Die Beschwerde des Klägers vom 07./09.03.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens entscheidet gleichfalls das Landgericht Köln. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der in L wohnhafte, 1965 geborene Kläger (d. Kl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln, mit dem das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für den bei diesem Gericht erhobenen Antrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die in Köln ansässige Beklagte (d. Bekl.) für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (AG) Köln verwiesen hat.
D. Kl. war bis Ende 2006 beschäftigt, verlor dann durch Kündigung seinen Arbeitsplatz und bezog bis Ende 2007 Arbeitslosengeld (Alg) I. Leistungen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) wurden ihm ab Anfang 2008 von d. Bekl. verwehrt, weil er über anrechenbares Vermögen verfüge. Insoweit streitet d. Kl. im Klageverfahren vor dem SG Köln (Az. S 33 (31) AS 131/08). In dieser Angelegenheit wurden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz durch das SG Köln und das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) zurückgewiesen, weil nach den erlangten Erkenntnissen viel dafür spreche, dass d. Kl. anrechenbares Vermögen auf eine minderjährige Familienangehörige übertragen habe, um sich bewusst vermögenlos zu machen und so Grundsicherungsleistungen – Alg II – zu erhalten (SG Köln S 31 AS 121/08 ER = L19 B 154/08 AS ER = L 19 B 195/08 AS ER RG NRW). Mit dem Ablauf des Alg-I-Bezugs zum 31.12.2007 endete auch die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünftes Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Aufgrund eines am 22.01.2008 gestellten Rentenantrags (nach Ablehnung ist auch insoweit offenbar ein weiteres Klageverfahren anhängig – SG Köln S 2 R 118/08 -) ist d. Kl. jedenfalls als Rentenantragsteller weiterhin in der gesetzlichen KV pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Auch insoweit wendet er sich gegen die für ihn zuständige q-Betriebskrankenkasse (BKK) mit dem Vortrag, er sei als Alg-II-Berechtigter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der Pflichtversicherung zu führen, die Beiträge habe die Beklagte, nicht aber er selbst, zu tragen. Die BKK hingegen verlangt von ihm als Rentenantragsteller Beiträge zur gesetzlichen KV sowie zur Pflegeversicherung (PV) und hat das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Auch dazu sind mehrere Verfahren anhängig bzw anhängig gewesen (Klageverfahren vor dem SG Köln S 9 KR 566/08; einstweilige Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel der Vollstreckungsaussetzung SG Köln S 9 KR 468/08 ER = L 16 B 84/08 KR ER = L 16 B 14/09 KR ER RG LSG NRW (Aussetzung der Vollziehung während des Widerspruchsverfahrens); S 9 KR 567/08 ER = L 16 B 2/09 KR ER sowie S 9 KR 12/09 ER = L 16 B 3/09 KR ER (Vollziehungsaussetzung während des Klageverfahrens)).
Im Rahmen des Klageverfahrens S 33 (31) AS 131/08 hat d. Kl. neben anderen Klage- und Vollstreckungsschutzanträgen auch einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte sowie die Chemie-Berufsgenossenschaft (BG) gestellt (von der er offenbar Unfallleistungen in Höhe von ca. 450,00 EUR monatlich bezieht), vgl. den Antrag vom 03.12.2008. Er bekundet, wie sich auch aus dem Vortrag in den genannten weiteren Streitsachen ergibt, sein Unverständnis gegenüber dem Verwaltungshandeln aller beteiligten Sozialleistungsträger und hält auch Schadensersatzansprüche gegen die öffentlichen Leistungsträger für berechtigt.
Das SG hat das Verfahren, soweit es um Schadensersatzansprüche geht, vom Verfahren gegen d. Bekl. um Ansprüche wegen Grundsicherung abgetrennt. Die für andere als sozialrechtliche Ansprüche zuständige (18.) Kammer des SG hat d. Kl. unter dem 11.02.2009 darauf hingewiesen, dass für die Klage auf Schadensersatz nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. D. Kl. hat bezweifelt, dass er Klage erhoben habe, den Antrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld indes nicht zurückgenommen. Daraufhin hat das SG die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen (Beschluss vom 04.03.2009).
Dagegen wendet sich d. Kl. mit der am 09.03.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 07.03.2009. Er sei mit der lapidaren Auffassung des SG nicht einverstanden und wolle den Sachverhalt ggf. höchstrichterlich prüfen lassen. Ihm müsse gegenüber den vielen böswilligen Behörden (ARGE, BKK-q, BG-Chemie etc.) wirkungsvoller Rechtsschutz zustehen, um seine Ansprüche überhaupt durchsetzen zu können.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG vom 04.03.2009 aufzuheben,
ausdrücklich,
der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen,
die Beiziehung der Akten der Generalstaatsanwalts im Verfahren gegen die Beklagte,
ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren,
ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen,
hilfsweise,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
D.Bekl. beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Köln vom 04.03.2009 zurückzuweisen,
und bezieht sich auf den nach ihrer Ansicht zutreffenden Verweisungsbeschluss des SG.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Akten und der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers ist der erkennende Senat gemäß Abschnitt A I. des Geschäftsverteilungsplans 2009 für das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 23.12.2008, zuletzt geändert durch Präsidiumsbeschluss 2/2009 vom 06.04.2009, berufen. Denn bei der zur Entscheidung anstehenden Rechtssache (Verweisung des Rechtsstreits an das LG Köln) handelt es sich um eine Angelegenheit, für die kein anderer Senat nach dem Sachzusammenhang zuständig ist.
2. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Entscheidung des SG, der Rechtsstreit wegen der mit Schriftsatz vom 03.12.2008 vor dem SG geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sei an das LG Köln zu verweisen. Zutreffend hat das SG erkannt, dass der mit dem genannten Schriftsatz erhobene Anspruch eine Klage beinhaltet, obgleich d. Kl. noch am 12.02.2009 gemeint hat, er habe überhaupt keine Klage beim SG eingereicht. Denn entscheidend für den Charakter eines Antrags ist nicht seine äußere Form, sondern das damit verbundene Antragsziel; dieses beinhaltet die Verpflichtung d. Bekl. durch gerichtliche Entscheidung. Richtige Verfahrensart dafür ist allein die Klage. Nicht zu entscheiden ist über weitere (Sozialleistungs-)Ansprüche d. Kl. gegen die ihn betreuenden Sozialversicherungsträger oder gegen seinen früheren Vermieter.
3. Das SG hat gemäß § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – durch die für sonstige Streitsachen zuständige 18. Kammer des Gerichts zutreffend entschieden, dass für den vorliegenden, zunächst gegen die Bekl. gerichteten Rechtsstreit nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sondern das Landgericht Köln als ein Gericht des ordentlichen Rechtswegs das zur Entscheidung berufene Gericht ist.
Dies ergibt sich aus § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie aus §§ 23 und 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Vor die Zivilkammern des Landgerichts gehören nach § 71 Abs. 1 GVG nämlich alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 BVG sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse. Dabei handelt es sich um Schadensersatzansprüche nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die nicht nur auf dem Fehlverhalten von Beamten im eigentlichen Sinne beruhen können. Insoweit erfasst die Norm unter Berücksichtigung von Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) auch sonstige Personen, die in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben ( vgl. Palandt-Sprau, Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, 2009, § 839 BGB, Randnummern 13 ff.). Gerade in diese Richtung zielt der Vortrag d. Kl., der insbesondere die Bekl. als "dubiose, verfassungswidrige Organisation” beschuldigt, seine sozialen Rechte zu verkürzen.
Der vom Kl. in Gang gesetzte Rechtsstreit hat dementsprechend keinerlei unmittelbare Beziehungen zum Sozialrecht, wie dies auch in § 51 SGG normiert ist.
Die örtliche Zuständigkeit des LG Köln ergibt sich schon aus dem Sitz d. Bekl. (vgl. § 17 ZPO), aber auch aus dem Ort der behaupteten deliktischen Handlung (§ 32 ZPO).
Das Landgericht Köln wird auch, wie das SG zu Recht betont hat, über die bislang angefallenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden haben. Dabei ist zu beachten, dass das Verfahren vor den Sozialgerichten nur noch kostenfrei ist, soweit es Versicherte oder Leistungsempfänger in dieser Eigenschaft betrifft, § 183 Satz 1 SGG.
Dem LG bleibt auch vorbehalten, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden, den d. Kl. im Verlaufe des Beschwerdeverfahren erstmals gestellt hat. Gleiches gilt für den Antrag auf Beweissicherung und die sonstigen Verfahrensanträge d. Kl …
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 183, 197a SGG (vgl. zur Notwendigkeit der Kostenentscheidung bei einer Rechtswegbeschwerde Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 9. Aufl., 2008, § 51 RNr. 74 m.w.N.; Bundesozialgericht (BSG), SozR 3-1500 § 51 Nrn. 26 und 27 m.w.N.; BSG, SozR 4-1500 § 51 Nr. 2, BSG, Beschluss vom 15.11.2007, B 10 SF 13/07 S, nicht veröffentlicht; sehr eingehend BSG, Beschluss vom 06.09.2007, B 3 SF 1/07 R, in: Sozialrecht (SozR) 4-1720 § 17a Nr. 3). Die Kosten trägt d. Kl., weil er mit seinem Rechtsmittel nicht durchgedrungen ist. Wie bereits betont, ist er kostenpflichtig nach den Vorschriften des GKG (Kostenverzeichnis Nr. 7504) und § 197a SGG; denn insoweit hat d. Kl. nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter gehandelt, sondern als Geschädigter im Sinne des BGB. Er ist außerdem verpflichtet, die der Bekl. entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenbefreiung wie in § 193 Abs. 4, § 184 Abs. 1 SGG ist gegenüber verfahrensbeteiligten Privatpersonen nicht vorgesehen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, weil sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht nach dem Streitwert richten, sondern fix festgesetzt sind (vgl. GKG-Kostenverzeichnis Nr. 7504) und im Übrigen beide Beteiligte keinen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung herangezogen haben, sodass eine Streitwertbestimmung in Hinblick auf §§ 1, 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entbehrlich ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17a Abs. 4 GVG. Es hat kein Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen.
Erstellt am: 18.05.2009
Zuletzt verändert am: 18.05.2009