine sog. zentrale Grubenrettungsdienststation und darüber hinaus drei Bezirksgrubenwehren gegeben, die "eine Betriebsgrubenwehr für jede Grube" habe stellen müssen. Die Beklagte selbst weise daraufhin, dass die Retter der Grubenrettungsmannschaften zwar nicht immer, demzufolge aber auch eingesetzt worden seien, wenn die Hauptrettungsstelle in C am Rettungseinsatz beteiligt gewesen sei. Die Art der Tätigkeit der Retter der Grubenwehr, in der er beschäftigt gewesen sei, lasse sich auch aus den Richtlinien zur Unterhaltung der Rettungsmannschaften, die in den Gruben unter Tage Dienst hatten (vom Januar 1981) und der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 01.08.1969 entnehmen. Eine Differenzierung zwischen Berufsgrubenwehr und Betriebsgrubenwehr lasse sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Insbesondere aus § 8 der Richtlinie ergebe sich, dass die Mitglieder der Grubenwehr unter Tage zeitgleich mit den Bezirksgrubenrettungsdienststationen zur Rettungsaktion herbeigerufen worden seien. Berufsgrubenwehr und Betriebsgrubenwehr hätten dieselben Aufgaben wahrgenommen, so dass eine Differenzierung bei der Einstufung nicht sachgerecht sei. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Betriebsgrubenwehr könne deshalb keine Rede sein. Die Bezirksgrubenrettungsdienststationen hätten aus Grubenwehrmänner, die aus den Grubenkolonen in diese Tätigkeit "delegiert" worden seien, bestanden. Auch er sei teilweise in der Bezirksgrubenrettungsdienststation tätig gewesen. Aus den vorgelegten Evidenzkarten ergebe sich, er in der Bezirksrettungsdienststation in folgender Zeit eingesetzt gewesen sei: 19.05.1971 bis 26.05.1971, 21.03.1973 bis 28.03.1973, 30.05.1973 bis 06.04.1973, 03.04.1974 bis 10.04.1974, 13.03.1975 bis 20.03.1975, 03.07.1975 bis 10.07.1975, 25.09.1975 bis 02.10.1975.
Der Dienst in der Bezirksgrubenrettungsdienststationen sei immer 24 Stunden am Tag für eine gesamte Woche gewesen. Ferner ergebe sich aus den vorgelegten Evidenzkarten, dass er dauerhaft habe einsatzbereit sein müssen und an zahlreichen Rettungseinsätzen mit Atemschutzgerät teilgenommen habe. Aus den Richtlinien der Zentralen Grubenrettungsdienststationen zur Unterhaltung der Rettungsmannschaften, ergebe sich, dass die Grubenwehrmänner zu den Tätigkeiten als Hauer nicht eingesetzt hätten werden dürfen. So sei auch er nicht als Hauer eingesetzt gewesen. Vielmehr sei er in den "einsatzfreien" Zeiten im Rahmen der Überprüfung und Kontrolle der Sicherheit der Grube tätig gewesen.
Seine Tätigkeit sei mit dem Technischen Sonderdienst der neuen Deutschen Steinkohle AG (DSK) vergleichbar, der in der Zeche Q (H) das Grubenrettungswesen und die Grubenfeuerwehr umfasse und als Vollzeitgrubenwehr arbeite. Insofern werde auf die vorgelegten Arbeitsverträge der Bergbau Lippe AG aus den Jahren 1980 und 1983 und das Zeugnis des Dr. I, Leiter der Hauptstelle für das Gruppenrettungswesen, verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkichen vom 15.03.2006 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 17.12.1997 und vom 21.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 zurückzunehmen, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente zu gewähren und dabei die Zeit vom 16.09.1971 bis zum 27.10.1981 mindestens nach Maßgabe der Lohngruppe 4 – Technischer Angestellter unter Tage – zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Ausführungen des Berufungsklägers seien in sich widersprüchlich. So werde einerseits behauptet, dass die von der Beklagten beschriebene Unterteilung der Grubenwehren in Betriebsgrubenwehren und eine Berufsgrubenwehr nicht zutreffend sei. In unmittelbarem Anschluss daran werde jedoch vorgetragen, dass es eine zentrale Grubenrettungsdienststation und eine Bezirksgrubenrettungsdienststationen gegeben habe. Auch die beigelegten Unterlagen würden zwischen einer zentralen Grubenrettungsdienststation und Grubenrettungsdienststationen des Bergwerkes unterscheiden. Die Ausführungen des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit seien nicht nachvollziehbar. So gebe er einerseits an, als Vollzeitgrubenwehrmann tätig gewesen zu sein und in der strittigen Zeit weder Hauerarbeiten noch sonstige Gedingearbeiten verrichtet zu haben. Ungeachtet dessen, dass diese Angaben im Widerspruch zu den vorliegenden Arbeitsbescheinigung der früheren Beschäftigungsbetriebe und der Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers ständen, führe der Kläger an anderer Stelle seines Vortrages selbst aus, dass er mit sonstigen Untertagearbeiten befasst gewesen sei, und nach seinen Angaben immer nur so, dass er zügig die Grube verlassen konnte.
Der Kläger sei von seinem Arbeitgeber (der I-Grube) in der fraglichen Zeit vom 13.09.1969 bis 01.09.1981 als Arbeiter unter Tage geführt worden (Arbeitsbuch). Dies entspreche auch seinem beruflichen Werdegang unter Berücksichtigung seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Dreher. Wie dem Schreiben der Hauptstelle des Grubenrettungswesens in C vom 23.04.2007 zu entnehmen sei, würden Berufsgrubenwehrleute (Beschäftigte der Hauptstelle) und Mitglieder der Grubenwehr (Beschäftigte der einzelnen Zechen) hinsichtlich ihrer Ausbildung und erforderlichen Qualifikation gleichbehandelt.
Die Anforderungen an Berufsgrubenwehrleute könnten zudem der Auskunft der Zentrale des polnischen Versicherungsträgers in Warschau vom 03.10.1985 entnommen werden. Danach sei für eine Beschäftigung als Angestellter u. a. eine mindestens 5 jährige Berufserfahrung als Aufsichtsperson (Steiger) auf einer Zeche erforderlich. Der Kläger sei jedoch zu keinem Zeitpunkt als Steiger tätig gewesen, und er habe auch keine entsprechende Ausbildung durchlaufen worden. Der von dem Versicherten absolvierte Berufsweg entspreche vielmehr den Anforderungen eines Arbeiters bei der Berufsgrubenwehr. Darüber hinaus sei der Auskunft vom 03.10.1985 unter Punkt 4 zu entnehmen, dass Berufsgrubenwehrleute eine Entlohnung, die einem Bergmann unter Tage mit entsprechender Qualifikation entspreche, erhalten würde. Der Kläger sei von seinem Arbeitgeber als Arbeiter unter Tage geführt; eine Ausbildung zum Angestellten sei nicht durchlaufen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass in der fraglichen Zeit Angestelltentätigkeiten verrichtet worden seien, die eine Einstufung in die Leistungsgruppe C II a 4 rechtfertigten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. I, als ehemaliger Leiter der Grubenfeuerwehr. Er hat im Wesentlichen bekundet, dass es seit Anfang diesen Jahrhunderts keine Berufsgrubenwehr mehr gebe. Vielmehr gebe es seitdem eine zentrale Grubenwehr auf freiwilliger Basis. In dieser Grubenwehr gebe es ca. 10 Mitarbeiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Diese seien als hauptberufliche Grubenwehrleute zu bezeichnen. Sie seien aber auch freiwillig Mitglied der Grubenwehr. Mitte der 90iger Jahre habe es auf der Zeche Q eine Grubenwehr mit ca. 120 bis 130 Mitgliedern gegeben, von denen ca. 30 Mitglieder einen 24 Stunden Dauerbereitschaftsdienst absolvierten. Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr sei ausschließlich freiwillig und in der Regel habe es sich um Arbeiter gehandelt. Auf den Arbeitsvertrag habe dies keine Auswirkung. Bei den Mitgliedern der sogenannten Berufsgrubenwehr auf der Zeche Q sei es so gewesen, dass ein "Haustarif" arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei. Wenn jemand zu diesem technischen Sonderdienst bestellt worden sei, dann habe er eine arbeitsvertragliche Änderung erfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine höhere Altersrente aufgrund einer anderen Bewertung der Zeiten in der polnischen Grubenwehr zu.
Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12.03.1976 zum deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 sind polnische Zeiten in Anwendung des FRG (§§ 15, 16 FRG) in die deutsche Rentenversicherung einzugliedern. Nach dem Grundgedanken des FRG sollen die Beschäftigten so gestellt werden, als ob sie ihr gesamtes Berufsleben in Deutschland zurückgelegt hätten (vgl. BSG Großer Senat vom 04.06.1985, BSGE 60, 100, 106 f). Ein dem Kläger entsprechender Beschäftigter im deutschen Steinkohlenbergbau hätte eine Entlohnung als Arbeiter unter Tage erhalten; dies wird durch die vorgenommene Leistungsgruppeneinstufung nachvollzogen. Keinesfalls wäre es zu einer Entlohnung als Angestellter erfolgt. Hierfür fehlt bereits eine arbeitsvertragliche Grundlage.
Desweiteren gilt, dass im Herkunftsgebiet erworbene berufliche Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems festzustellen ist. Sodann ist zu prüfen, welcher Leistungsgruppe bzw. Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet – diese berufliche Ausbildung und Qualifikation inhaltlich entspricht (BSG, Urteil vom 12.11.2003, Az B 8 KN 2/03 R, Kompass/BKn 2004, 24 – 25). Gemäß § 22 FRG in Verbindung mit der Anlage 13 zum SGB VI muss deshalb die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI ausgehend von der in Polen erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort damals geltenden beruflichen Systems der Grubenwehr erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht (LSG NRW, Urteil vom 25.01.2005, Az. L 18 KN 8/04). Unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise und auch dem Ergebnis der Zeugenvernehmung verbleibt es bei der Einordnung der Beklagten.
Die Hinweise auf eine dauerhafte Einsatzbereitschaft der Grubenwehrangehörigen ebenso wie die Schilderung überbetrieblicher Einsätze auch der Bezirksgrubenwehren ändern nichts an der Bezahlung und Einstufung des Klägers. Zum einem sind diese nicht als untypisch zu werten und jedem Bezirksgrubenrettungsdienstangehörigen zuzusprechen. Zum anderen kann der Kläger damit seine arbeitsvertraglichen Grundlagen, die auch in Polen eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern vorsahen nicht entkräften.
Soweit der Kläger behauptet, dass Berufsgrubenwehrleute und Mitglieder der Grubenwehr im polnischen Rentenrecht gleichbehandelt werden, bleibt festzustellen, dass dieser Vortrag nicht den beigezogenen polnischen Unterlagen entspricht. Denn aus diesen Unterlagen wird deutlich, dass es in Polen zum einen eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Rettungsmannschaft, die den Regelfall darstellte, gab und eine hiervon zu unterscheidende Berufsgrubenwehr. Sowohl das Anforderungsprofil (z. B. Lebensalter, Vorkenntnisse) als auch die arbeitsvertraglichen Regelungen waren unterschiedlich. Aus der Richtlinie zur Unterhaltung der Rettungsmannschaften wird in keinem Fall deutlich, dass die Mitarbeiter der Grubenwehr die Stellung als Angestellter genossen haben. Sie schildert die Aufgaben der Grubenwehr, nicht aber deren Bezahlung und tarifliche Eingruppierung. Zudem ergibt sich aus der polnischen Verordnung vom 01.08.1969, dass die Mitgliedschaft in einer Rettungsmannschaft freiwillig ist bzw. war.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Mitglieder der Grubenwehr im deutschen Steinkohlenbergbau im Regelfall nicht als Angestellte geführt werden, sondern es sich um eine freiwillige zusätzliche Leistung handelt, die nicht zu einer arbeitsvertraglichen Änderung führt. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe C II a 4 würde daher zu einer Besserstellung gegenüber einheimischen Mitgliedern der Grubenwehr führen und entspräche nicht dem Leitgedanken des FRG.
Letztlich steht der Vortrag des Klägers, er sei Berufsgrubenwehrmann gewesen, nicht im Einklang mit seinem Arbeitsbuch und seinem Arbeitsvertrag und ist daher nicht glaubhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG.
Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 09.09.2009
Zuletzt verändert am: 09.09.2009