Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Ablehnung der Festsetzung seiner persönlichen Kosten durch das Sozialgericht wendet, ist unstatthaft.
In dem Umfang, in dem die beantragte Festsetzung Kosten betrifft, die von der Beklagten zu übernehmen wären (Kosten des Vorverfahrens, Post- und Telekommunikationskosten), folgt dies aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das Gericht, das gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angerufen werden kann, endgültig entscheidet.
Soweit der Kläger die Festsetzung seiner Reisekosten zum Verhandlungstermin beim Sozialgericht in Detmold beantragt hat, ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde aus der über § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbaren Norm des § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wonach die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Weder erreichen die geltend gemachten Kosten den erforderlichen Wert noch hat das Sozialgericht die Beschwerde zugelassen. Die unterschiedlichen Bestimmungen über die zulässigen Rechtsmittel in § 4 Abs. 3 JVEG und § 197 Abs. 2 SGG, die das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet hat, verbieten daher eine Zusammenrechnung der geltend gemachten Kosten , so dass die Beschwerde insgesamt nicht statthaft ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.06.2009
Zuletzt verändert am: 05.06.2009