Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.08.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 12.08.2008, das am 28.08.2008 zugestellt wurde, hat die Beklagte am 01.09.2008 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Im zu Grunde liegenden Verfahren gehe es um die Rechtsfrage, ob die aus ihrer Sicht verspätet eingereichte Nebenkostenabrechnung dem laufenden Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) II zuzurechnen sei oder eine Mietschuld im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II darstelle.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet. Da die Beklagte auf den aus der Nebenkostenabrechnung vom 28.04.2006, die sich auf das Jahr 2005 bezieht, noch offenen Betrag von 687,36 Euro weitere 208,63 Euro an Heizkosten bezahlt hat, beträgt die restliche streitgegenständliche Summe 478,73 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, den § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.12.2006 gültigen Fassung mit 500 Euro beziffert hat, liegt damit unter der Berufungssumme, so dass die Berufung nicht zulässig ist.
Sie ist auch nicht auf die Beschwerde der Beklagten nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG erfüllt ist. Eine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG lässt sich nicht feststellen, da die sozialgerichtliche Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten höherinstanzlichen Gerichte abweicht. Ebensowenig wird ein Verfahrensmangel im Sinne der Nr. 3 der genannten Vorschrift geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen, denn entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine verspätet eingereichte Nebenkostenabrechnung. Zwar datiert die Nebenkostenabrechnung vom 28.04.2006, während die Klägerin diese erst am 10.06.2006 bei der Beklagten eingereicht hat. Allein auf Grund dieses Zeitablaufs kann die eingereichte Nebenkostenabrechnung jedoch noch nicht als verspätet qualifiziert werden. Das ist nach Ansicht des Senats vielmehr erst dann der Fall, wenn sich die Klägerin mit der Begleichung der Rechnung in Verzug befindet. Das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen lässt sich hingegen nicht feststellen. Ausweislich des Mietvertrages vom 09.10.2005, nachdem neben der Miete die Betriebs-kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden können, ist keine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung zu begleichen ist. In dem Vertrag heißt es lediglich, die Vorauszahlungen würden jährlich einmal abgerechnet. Darüber hinaus hat der Vermieter dem Mieter spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung mitzuteilen. Der Mieter ist demgegenüber berechtigt, in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen bei dem Vermieter oder der ihm bestimmten Stelle einzusehen. Eine Bestimmung darüber, welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, enthält der Mietvertrag hingegen nicht. Da es vorliegend somit an einer vertraglichen Regelung etwa des Inhalts, dass die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung innerhalb des auf den Erhalt der Rechnung folgenden Monats zu begleichen ist, mangelt, kommt ein Verzug nur unter den Voraussetzungen des § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift kommt ein Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; das gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Die Rechnung vom 28.04.2006 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn der Vermieter hat hierin lediglich darum gebeten, den Betrag von 687,36 Euro auf sein Konto zu überweisen. Damit befand sich die Klägerin gegenüber ihrem Vermieter am 10.06.2006 nicht in Verzug, so dass die aus der Nebenkostenabrechnung resultierende Forderung noch zu den laufenden Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählte, da zur Zeit der Entstehung, Fälligkeit und Geltendmachung der Nachforderung ein gegenwärtiger Hilfebedarf nach dem SGB II für die Klägerin bestand.
Nur ergänzend weist der Senat in dem Zusammenhang, ohne allerdings hierzu Position beziehen zu müssen, darauf hin, dass der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einer Entscheidung vom 22.01.2009 – L 7 AS 44/08 – die Auffassung vertreten hat, dass sich Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten auch dann nicht in Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II umwandeln, wenn der Hilfebedürftige mit der Erfüllung der Nachforderung in Verzug ist. Für diese Rechtsauffassung fehle eine Rechtsgrundlage sowie jeglicher normative Anknüpfungspunkt. Die Rechtsauffassung der Beklagten basiere auf Rechtsfortbildung. Diese wirke sich partiell anspruchsvernichtend aus, weil mit einer "Verwandlung" der tatsächlichen Aufwendungen in Schulden der Anspruch auf einen Zuschuss (§ 22 Abs. 1 SGB II) sich in einen Anspruch auf nur darlehensweise Bewilligung (§ 22 Abs. 5 SGB II) verkürzen und verändern würde. Gem. § 31 SGB I dürften Rechte in dem Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. Diese Vorgabe sei unabdingbar (§ 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I). An einem derartigen Gesetz fehle es vorliegend. Auch die Ansicht, dass der Begriff des laufenden Bedarfs immer in Bezug auf einen Bedarfszeitraum (Monat) zu verstehen sei, sei mit dem geltenden Recht ebenfalls nicht in Einklang zu bringen. Es sei zwar richtig, dass unter dem bis 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz die Praxis von (nur) einmonatigen Bewilligungszeiträumen ausgegangen sei, die Rechtslage sei aber zum 01.01.2005 mit Inkrafttreten des SGB II geändert worden. Gem. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollten die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II jeweils für 6 Monate und damit als Dauerleistung bewilligt und erbracht werden. Das SGB II habe sich damit von der Konzeption eines einmonatigen "Bedarfszeitraumes" erkennbar verabschiedet. Die Belange des Grundsicherungsträgers würden dadurch hinreichend gewährleistet, dass im Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Nachforderung sowie der Antragstellung auf Übernahme der Nachzahlungsforderung ein Hilfebedarf nach dem SGB II gegeben sein müsse (LSG, a.a.O., Juris-Ausdruck Randziffern 55, 56 und 57).
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 30.06.2009
Zuletzt verändert am: 30.06.2009