Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2009 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ab dem 08.10.2008 gewährt und Rechtsanwalt N beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Bis zum 30.06.2008 wohnte die Klägerin in O. In der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 30.06.2008 war sie als kaufmännische Angestellte bei der Firma M1 GmbH & Co KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 30.04.2008 befristet (Arbeitsvertrag vom 13.04.2007). Am 05.02.2008 schloss die Klägerin eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, wonach das Anstellungsverhältnis bis zum 30.04.2009 verlängert wird. Am 28.05.2008 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2008. Sie zog zum 01.07.2008 in die Wohnung ihrer Eltern nach I um. Am 01.10.2008 nahm sie ein Studium auf.
Am 27.03.2008 sprach sie bei der Agentur für Arbeit in O vor. Ihr wurden Antragsunterlagen mit dem Vermerk "Arbeitslosmeldung 27.03.2008 ggf. mit Wirkung zum 01.07.2008" ausgehändigt. Über die Vorsprache der Klägerin fertigte die Bedienstete der Beklagten, Frau T, folgenden Vermerk:
" Text … Leistungsprofiling Alg neu (ab 01.07.08); MIT Komplikationen, § 144, 2 AB für Fa …, bis spätestens zum 11.07.2008 Antragsrückgabe vereinbart … nach Eigenkündigung, ID und Kontaktdaten geprüft. Kundin fängt definitv ab 011008 ein Studium an, WV bei 121 gesetzt …"
Am 17.06.2008 unterschrieb die Klägerin die Antragsunterlagen und warf sie laut eigenen Angaben am 16.06.2008 in den Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit O ein. Die Original-Antragsunterlagen befinden sich nicht in der Akte der Beklagten. Am 22.07.2008 ging der Agentur für Arbeit O eine Kopie der Antragsunterlagen zu. Den Antragsunterlagen war ein Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitgeber nach Kündigung durch den Arbeitnehmer beigefügt. In diesem Fragebogen führte die Klägerin u. a. aus, dass sie ab dem 01.10.2008 ein Studium in C beginnen werde und ihr zukünftiger Wohnort ab dem 01.07.2008 I sei. Die drei Monate "Leerlauf" müsse sie in Kauf nehmen, da sie ihre Wohnung in O zum 30.06.2008 habe kündigen müssen. Sie befinde sich mit ihrem Vermieter Rechtsstreit. Seit nunmehr circa einem Jahr versuche der Vermieter sie mit allen Mitteln aus der Wohnung zu "ekeln". Die Umstände seien zu extrem und dadurch unzumutbar geworden. Sie habe mit Hilfe eines Anwalts versucht, ihrem Vermieter von seiner "Boshaftigkeit " abzubringen. In den drei Monaten bis zum Beginn des Studiums werde sie durch Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma oder Absolvierung eines studienrelevanten Praktikums nicht beschäftigungslos sein. Es habe keine Möglichkeiten bestanden, das Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, da die mehrmaligen langwierigen Versuche, den Streit mit ihrem Vermieter zu schlichten, keinen Erfolg gebracht hätten. Bei Aufnahme ihres Studiums zum 01.10.2008 hätte sie ihr Arbeitsverhältnis beenden müssen. Wegen der Probleme mit ihrem Vermieter habe sie einen früheren Beendigungszeitpunkt, den 30.06.2008, wählen müssen. Die Alternative, für die Monate Juli bis September 2008 eine andere Wohnung in O zu suchen, um dann erst zum 01.10.2008 nach C um zuziehen, sei mangels finanzieller Mittel für zwei Umzüge in so kurzer Zeit nicht in Betracht gekommen. Wegen der enormen Belastung aufgrund der "Streitigkeit " mit dem Vermieter sei ihr nicht anderes übrig geblieben als ihr derzeitiges Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2008 zu kündigen.
Am 01.07.2008 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit T1 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Laut Vermerk vom 14.07.2008 erklärte sie bei der Vorsprache am 14.07.2008, dass sie bis zur Aufnahme des Studiums eine befristete Beschäftigung im erlernten Beruf suche. Es stehe noch ein studienvorbereitendes Praktikum bevor. Dieses wolle sie in der Schweiz absolvieren. Durch Bescheid vom 19.08.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 23.09.2008. Mit weiterem Bescheid vom 05.08.2008 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 01.07. bis zum 22.09.2008 fest.
Gegen die Sperrzeit legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie bei der Vorsprache am 27.03.2008 nachgefragt habe, ob es für die Beklagte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie mit ihrem Mitmieter massive Probleme (Begehung von Körperverletzungen) habe und ihr Vermieter sie mit Anrufen, unangekündigten Besuchen und diversen Schreiben, insbesondere einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, behellige, in Ordnung wäre, wenn sie den wegen des Studiums bevorstehenden Wohnortwechsel vorverlege und im Zusammenhang damit ihren Arbeitsplatz in O zum 30.06.2008 aufgebe oder ob sie mit einer Sperrzeit rechnen müsse. Die Bedienstete der Beklagten, Frau T, habe daraufhin erklärt, dass sie unter diesen vorgenannten Umständen einen wichtigen Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2008 sehe und ihr daher keine Sperrzeit drohe. Im Vertrauen auf diese Aussage habe die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2008 gekündigt, da ihr ein weiterer Verbleib in ihrer Wohnung nicht zumutbar gewesen sei. Sie sei bei der Vorsprache am 27.03.2008 von ihrer Mutter begleitet worden. Ihre Mutter habe auf dem Flur gewartet. Unmittelbar im Anschluss an das Gespräch mit Frau T habe die Klägerin ihrer Mutter den Gesprächsinhalt mitgeteilt. Laut internem Vermerk vom 02.09.2008 hat Frau T bei einer telefonischen Befragung ausdrücklich bestritten, eine Aussage bezüglich einer Sperrzeitentscheidung am 27.03.2008 gemacht zu haben. Dies sei typischerweise eine Entscheidung, die nicht in der Eingangszone, sondern im Leistungsbereich getroffen werde. Der VerBis-Eintrag "Mit Komplikationen, § 144" weise eher auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit hin. Durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 12.08.2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie erklärte u. a., dass sie mittellos sei. Aufgrund einer falschen Aussage der Sachbearbeiterin Frau T der Agentur für Arbeit O sei ihr das Arbeitslosengeld I für 12 Wochen gesperrt worden. Bis zum 30.06.2008 habe sie in Vollzeit gearbeitet. Wegen der Aufnahme eines Studiums sei sie zum 01.07.2008 zu ihren Eltern gezogen. Die ARGE S gewährte der Klägerin ab dem 12.08.2008 Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 20.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2008 senkte die ARGE S das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 12. 08.2008 bis zum 30.09.2008 monatlich um 30 % der maßgebenden Regelleistung in Höhe von 105,00 EUR monatlich unter Berufung auf § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, S 33 (28) AS 261/08.
Am 08.10.2008 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, ihr für die Zeit vom 01.07. bis zum 22.09.2008 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Sie hat vorgetragen, dass sie einen wichtigen Grund zur Lösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2008 gehabt habe. Sie habe im Jahre 2008 ihre Wohnung mit einem Mitbewohner geteilt, der sie wiederholt körperlich misshandelt, sie psychologisch terrorisiert, sich an ihrem Eigentum vergriffen und auch sonst die Regeln des Zusammenlebens in mannigfaltiger Hinsicht verletzt habe. Die Vermieter der Wohnung hätten den Umstand, dass sie und ihr Mitbewohner nicht liiert gewesen seien, nicht mit ihrer konservativen Grundeinstellung in Einklang bringen können und daher versucht, sie und ihren Mitbewohner mit Anrufen, unangekündigten Besuchen, diversen Briefen, vorsätzlich überhöhten Nebenkostenabrechnungen und einer unter einem Vorwand ausgesprochenen Abmahnung aus der Wohnung zu ekeln. Die Vermieter hätten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19.06.2007 zum 01.10.2007 gekündigt. Sie habe täglich mit einer Räumungsklage rechnen müsse. Auch habe sie sich den Störungen durch die im Haus wohnende Tochter der Vermieter und deren Ehemann hilflos ausgesetzt gesehen. Deshalb sei es ihr nicht zumutbar gewesen, weiter in der Wohnung zu verbleiben. Aufgrund der erheblichen psychischen Belastungen seien bei ihr stressbedingte Kopfschmerzen aufgetreten. Seit 2008 habe sie täglich unter heftigen, migräneartigen Kopfschmerzen gelitten und sei dadurch schmerzmittelabhängig geworden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass sie am 01.10.2008 ein Studium in L beginnen werde, habe sich für sie die Frage gestellt, ob es tatsächlich notwendig sei, für die wenigen Wochen bis zum Beginn des Studiums noch eine Wohnung in O zu suchen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass entsprechende Mietangebote auf dem Markt eigentlich nicht existiert hätten. Deshalb habe sie bei der Vorsprache am 27.03.2008 Frau T gefragt, ob es in Ordnung sei, dass sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2008 löse und sie umziehe. Dies habe Frau T bejaht.
Durch Beschluss vom 27.02.2900 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, selbst wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Lösung des Arbeitsverhältnisses verneint werde, sei die Verhängung einer Sperrzeit rechtswidrig. Da sie auf die Richtigkeit der Auskunft von Frau T vertraut habe, habe sie bei dem Ausspruch der Kündigung einem unvermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen. Ein das Studium vorbereitendes Praktikum sei nicht zu Stande gekommen, da sie bei ihren Bemühungen um einen Praktikumsplatz habe feststellen müssen, dass Praktikumsplätze praktisch ausschließlich an bereits eingeschriebene Studenten vergeben würden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung bietet teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist. Nach Auswertung des Akteninhalts ist eine weitere Abklärung des Sachverhalts geboten, zur Klärung der Frage, ob bei der Klägerin wegen des Vorliegens eines unverschuldeten Rechtsirrtums eine besondere Härte i.S.v. § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) vorliegt, weshalb die Sperrzeitdauer um sechs Wochen zu mindern wäre.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III als erfüllt angesehen. Danach tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, wenn die Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und sie dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin, die nach Aktenlage keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt hat, hat durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2008 ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum 30.06.2008 hat nach Aktenlage nicht vorgelegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren können, deren Eintritt eine Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung sie unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn einer Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (Henke in Gagel, SGB III, § 144 Rdz. 167 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wichtige Gründe können auch persönliche Gründe der Lebensgestaltung sein, wenn sie bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft überwiegen und das Hintenanstellen dieser Gründe unzumutbar ist (BSG, Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R – , a.a.O.). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein und nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken (BSG, Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R – a.a.O; Henke, a.a.O., § 144 Rdz. 167 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend kann offen bleiben, ob der Klägerin ein weiterer Aufenthalt in der Wohnung I1straße 00, 00000 O aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar und eine Wohnungssuche in O für die Übergangszeit von Juli bis Ende September 2008 wegen der Wohnungsmarktlage aussichtslos gewesen ist. Denn einer Arbeitslosen obliegt es, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis wegen eines bevorstehenden Umzugs kündigt, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine Arbeitslosigkeit wegen des Umzugs zu vermeiden. Bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen liegt unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft an der Gewährleistung eines funktionsfähigen und finanzierbaren Systems von Arbeitslosigkeit allenfalls nur dann ein wichtiger Grund vor, wenn die Arbeitslose alle Anstrengungen unternimmt, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (BSG, Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R – a.a.O.; Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 136/01 R -, SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; siehe auch Henke , a.a.O., § 144 Rdz. 174, wonach ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Verwirklichung von persönlichen Belangen zurückzustellen hat). Die Klägerin hat rechtzeitige Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz, z. B durch Einschaltung der Agentur für Arbeit T1 mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis oder durch eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz, weder vorgetragen noch ergeben sich solche aus den Akten, obwohl die Klägerin nach ihren eigenen Einlassungen schon im März 2008 geplant hat, ihr Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 30.06.2008 zu kündigen und nach I umzuziehen. Sie hat noch vor Ausspruch ihrer Kündigung ausreichend Zeit gehabt, sich um einen Anschlussarbeitsplatz an ihrem zukünftigen Wohnort zu bemühen. Dies hat sie unterlassen.
Die Voraussetzungen für eine Minderung der Sperrzeitdauer nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2a SGB III liegen nicht vor. Jedoch ist nach summarischer Prüfung der Sachlage offen, ob zu Gunsten der Klägerin die Vorschrift des § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III eingreift und die Sperrzeitdauer wegen einer besonderen Härte um sechs Wochen zu mindern ist. Die Annahme einer besonderen Härte i.S.v. § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dies beurteilt sich allein nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen; außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses eintretende Umstände können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Zu den für die Sperrzeit maßgebenden Tatsachen kann auch der (Rechts-)irrtum einer Arbeitslosen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei fristgerechter Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gehören, wenn der Irrtum unverschuldet, d. h. für die Arbeitslose unvermeidbar gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn der Irrtum durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle – in der Regel einer Dienststelle der Beklagten – hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 05.06.1997 – 7 RAr 22/96 -, SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass bei ihr ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliege. Sie hat im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren durchgehend vorgetragen, sie habe im Vertrauen auf die von der Bediensteten der Beklagten, Frau T, am 27.03.2008 erteilten Auskunft – aufgrund der geschilderten Lebensumstände (Auseinandersetzungen mit ihrem Vermieter und Mitbewohner, bevorstehender Umzug wegen Aufnahme eines Studiums) liege ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zum 30.06.2008 vor – ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2008 gekündigt. Eine Vorsprache der Klägerin am 27.03.2008 bei der Bediensteten der Beklagten, Frau T, ist belegt. Aus dem von Frau T gefertigten Vermerk über die Vorsprache der Klägerin, insbesondere dem Vermerk "MIT Komplikationen, § 144", kann der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin mitgeteilt hat, sie werde ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2008 kündigen und ein Studium zum 01.10.2008 aufnehmen und dass Gegenstand des Gesprächs auch die Frage des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gewesen sein kann. Daher liegen aufgrund der in sich widerspruchsfreien Einlassungen der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren und des VerBis-Vermerks vom 27.03.2008 konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen des behaupteten unverschuldeten Rechtsirrtums vor, so dass eine weitere Beweisaufnahme – durch die Befragung der Klägerin und Vernehmung der von der Klägerin benannten beiden Zeuginnen – geboten ist, um Ablauf und Inhalt des Gesprächs am 27.03.2008 sowie die bei der Klägerin bestehenden Vorstellungen über die Voraussetzungen einer Sperrzeit zu klären. Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine teilweise hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
Da die Klage teilweise hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (LSG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2006 – L 19 B 111/06 AS – und vom 13.03.2008 – L 20 B 6/08 SO -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2007 – L 7 B 232/05 AS -).
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung nur teilweise aufzubringen. Damit ist ihr unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 115 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.06.2009
Zuletzt verändert am: 16.06.2009