NZW wurde zurückgenommen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.1932 geborene Kläger begehrt die Anerkennung von Beschäftigungszeiten und Gewährung einer Altersrente nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Streitig ist im Wesentlichen, ob insoweit Zeiten im Ghetto Nowogrodek von April 1942 bis Januar 1943 und anschließend im Ghetto Dworetz bis November 1943 glaubhaft gemacht sind.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.11.2005 den Rentenantrag des Klägers ab. Die vom Kläger behaupteten Beschäftigungen als Friseurhilfe im Ghetto "Novobrodech" von Frühling 1942 bis Ende 1942 und als Tischlergehilfe im Ghetto "Dworiz" von Ende 1942 bis Ende 1943 könnten wegen widersprüchlicher Angaben im Entschädigungsverfahren nicht zur Anrechnung kommen. Dort habe der Kläger angegeben, sich zusammen mit seinen Eltern durchgehend im Ghetto Nowogrodek von Dezember 1941 bis zur Auflösung des Ghettos im September 1943 aufgehalten zu haben. Er habe nach eigenen Angaben kein Judenabzeichen tragen und keine Zwangsarbeit verrichten müssen, da er noch so jung gewesen sei. Die nunmehr behaupteten Beschäftigungen seien daher nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine seinen Vortrag bestätigende Erklärung der Zeugin F M vor. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Ghetto Dworetz nur kurze Zeit gewesen, weshalb er dieses Ghetto nie erwähnt habe. Seine freiwillige Arbeit in den Ghettos habe er nicht angeführt, "weil keine Rede darüber" gewesen sei. Die Beklagte wies seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.04. 2007 zurück. Die widersprüchlichen Aussagen hätten nicht entkräftet werden können.
Mit seiner hiergegen am 02.07.2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei von April 1942 bis Januar 1943 im Ghetto Nowogroder sowie anschließend bis November 1943 im Ghetto Dworetz gewesen und habe sich freiwillig über die Arbeitsverwaltung des Judenrates Tätigkeiten als Friseurgehilfe und ab Februar 1943 als Arbeiter in der Tischlerei gesucht. Die Entlohnung sei in Sachbezügen erfolgt. In Hinblick auf die historischen Umstände hat der Kläger sich auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Dr. Tauber vom 14.04.2007 zum Ghetto Wilna gestützt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007 die Tä- tigkeiten von April 1942 bis November 1943 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem ZRBG anzuerkennen und die Altersrente ab 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat eine Auskunft der Claims Conference eingeholt, die unter Übersendung der dortigen Antragsunterlagen des Klägers unter dem 11.08.2008 mitgeteilt hat, der Kläger habe eine Entschädigung aufgrund seines Verfolgungsschicksals im Ghetto Nowogrodek im Jahre 1942 erhalten. Anschließend hat das SG – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – die Klage mit Urteil vom 28.11.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitere bereits deswegen, weil der Geltendmachung einer Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entgegenstehe, dass er für die Zeit im Ghetto Nowogrodek und im Ghetto Dworetz nach Maßgabe des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) entschädigt worden sei. Dies folge aus § 16 Abs. 1 EVZStiftG. Insoweit sei ohne Bedeutung, dass die gewährte Entschädigung wegen Zwangsarbeit auf die Tätigkeit im Ghetto Nowogrodek beschränkt gewesen sei, denn es handele sich bei der Entschädigung nach dem EVZStiftG um eine Pauschalentschädigung für zwangsweise ausgeübte Tätigkeit im Ghetto.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ohne sich mit dem vom Sozialgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt auseinander zu setzen, ist er der Auffassung, zur Glaubhaftmachung seines Vortrags sei es geboten, ihn (in Israel) anzuhören, und regt an, ein sog Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.09.2007 – L 4 R 207/06 – ) meint er, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Entgeltlichkeit der ausgeübten Beschäftigung dürften nicht überspannt werden. Im Übrigen verweist er auf ein Gutachten des Dr Golczewski vom 20.11.2006 zur Rekrutierung von Arbeitskräften seinerzeit in der Region Ostland/Weißrussland.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2008 und unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 24.04.2007 zu verurteilen, eine Beitragszeit nach dem ZRBG von April 1942 bis November 1943 anzuerkennen und die Zahlung einer Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen,
zur Beweissicherung die Anhörung in Israel,
hilfsweise die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens,
hilfsweise die Erstellung eines Gutachtens, inwieweit die geltend gemachten Angaben zur Freiwilligkeit und Entlohnung (mit) den angegebenen Tätigkeiten historisch im Einklang stehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest; ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Ghetto sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg (000) sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen sind. Die Bevollmächtigte ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) hingewiesen worden und es bestand keine Veranlassung für eine Vertagung.
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs.1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs.1 Nr. 2) oder nach Erlass des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind (§ 159 Abs. 1 Nr.3).
Der Senat sieht die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG als erfüllt an (A). Denn diese Vorschrift ist auch auf die Fallgestaltungen (entsprechend) anzuwenden, in denen das SG – die Zulässigkeit des Begehrens bejahend – die Klage als unbegründet abgewiesen, zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des zu Grunde liegenden Anspruchs aber nicht Stellung genommen und keine Feststellungen getroffen hat. In diesen Fällen kann das LSG die Sache zur Vermeidung des Verlustes einer Instanz für den Kläger zurückverweisen (BSGE 51, 202). Darüber hinaus liegt auch ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor (B).
A) I. Die Gewährung der beantragten Rente ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten hat. Ein solcher Ausschluss folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 S 1 EVZStiftG. Die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck (zur Auslegung von Gesetzen s Palandt/Heinrichs BGB vor § 1 Rnrn 34 ff; Larenz Methodenlehre 6. Aufl. S 312 ff) ergibt vielmehr, dass von dem Ausschluss nur Ansprüche nach dem EVZStiftG erfasst werden, das sind die wegen Zwangsarbeit und Vermögensschäden im Sinne von § 11 EVZStiftG.
1. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung ist § 16 Abs. 1 S 2 EVZStiftG nicht dahingehend auszulegen, dass sich für im Ghetto geleistet und nach dem Stiftungsgesetz entschädigte Arbeit keine Rechtsansprüche mehr nach anderen Vorschriften ergeben können; schon gar nicht ist der Wortlaut, wonach "etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht … ausgeschlossen (sind)", in diesem Sinne so eindeutig, dass mit einer anderen, engeren Begriffsbestimmung das Gesetz gegen seinen Wortlaut ausgelegt wird und die Grenzen der grammatikalischen Auslegung überschritten werden (so aber SG Düsseldorf Urteil vom 28.08.2008 – S 26 R 352/05 -).
Sehr viel naheliegender ist es nämlich, den Wortsinn ("weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht") nicht nur anhand der allgemeinen Wortbedeutung, sondern nach der im Satz zuvor erfolgten Begriffsbestimmung/-klärung zu ermitteln (s hierzu Larenz aaO S 320; Palandt/ Heinrichs aaO Rn 35). § 16 Abs 1 S 1 EVZStiftG bestimmt, dass "Leistungen …für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11" nur nach diesem Gesetz beantragt werden können. In diesem Zusammenhang gelesen bezieht sich § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG dann auch nur auf solche Ansprüche, die von § 11 EVZStiftG erfasst werden. Bei den dort aufgeführten Leistungen handelt es sich zum einen um solche, die an die Zwangsarbeit als Unrechtstatbestand anknüpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EVZStiftG), zum anderen um Vermögensschäden im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 EVZStiftG).
2. Für diese als Ergebnis der grammatikalischen Auslegung naheliegende, zumindest aber mögliche Begrenzung des Ausschlusses spricht auch der Regelungszusammenhang mit § 16 Abs. 2 EVZStiftG, der diese Ausschlusswirkung um eine zusätzliche individuelle Verzichtserklärung ergänzt und absichert (zur Funktion der Verzichtserklärung s BT-Drs. 14/3206, 18). Die Verzichtserklärung, ohne die Leistungen nach dem EVZStiftG nicht zuerkannt werden, ist gerade auf die genannten beiden Unrechtstatbestände beschränkt (Verzicht auf (die Geltendmachung von) Forderungen gegen die öffentliche Hand wegen Zwangsarbeit und auf alle Ansprüche für Vermögensschäden gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht). Die oben getroffene grammatikalische Auslegung fügt sich damit zwanglos in die Systematik, wonach der Verzicht auf die darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen Gegenstück der Ansprüche nach § 11 EVZStiftG ist. Dadurch sollte auch mit Blick auf die zahlreichen Klagen gegen Staat und Unternehmen, die Zwangsarbeiter für ihre Zwecke eingesetzt hatten, Rechtsfrieden innerhalb und außerhalb Deutschlands geschaffen werden. Indem mögliche Ansprüche kraft Gesetzes auf eine zentrale Einrichtung übertragen wurden, musste dafür Sorge getragen werden, dass die Stiftungsgeber nicht wegen derselben Ansprüche bezogen auf Grund und Höhe weiter in Anspruch genommen wurden (s BT-Drs 14/ 3206, 11; 18 auch unter Hinweis auf die Zulässigkeit, mögliche privatrechtliche Ansprüche in gesetzliche Ansprüche gegen ein angemessen ausgestattetes Stiftungsvermögen umzuformen (BVerfGE 42, 263)).
Auch der Abgleich der Leistungen nach dem EVZStiftG einerseits und nach dem ZRBG andererseits spricht im Sinne der systematischen Auslegung für die oben vertretene Auffassung.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVZStiftG war (bis zum 30.09.2006, vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 EVZStiftG) unter anderem leistungsberechtigt, wer in einem Ghetto außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen inhaftiert war, die denen eines Konzentrationslagers im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG oder einer anderen Haftstätte vergleichbar sind, und zur Arbeit gezwungen wurde. Während die Konzentrationslager in Anlage I (Verzeichnis der Konzentrationslager und ihrer Außenkommandos gemäß § 42 Abs. 2 BEG) der Sechsten Verordnung zur Durchführung des BEG (in der Fassung ihrer Dritten Änderungsverordnung v. 24.11.1982, BGBl. I, S. 1571) abschließend aufgeführt sind, sind die anderen Haftstätten in § 12 Abs. 1 EVZStiftG ihrem Charakter nach durch die Merkmale "unmenschliche Haftbedingungen", "unzureichende Ernährung" und "fehlende medizinische Versorgung" beschrieben. Die weiteren Anspruchstatbestände des § 11 Abs. 1 EVZStiftG beziehen sich ebenfalls auf Zwangsarbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EVZStiftG) bzw. auf Vermögensschäden durch nationalsozialistisches Unrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 EVZ-StiftG).
Berechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVZStiftG konnten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EVZ-StiftG eine einmalige Entschädigungsleistung in Höhe von bis zu 15.000 DM erhalten. Die Gewährung und die Auszahlung erfolgten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG durch die Partnerorganisationen der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft". Hierbei handelt es sich um nationale Organisationen (- in Weisrussland, der russischen Föderation und der Ukraine jeweils die Stiftung "Verständigung und Aussöhnung" für Weißrussland, den Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds und die Stiftung "Polnisch-Deutsche Aussöhnung" -) sowie – als supranationale Organisationen – die JCC und die International Organisation für Migration (IOM). Diese Partnerorganisationen entschieden in ihrem Zuständigkeitsbereich alleinverantwortlich und abschließend ohne Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Die Stiftung selbst war zur Entscheidung wie zur Leistung weder berechtigt noch verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG). Anträge auf Leistungen konnten bis zum 31.12.2001 nach näherer Maßgabe des § 13 EVZStiftG gestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG). Die Stiftung hat allerdings zu Zwecken der Gleichbehandlung als einheitliche Entscheidungsregel an die Partnerorganisationen u.a. die Vorgabe gemacht, dass Zwangsarbeit ohne weitere Prüfung in der Sache bei glaubhaft gemachtem Aufenthalt in einem Konzentrationslager, in einem Zwangsarbeiterlager oder in einem Ghetto zu unterstellen war.
Demgegenüber begründet § 2 Abs. 1 ZRBG, auf dessen Grundlage Beitragszeiten und damit Ansprüche auf Zahlung von (höheren) Renten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto entstehen, keine Ansprüche wegen Zwangsarbeit. Die fiktiven Ghettobeitragszeiten nach § 2 Abs. 1 ZRBG haben vielmehr die aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung zur Voraussetzung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG), die gerade von der Zwangsarbeit abzugrenzen ist (s auch LSG NW Urteil vom 29.06.2005 – L 8 RJ 97/02 – ).
Mit dieser Abgrenzung des ZRBG gegen den Anwendungsbereich der Regelungen des EVZStiftG hat sich das BSG im Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R – und auch im Beschluss vom 20.12.2007 (Az. B 4 R 85/06 R) ausdrücklich und ausführlich auseinander gesetzt (s Beschluss vom 20.12.2007 – B 4 R 85/06 – Gründe Rdnr 108 ff; Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 – Entscheidungsgründe Rdnr 100 ff). Das Urteil vom 14.12.2006 enthält insofern auch eine nicht nur beiläufige Äußerung einer Rechtsauffassung, da es das LSG, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, an die im Urteil im Einzelnen dargelegte Auslegung von Bundesrecht nach Maßgabe des § 170 Abs. 5 SGG gebunden hat.
Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass das ZRBG in § 1 Abs. 1 Satz 2 ZRBG einen "Ausschluss" von Leistungen nach diesem Gesetz nur vorsieht, "soweit" für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto "nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird". Als System der sozialen Sicherheit ist nach dieser Vorschrift jedes System anzusehen, "in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen" worden sind. Weitere Voraussetzungen sind im ZRBG nicht aufgestellt.
Das ZRBG hat damit zugunsten von Verfolgten, die alle bereits das Alter von 65 Jahren überschritten haben, im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der bisherigen Ghettorechtssprechung des BSG zum WGSVG und zum FRG Neuland betreten. Das Gesetz hat lediglich "die rentenrechtlichen Hürden für Personen, die von den Nazis in ein Ghetto gezwungen worden sind und dort in dieser Zwangssituation, um überleben zu können, einer entlohnten Beschäftigung nachgingen", beseitigen wollen. Es hat die "Grundsatzdebatte über die Bewertung der Arbeit im Ghetto in einer sehr pragmatischen Weise beendet" werden sollen (zur Auswertung der Gesetzesmaterialien s BSG Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R – ).
Das ZRBG schützt danach jenen Personenkreis, der nicht unter die Regelungen des Stiftungsgesetzes fällt, der aber vom NS-Regime in ein Ghetto gezwungen wurde und dort in dieser Zwangssituation, um überleben zu können, einer entlohnten Beschäftigung nachgegangen ist. Daran schließt – so das BSG in seinem o.a. Urteil – § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a ZRBG "nahtlos" an. Diese Vorschrift verlangt, dass die Beschäftigung "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist".
Damit haben erstens die Anregungen der Ghettorechtsprechung des BSG zur Freiwilligkeit der Beschäftigungsaufnahme aufgegriffen und zweitens die nach dem ZRBG zu entschädigende Beschäftigung von einer vom Stiftungsgesetz erfassten Zwangsarbeit in einem Ghetto ("nahtlos") abgegrenzt werden sollen.
3. Gegen den vom SG angenommenen weiten Ausschluss spricht auch § 16 Abs. 3 EVZStiftG, wonach "weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand" von der Ausschlusswirkung nach § 16 Abs. 1 EVZStiftG und der Verzichtswirkung nach § 16 Abs. 2 EVZStiftG unberührt bleiben. Der Sinn dieser Regelung besteht nämlich auch darin, nach Inkrafttreten des EVZStiftG beschlossene "neue" Wiedergutmachungsregelungen vom Verzicht nach § 16 Abs. 2 EVZStiftG auszuschließen (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 14/3758, 26 zu Ziff. 13 Buchst. b)). Diese Regelung lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber nur solche Ansprüche aufgrund von Leistungen nach dem EVZStiftG ausschließen wollte, die zum Zeitpunkt dessen Inkrafttreten bereits bestanden, keineswegs aber Ansprüche, die – wie das ZRBG – erst durch künftige gesetzliche Bestimmungen begründet werden.
An dieser Sichtweise des Gesetzgebers hat sich auch nachträglich nichts geändert. So heißt es etwa in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 16/5720, 6 f): "Sowohl das ZRBG als auch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ‚Erinnerung, Verantwortung und Zukunft’ (Stiftungsgesetz) befassen sich mit Arbeiten im Ghetto. Dabei setzt das ZRBG eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung voraus, während das Stiftungsgesetz bei Zwangsarbeit zur Anwendung kommt. Bei der erforderlichen Differenzierung zwischen ‚freiwilliger’ Beschäftigung und Zwangsarbeit sehen die Rentenversicherungsträger eine Leistung nach dem Stiftungsgesetz im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung im Einzelfall nicht als Ausschlussgrund für die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG an. An eine Änderung ist nicht gedacht". Die Bundesregierung hat damit ausdrücklich gebilligt Praxis der Rentenversicherungsträger gebilligt, sich gegenüber Ansprüchen nach dem ZRBG nicht auf die Vorschrift des § 16 EZVStiftG zu berufen. Die Auffassung von dem Anwendungsbereich des ZRBG einer- und des EVZStiftG andererseits entspricht dem oben dargelegten Auslegungsergebnis.
Entgegen der Annahme des SG rechtfertigt § 1 Abs. 1 Satz 1 der vom Bundesfinanzministerium (BMF) erlassenen "Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeiten in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist" (RL-Anerkennungsleistung, BAnz. 2007, 7693), keine andere Beurteilung.
Bereits im Ansatz ist es methodisch fragwürdig, die im Jahre 2007 erlassene Richtlinie eines Ministeriums ohne weiteres zur Auslegung eines im Jahre 2000 in Kraft getretenen Gesetzes heranzuziehen. Unabhängig davon steht die Bestimmung des § 1 Abs. 1 RL-Anerkennungsleistung der hier vertretenen Auffassung auch nicht entgegen. Sie regelt, dass die Anerkennungsleistung nur solchen Verfolgten zustehen soll, die sich zwangsweise in einem Ghetto innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs aufgehalten und dort in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben. Verfolgte, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten gleichwohl in drei Fallgruppen keine Anerkennungsleistung: wenn ihnen die betreffende Zeit als Ghettobeitragszeit nach dem ZRBG anerkannt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RL-Anerkennungsleistung), wenn sie hierfür eine Leistung aus Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" erhalten haben oder wenn sie diese Leistung hätten erhalten können (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RL-Anerkennungsleistung). Dabei ist die letztgenannte Ausschlussalternative im Prinzip gegenstandslos. Denn für die Berechtigten nach § 11 Abs. 1 EVZStiftG kommt ein Anspruch auf die Anerkennungsleistung ohnehin nicht in Betracht. Während für Leistungen nach dem EVZStiftG nämlich die Leistung von Zwangsarbeit erforderlich ist, schließt dies den Anspruch auf die Anerkennungsleistung gerade aus. Demgegenüber beruhen die – praktisch bedeutsamen – ersten beiden Ausschlussalternativen jeweils auf dem Umstand, dass die betreffenden Verfolgten für die Beschäftigungszeit im Ghetto überhaupt eine Leistung erhalten haben, gleichgültig ob zu Recht und nach welchem Gesetz. Damit wird der subsidiäre Charakter der Anerkennungsleistung unterstrichen, der einen Ausgleich lediglich für diejenigen schaffen soll, denen bislang keinerlei finanzielle Leistung zuteil geworden ist (vgl. hierzu bereits BT-Drs. 16/5720, 3 zu den Gesprächen zwischen BMF und JCC). Auf die Frage der Leistungsberechtigung nach dem ZRBG bzw. dem EVZStiftG lässt die RL-Anerkennungsleistung daher keine Rückschlüsse zu.
4. Die im Rahmen der grammatikalischen Auslegung naheliegende Beschränkung des Ausschlusses auf Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht im Sinne von § 11 EVZStiftG deckt sich mit der Systematik der Regelung als solcher und im Gesamtzusammenhang. Sie entspricht – auch durch die historische Auslegung belegt – dem Anliegen des Gesetzgebers.
Wenn man im Ausgangspunkt die weite (grammatikalische) Auslegung durch das SG für vertretbar halten mag, ist doch unter mehreren Auslegungsalternativen derjenigen der Vorzug zu geben, die sich am besten in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügt (vgl auch Palandt/Heinrichs aaO Rn 38). Dies ist nach Auffassung des Senats eindeutig das hier gefundene Auslegungsergebnis.
Ist es danach nicht gerechtfertigt, den hier streitigen Rentenanspruch allein deshalb ("aus Rechtsgründen") zu versagen, weil der Kläger Leistungen nach dem Stiftungsgesetz erhalten hat, ist der Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass der Vater der Kläger wegen derselben Tätigkeit Leistungen einerseits wegen Zwangsarbeit, andererseits wegen einer aufgrund eigener Willensbestimmung eingegangenen Beschäftigung geltend gemacht hat bzw macht, auf der tatsächlichen Ebene zu beurteilen. Das Gericht hat die notwendigen Feststellungen zu den Voraussetzungen des erhobenen Anspruchs zu treffen. Es kann sich hierbei aller Beweismittel bedienen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der festzustellenden entscheidungserheblichen Tatsachen in einem ausreichendem Maße dar zu tun, also auch des Verfahrens der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 WGSVG). Dem Tatsachengericht obliegt es in den Grenzen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG), sich nach dem hier erforderlichen Beweisgrad der Glaubhaftmachung eine Überzeugung davon zu bilden, ob die für sein Urteil erheblichen Tatsachen vorliegen oder eine von ihnen nicht gegeben ist.
5. Die Ausschlussregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG kann nicht – dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt – entsprechend auf die im ZRBG geregelten Ghettoarbeitsverhältnisse angewandt werden. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. In den Entwurfsmaterialien zum EVZStiftG heißt es ausdrücklich, das Gesetz solle eine abschließende Regelung für Ansprüche "wegen Zwangsarbeit und Vermögensschäden" treffen (BT-Drs. 14/3206, 17 ). Den gesetzgebenden Organen war damals bereits die Entscheidung des BSG vom 18.06.1997 – 5 RJ 66/95 – (SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) bekannt, wonach auch unter den Bedingungen eines zwangsweisen Aufenthaltes in einem Ghetto sozialversicherungspflichtige Beschäftigung möglich war. Nach dieser später mit dem ZRBG umgesetzten Rechtsprechung waren mithin schon seinerzeit bereits Fallgestaltungen denkbar, in denen solche Beschäftigungszeiten zu Rentenansprüchen führten oder bestehende Renten erhöhten, sei es unmittelbar aufgrund der Reichsversicherungsgesetze (soweit diese, wie in den eingegliederten Gebieten, Anwendung fanden) oder aufgrund der Vorschriften des Fremdrentenrechts. In Kenntnis dieser Umstände hat der Gesetzgeber die Ausschlusswirkung des § 16 EVZStiftG nur auf Ansprüche wegen Zwangsarbeit beschränkt. Auch nach den Materialien zum ZRBG schließen solche Beschäftigungen und Zwangsarbeit einander nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig aus (vgl. BT-Drs. 14/8583, 5).
II. Das SG hat seine Rechtsauffassung über den generellen Ausschluss von Leistungen nach dem ZRBG auf eine Bestimmung gestützt, die die streitigen Rentenleistungen nicht erfasst. Damit hat es sich selbst von vornherein der Verpflichtung begeben, die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen. Wegen dieser fehlerhaften Weichenstellung sind die entscheidungserheblichen Sachfragen ausdrücklich nicht erörtert, konsequenterweise ist die Notwendigkeit der Durchführung einer hierauf bezogenen Beweisaufnahme nicht geprüft worden.
Die Sach- und Rechtslage stellt sich hier nicht anders dar, als im Falle einer Abweisung der Klage aus formellen Gründen, so dass § 159 Abs.1 Ziffer 1 SGG entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSGE 51, 202).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das SG ggf nach weiterer Sachaufklärung und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt, hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung deshalb Gebrauch, weil den Verfahrensbeteiligten für die Feststellung und Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Tatsacheninstanz verloren gehen soll.
B) Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht zudem gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs.1 SGG verstoßen.
Im Zeitpunkt der Entscheidung waren die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG nicht gegeben, da keine wirksame Erklärung der Beteiligten (mehr) vorlag, mit der sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärten. Ein solcher Verzicht steht nämlich regelmäßig unter dem Vorbehalt der im Wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage. Sie besagt, dass der einzelne Beteiligte unter den gegenwärtigen Verhältnissen und nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, weil aus seiner Sicht der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die notwendigen rechtlichen Argumente ausgetauscht sind. Ändert sich die Prozesslage wesentlich, so entzieht das dem bisherigen Verzicht die Grundlage. Die Einverständniserklärung ist dann verbraucht und muss neu eingeholt werden, wenn das Gericht weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Eine wesentliche Änderung in dem vorgenannten Sinn hat die Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, insbesondere bejaht, wenn durch spätere Maßnahmen des Gerichts die Tatsachengrundlage der Entscheidung geändert worden ist, so etwa auch nach Beiziehung von Akten oder Einholung von Auskünften. Dasselbe wird für den Fall angenommen, dass ein Schriftsatz des Rechtsmittelgegners mit erheblichem neuem Vorbringen oder neuen Beweisen oder Anträgen eingereicht wird (Urteile des Bundessozialgerichts – BSG – vom 12.04.2005 – B 2 U 135/04 B – (SozR 4-1500 § 124 Nr. 1); vom 11.11.2003 – B 2 U 32/02 R – und vom 06.10. 1999 – B 1 KR 17/99 R – jeweils m.w.N). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Entscheidung nach § 124 Abs.2 SGG nicht (mehr) vor. Nach Erklärung ihres Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Erklärung der Beteiligten jeweils vom 19.07. 2007 hat das SG u.a. eine Auskunft der Claims Conference (eingegangen am 12.08.2008) eingeholt und diese zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne – zuvor ein (erneutes – aktuelles) Einverständnis gemäß § 124 Abs. 2 SGG einzuholen.
Der vom Senat festgestellte Verfahrensmangel ist wesentlich im Sinne des § 159 Abs.1 Nr.2 SGG.
Das SG hat zugleich den grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs.1 Grundgesetz (GG), dessen Grundsatz § 62 SGG wiederholt, verletzt. Obwohl die Verletzung dieses Anspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren kein absoluter Revisionsgrund ist, bei dem unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 202 SGG; § 547 ZPO), geht das BSG bei Verfahrensverstößen, die einen Beteiligten daran hindern, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, davon aus, dass die Entscheidung auf der Verfahrensverletzung beruhen kann (s BSG E 44, 292; SozR 3-1500 § 160 Nr.33).
Die gemäß § 159 Abs.1 SGG im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung, die er schon aus den zuvor im Rahmen des § 159 Abs. 1 Nr.1 SGG genannten Gründen ausgesprochen hat, ist auch wegen des weiteren Verfahrensmangel deshalb gerechtfertigt, weil seit Einleitung des Berufungsverfahren noch relativ wenig Zeit vergangen ist und die Streitsache aus den oben (zu A) dargelegten Gründen nicht entscheidungsreif ist. Die erforderliche Prüfung, Aufklärung und Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage würde damit systemwidrig erstmals in der Rechtsmittelinstanz erfolgen, die Beteiligten verlören auf diese Weise eine (Tatsachen-)Instanz.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des SG vorbehalten.
Anlass zur Revisionszulassung hat nicht bestanden.
Erstellt am: 23.07.2009
Zuletzt verändert am: 23.07.2009