Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschlüsse des Senats vom 17. Februar 2009 (Az.: L 16 B 2/09 KR ER, L 16 B 3/09 KR ER und L 16 B 84/08 KR ER zu ändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 20.03.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.04.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008, betreffend die Krankenversicherungsbeiträge, anzuordnen sowie ihm Schadensersatz sowie Schmerzengeld zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weiterhin nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) und Beschwerdeführer (BF) begehrt im Wege der Anhörungsrüge mit seinem Antrag, die mit unanfechtbaren Beschlüssen des Senates 17.02.2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (Az.: L 16 B 2/09 KR ER, L 16 B 3/09 KR ER und L16 B 84/08 KR ER) fortzusetzen und die Antragsgegnerin (AGn) zu verurteilen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 20.03.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.04.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008, betreffend die Krankenversicherungsbeiträge, anzuordnen sowie ihm Schadensersatz sowie Schmerzengeld zuzusprechen. Die o. g. Beschlüsse enthalten den Hinweis auf § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegen die ihm jeweils am 19.02.2009 zugestellten Beschlüsse hat der ASt am 05.03.2009 eine Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er über Bar- oder sonstiges verwertbares Vermögen verfüge. Da er von keiner Seite Sozialleistungen erhalten habe, sei er nicht in der Lage, die geforderten Beiträge zur Krankenversicherung (KV) aufzubringen. Er rügt weiter die Verfassungsmäßigkeit von Normen, aus denen sich ergebe, dass er trotz jahrzehntelanger beruflicher Tätigkeit und Entrichtung von Beiträgen zu den Sozialversicherungssystemen nach nur einem Jahr der Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) keinerlei weitere Leistungen mehr erhalte. In den angefochtenen Beschlüssen habe der Senat schließlich nicht berücksichtigt, dass ihm erneut Wohnungslosigkeit drohe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den Verfahren L 16 B 2/09 KR ER, L 16 B 3/09 KR ER und L 16 B 84/08 KR ER verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag des ASt. hat keinen Erfolg.
Die erhobene Anhörungsrüge im Sinne von § 178a SGG ist unbegründet. Die Vorschrift (Abs. 1) lautet: "Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat."
Zwar sind die o. g. Beschlüsse, wie den zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen zu entnehmen ist, unanfechtbar, vgl. § 177 SGG, so dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen nicht gegeben ist. Der Senat hat jedoch den Anspruch des ASt. auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Vielmehr hat der Senat in seinen umfangreich begründeten Beschlüssen die von dem ASt. im Einzelnen vorgetragenen Aspekte berücksichtigt, ist allerdings zu einer anderen als von diesem erhofften rechtlichen Bewertung gelangt. Soweit der ASt. die Verfassungsmäßigkeit von nicht näher bezeichneten Normen rügt, die ihm einen Leistungsanspruch im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld versagen, vermag der Senat insoweit keine Verletzung rechtlichen Gehörs festzustellen. Für das vorliegende Verfahren ist das genannte Vorbringen ohne rechtliche Bedeutung. Es ergäbe sich selbst dann, wenn – was nicht der Fall ist – die Verfassungsmäßigkeit der Normen fraglich wäre, kein Anspruch des ASt. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gegen den o. g. Beitrags-bescheid der AGn. Der Senat hat den ASt. im Übrigen darauf hingewiesen, dass er diese Argumentation einem konkreten Sozialversicherungsträger, bei dem er einen entsprechenden Leistungsantrag gestellt hat, gegenüber vorbringen möge. Bezüglich des erneut geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs verweist der Senat auf die anderweitige Rechtshängigkeit bei dem Landgericht Köln, nachdem der Rechtsstreit insoweit verwiesen worden ist.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 25.05.2009
Zuletzt verändert am: 25.05.2009