Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller, der nach einer Bescheinigung seines behandelnden Arztes an Hyperlipidämie und Hyperuricämie leidet und daher auf lipidsenkende und purinreduzierte Kost angewiesen ist, seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – zunächst ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung und ohne Bewilligung von Heizkosten mangels entsprechenden Nachweises der Belastung entsprechender Aufwendungen. Einen Mehrbedarf wegen der Krankenkost erkannte die Antragsgegnerin rückwirkend zum 01.01.2005 zunächst in Höhe von 35,79 EUR monatlich und ab dem 01.06.2007 in Höhe von 30,68 EUR an. Heizkosten übernahm sie nach entsprechendem Nachweis ab dem 01.07.2007 in Höhe der monatlichen Vorauszahlungen. Der Antragsteller rügte die Gewährung eines zu geringen Betrages wegen seiner krankheitsbedingten Mehraufwendungen sowie die Nichtübernahme seiner Heizkosten im Zeitraum 01.01.2005 bis zum 30.06.2007, die er mit insgesamt 783,28 EUR bezifferte.
Am 23.12.2008 beantragte der Antragsteller im Hinblick hierauf die Überprüfung sämtlicher Leistungsbescheide aus den Jahren 2005 bis 2007.
Am 23.03.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm einen Barscheck in Höhe von 100,- EUR auszustellen und seinen Überprüfungsantrag umgehend zu bescheiden.
Mit Beschluss vom 07.04.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil im Wesentlichen eine Nachzahlung begehrt werde, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Nichterbringung der Leistungen gegenwärtig die Existenz des Antragstellers bedrohen könne oder ihm die Vernichtung seiner Lebensgrundlage drohe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig. Der Senat sieht in dem Begehren des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung seines Überprüfungsantrags gleichzeitig das Verlangen auf vorläufige Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin bezüglich der aus seiner Sicht zu Unrecht nicht bewilligten Leistungen für Heizung und krankheitsbedingten Ernährungsmehraufwand, so dass die erforderliche Beschwer von mehr als 750,- EUR (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG)erreicht wird.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch – ein in der Hauptsache durchsetzbarer Rechtsanspruch – und Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit der Entscheidung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Letzterer fehlt grundsätzlich, wenn die Gewährung von Sozialleistungen für zurückliegende Zeiträume beantragt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 05.11.2008 – L 19 B 95/08 AS ER -; Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Aufl., § 86 b Rn 29 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 86 b Rn 28; Berlit, info also 2005, 3,10f). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind (allgemeine Auffassung, vgl. z.B. LSG Hamburg, Beschl. v. 04.03.2005 – L 3 B 43/05 ER SO und L 5 B 117/05 ER AS). Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (OVG Lüneburg, NJW 2002, 841; Düring a.a.O.). Zwar behauptet der Antragsteller, sich in einer permanenten Notlage infolge unzureichender Leistungsgewährung durch die Antragsgegnerin zu befinden, dies ist im Bezug auf die streitigen Leistungen aber nicht glaubhaft.
Die Heizkosten hat der Antragsteller in der Vergangenheit getragen und sich erst nach 2 ½ Jahren auf die unzureichende Leistungsbewilligung diesbezüglich gegenüber der Antragsgegnerin berufen. Daher ist weder eine Gefährdung seines Mietverhältnisses infolge der Nichtübernahme der Heizkosten für den Zeitraum Januar 2005 – Juni 2007 plausibel, noch sind infolgedessen sonstige wesentliche Nachteile, die eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, ersichtlich.
Auch seinen Nahrungsbedarf hat der Antragsteller in der Vergangenheit gedeckt, ohne dass er vorträgt, er habe mangels ausreichender Leistungen durch die Antragsgegnerin Schuldverpflichtungen eingehen müssen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefährdung seines Lebensunterhalts mit sich bringen könnten.
Soweit der Antragsteller schließlich 100,- EUR in Form eines Barschecks begehrt, fehlt jeglicher Vortrag, zu welchem Zweck diese Leistung begehrt wird, so dass auch insoweit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Da die Beschwerde nach Vorstehendem keine Aussicht auf Erfolg bietet, sind auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht erfüllt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.06.2009
Zuletzt verändert am: 30.06.2009