Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 7, 7a).
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin zu Recht abgelehnt. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lag kein Anordnungsgrund bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuches ist regelmäßig anzunehmen nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2009 – 13 E 1694/08 m.w.N.; Beschluss des erkennenden Senats vom 05.03.2009 – L 7 B 15/09 AS)
Erst mit Vorlage der nach § 117 Abs. 2 ZPO gebotenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Eingang am 26.01.2009 bei Gericht; Schriftsatz vom 23.01.2009) hat der Antragsteller alles aus seiner Sicht Erforderliche für eine gerichtliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch getan. Zu diesem Zeitpunkt bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr). Denn bereits mit dem nach Einlassung der Bevollmächtigten des Antragstellers am 23.01.2009 bekannt gegebenen Bescheid vom 19.01.2009 hat die Antragsgegnerin die Abzweigung aufgrund der Rückzahlungsvereinbarung ausgesetzt. Damit bedurfte es keiner einstweiligen Regelung mehr.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG)
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.05.2009
Zuletzt verändert am: 22.05.2009