Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 22.12.2008 gegen den ihr am 27.12.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2008 gerichtete Klageverfahren zu gewähren.
Die auf Aufhebung der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) vom 22.04.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) gerichtete Anfechtungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Auch der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der durch das Bundesverwaltungsgericht begründeten Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.11.1969 – BVerwGE 34, 219 m.w.N.), wonach eine Überleitung nur dann rechtswidrig ist, wenn der betreffende Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz: vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 23.02.2007, L 20 B 142/06 SO und vom 20.12.2006, L 20 B 135/06 SO ER). Ansonsten müsste das Gericht auch über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder Forderungen entscheiden, was mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 93 Rn. 10).
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die rechtliche Existenz des übergeleiteten Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 142 Absatz 2 S. 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Beurteilung keineswegs. Der Senat vermag insbesondere der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, "für einen Volljuristen, erst recht Richter eines Senates" sei das Nichtbestehen eines Schenkungsrückforderunganspruchs evident, nicht beizutreten.
Zunächst ist festzustellen, dass das Wohnungsrecht der Mutter der Klägerin nicht aufgrund deren Umzugs in ein Alten- und Pflegeheim erloschen sein dürfte (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.01.2009 – V ZR 168/07; vgl. auch Brückner, Wohnungsrecht und subjektives Ausübungshindernis, NJW 2008, 1111ff. m.w.N. zur h.M.; Mayer, Wohnungsrecht und Sozialhilferegress, DNotZ 2008, 672, S. 674).
Hinsichtlich der Überleitung von Ansprüchen des Wohnungsberechtigten durch den Sozialhilfeträger liegt im Übrigen eine gefestigte und alle denkbaren Fallkonstellationen erfassende zivilgerichtliche (höchstrichterliche) Rechtsprechung nicht vor (vgl. auch Mayer, Wohnungsrecht und Sozialhilferegress, DNotZ 2008, 672ff.). Dies gilt auch für Ansprüche nach Aufgabe des Wohnungsrechts. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB darstellt. Denn das Wohnungsrecht könnte unabhängig von der Frage der Entstehung von Zahlungsansprüchen einen Vermögenswert darstellen, weil es das Grundstück belastet, einen Verkauf erschwert und eine Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer unmöglich macht (so Brückner, a.a.O., S. 1115 in Abgrenzung zu OLG Koblenz, FamRZ 2007,1652). In Anbetracht der bestehenden zivilrechtlichen Unsicherheiten und der aktuellen Diskussion vermag der Senat daher ein evidentes Nichtbestehen der übergeleiteten Forderung nicht zu erkennen. Ob die (weiteren) Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB vorliegen, ist vor den Zivilgerichten zu klären. Einem zivilgerichtlichen Verfahren bliebe es auch vorbehalten zu klären, ob Wertersatzansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder ergänzender Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen sind (vgl. auch hierzu Mayer, a.a.O., S. 676).
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Absatz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.05.2009
Zuletzt verändert am: 18.05.2009