Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2008 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens ab dem 27.04.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.
Gründe:
I.
Der am 00.00.2003 geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (GdB von 80) mit den Merkzeichen G und H. Die Beklagte gewährt dem Kläger Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne einen Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Durch Bescheid vom 16.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 05.05.2008 (28.04.2008) hinsichtlich der Nichtgewährung eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II ab.
Mit der am 22.10.2008 erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II begehrt.
Durch Beschluss vom 09.12.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 27.04.2009 bietet die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist der Fall, wenn ein Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt hat. Vorliegend hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schon bei Antragstellung am 22.10.2008, sondern erst am 05.03.2009 zu den Akten gereicht, wobei die Erklärung jedoch erst mit der Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem SGB II am 27.04.2009 als ordnungsgemäß anzusehen ist. Damit ist die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs nicht vor dem 27.04.2009 eingetreten. Das Klageverfahren bietet auch die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II die Vollendung des 15. Lebensjahres eines Sozialgeldempfängers voraussetzt, ist durch die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich beantwortet worden ist. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, gebietet das Gebot der Rechtsschutzgleichheit die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine unbemittelte Partei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2007 – 1 BvR 1807/07 – Rdnr. 23 m.w.N, NJW 2008, 1060). Höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage, ob der Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II die Vollendung eines Mindestalters durch den Sozialgeldempfänger voraussetzt, liegen noch nicht vor. Die in der Rechtsprechung (LSG NRW, Urteile vom 11.12.2008 – L 9 AS 34/08 – und – L 9 AS 13/08 – Revision anhängig unter B 14 AS 3/09 R) vertretene Auffassung, dass ein Kind vor Vollendung des 15 Lebensjahres nicht erwerbsfähig i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II ist und damit als Sozialgeldempfänger keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II haben kann, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.05.2009
Zuletzt verändert am: 18.05.2009