Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.02.2009 dahin geändert, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragssteller Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. – 31.05.2009 in Höhe von zunächst 473,- Euro (Bescheid vom 12.12.2008), die sie auf den Widerspruch des Antragsstellers durch Änderungsbescheid vom 25.01.2009 auf 551,- Euro (Übernahme der vollständigen vom Antragssteller geschuldeten Miete) erhöhte.
Bereits mit Schreiben vom 16.12.2008 und 19.01.2009 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen und die Ärztin Dr. U von der Schweigepflicht zu entbinden. Gegen beide Aufforderungen hat der Antragsteller am 04.02.2009 um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) Dortmund nachgesucht.
Mit Bescheid vom 16.02.2009 hat die Antragsgegnerin die bewilligten Leistungen vollständig mit Wirkung vom 01.02.2009 infolge mangelnder Mitwirkung des Antragstellers entzogen.
Mit Beschluss vom 20.02.2009 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 445,70 Euro auszuzahlen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist in der Sache unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die mit Bescheid vom 20.01.2009 bewilligten Leistungen wieder ausgezahlt hat, wie es dem Beschwerdebegehren entsprochen hat. Mangels fortwirkender Beschwer ist daher das Rechtsschutzbedürfnis, welches zu jeder Zeit des gerichtlichen Verfahrens als Prozessvoraussetzung vorliegen muss (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., Vor § 51 Rn. 20 m.w.W.), nicht mehr gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Insoweit war bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens zu beachten, dass zwar der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin gewandt hat, mangels unmittelbarer Regelungswirkung der Aufforderungen keinen Erfolg haben konnte, die Antragsgegnerin jedoch, wie sie selbst durch ihre Abhilfeentscheidung anerkannt hat, zu Unrecht die Leistungsgewährung eingestellt hatte. Insoweit erscheint eine Kostenteilung daher angemessen. Da im Beschwerdeverfahren allein noch die Leistungseinstellung Streitgegenstand gewesen ist, ist es angemessen, dass die Antragsgegnerin insoweit die vollständigen Kosten des Antragstellers übernimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.06.2009
Zuletzt verändert am: 12.06.2009