Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrenten.
Die am 00.00.1965 geborene BJ war seit dem 21.04.1994 mit dem am 00.00.1937 geborenen und am 24.02.2002 verstorbenen türkischen Staatsangehörigen GJ1 (Versicherter) verheiratet. Aus dieser Ehe ist der am 00.00.1995 geborene IJ2 hervorgegangen.
Der Versicherte war im bundesdeutschen Braunkohlenbergbau angelegt gewesen. Am 01.06.1988 erlitt er als Holzplatzwerker auf dem Tiefbau Stolzenbach in C über Tage bei einem Explosionsunglück Verbrennungen an Gesicht und Händen.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 18.12.1989 als Folgen des Arbeitsunfalls abnorme Erlebnisreaktion mit ängstlich-depressiver Symptomatik und Somatisierung an und stellte vom 13.09.1989 an eine MdE von 30 v. H. fest. Sie gewährte Rente als vorläufige Rente.
Mit Bescheid vom 16.09.1992 wurde die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.06.1988 gewährte Rente entzogen und vom 01.11.1992 an die Rentenzahlung eingestellt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 04.02.1993 zurückgewiesen.
Bei dem Versicherten wurde im Juni 2000 ein Ventrikelwandaneurysma festgestellt. Es wurde eine Bypass-Operation sowie eine Hinterwandaneurysmektomie durchgeführt. Am 23.02.2000 wurde der Versicherte wegen der Diagnose einer paroxymal atrialen Tachykardie notfallmäßig im Krankenhaus C1 in der Türkei stationär aufgenommen. Dort verstarb er am 24.02.2002. Gemäß der Todesbescheinigung vom 28.02.2002 waren Atem- und Herzstillstand Todesursache.
Mit Schreiben vom 04.09.2003 beantragten die Kläger die Gewährung von Witwen- und Waisenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.10.2003 diesen Antrag ab. Der Tod des Versicherten sei nicht infolge eines Versicherungsfall eingetreten. Ein Versicherungsfall sei nicht mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung des Todes gewesen. Der dagegen mit der Begründung, der Versicherte sei wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 01.06.1988 herzkrank geworden und nach im Juni 2000 erfolgter Bypass-Operation an dieser Folge des Unfalls gestorben, erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2004 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren wiederholt und gemeint, dass der Versicherte vor dem Unfall kerngesund und nach dem Unfall ein kranker Mann gewesen sei.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Das SG hat von der I1Klinik in C2 und von dem Institut für Medizinische Begutachtung in L verschiedene ärztliche Unterlagen beigezogen und zum Verfahrensgegenstand gemacht.
Mit Urteil vom 29.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Unfallgeschehen am 01.06.1988 habe nach der Rentenentziehung zum 31.10.1992 keine feststellbaren Folgen mehr gehabt. Somit habe der Unfall an der zum Tode des Versicherten geführt habenden Herzerkrankung keinen wesentlichen Anteil gehabt.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholen die Kläger ihr Vorbringen und meinen, der Versicherte sei vor dem Arbeitsunfall sowohl psychisch als auch physisch absolut gesund gewesen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2004 zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der durch eine Herzerkrankung eingetretene Tod des Versicherten stehe in keinem Zusammenhang mit den Folgen des Arbeitsunfalls am 01.06.1988. Seit ca. Mitte 1992 sei kein unfallbedingter körperlicher Schaden und kein auffallender psychiatrischer Schaden mehr zu verzeichnen gewesen.
Der Senat hat medizinische Unterlagen aus der Türkei beigezogen. Die Kläger haben medizinische Unterlagen über die Behandlungen des Versicherten in der Türkei sowie durch das Ambulante Herzzentrum L übersandt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch internistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten von Amts wegen des Dr. H aus F nach Aktenlage. Im Gutachten vom 06.05.2008 führt der Sachverständige aus: Der Tod des Versicherten am 24.02.2002 sei nicht infolge des Arbeitsunfalls am 01.06.1988 eingetreten. Der Arbeitsunfall sei nicht mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung des Todes gewesen. Der Arbeitsunfall habe nicht durch Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens den Tod bewirkt. Eine Behandlung der unfallunabhängigen koronaren Herzkrankheit wäre trotz der Unfallfolgen im vollen Umfang und jederzeit zielgerecht durchführbar gewesen. Die rechtzeitige Diagnose der unfallunabhängigen koronaren Herzkrankheit sei wegen der Unfallfolgen nicht verhindet worden. Infolgedessen hätten die Unfallfolgen den Tod zweifelsfrei nicht mitverursacht. Der Arbeitsunfall am 01.06.1988 und seine Folgen hätten die Lebensdauer des Versicherten nicht um mindestens ein Jahr verkürzt. Es sei der unmissverständliche Schluss zu ziehen, dass der Arbeitsunfall vom 01.06.1988 keine wesentliche Teilursache des Todes des Versicherten am 24.02.2002 gewesen sei. Die Todesursache sei Folge einer unfallunabhängigen Erkrankung, nämlich einer tödlich verlaufenden koronaren Herzkrankheit. Diese sei zweifelsfrei nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall zu sehen.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden sind.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Anspruch auf Hinterbliebenenrenten bestehen für die Kläger nicht (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 65 sowie 67 Sozialgesetzbuch 7. Buch – SGB VII -). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Der Tod des Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, und sei es auch nur mittelbar, vor allem auf Grund der sich aus ihnen ergebenen Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 04.09.2007, B 2 U 28/06 R, UV-Recht Aktuell 2008, 142), das heißt wenn diese mit Wahrscheinlichkeit eine rechtlich wesentliche Bedingung hierfür waren. Rechtlich wesentlich ist der Versicherungsfall daher auch, wenn durch Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens der Tod bewirkt wurde, wegen der Unfallfolgen eine Behandlung der unfallunabhängigen Erkrankung nicht oder zu spät durchgeführt wurde oder die rechtzeitige Diagnose einer unfallunabhängigen Erkrankung verhindert und dadurch der Tod mitverursacht wurde. Der Tod gilt auch dann als Folge des Versicherungsfalls, wenn die vermutliche Lebensdauer mindestens um ein Jahr verkürzt worden ist (BSG, Urteil vom 14.01.1965, 5 RKn 57/60, BSGE 22, 200 sowie Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 63 Rd. Nr. 4 f, mwN). Für den Tod des Versicherten war der Arbeitsunfall am 01.08.1988 nicht mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung in diesem Sinne. Er hat auch nicht durch Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens den Tod bewirkt. Die Behandlung der unfallunabhängigen Erkrankungen wurde wegen der Unfallfolgen nicht behindert und nicht zu spät durchgeführt. Durch die Unfallfolgen wurde die rechtzeitige Diagnose einer unfallunabhängigen Erkrankung nicht verhindert und dadurch nicht der Tod verursacht. Der Arbeitsunfall und seine Folgen haben die Lebensdauer des Versicherten nicht um mindestens ein Jahr verkürzt. Der Senat folgt diesbezüglich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 06.05.2008. Nach den inhaltlich ergiebigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die bei dem Versicherten tödlich verlaufende koronare Herzkrankheit Folge einer unfallunabhängigen Erkrankung und in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall zu sehen war.
Anhaltspunkte für eine Verursachung des Todes des Versicherten bzw. eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr durch den Arbeitsunfall am 01.06.1988 ergeben sich weder aus den Akten, noch werden sie von den Klägern behauptet.
Eine Rechtsvermutung nach § 63 Abs. 2 SGB VII greift für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten nicht ein. Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten war nicht durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Berufskrankheitenverordnung um mindestens 50 v. H. oder mehr vermindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 17.06.2009
Zuletzt verändert am: 17.06.2009