Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bewilligung der Leistungen auch die Tilgungsraten zu übernehmen, die die Antragsteller monatlich für die von ihnen genutzte Eigentumswohnung aufbringen, steht dieses Begehren nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. In seiner Entscheidung vom 07.11.2006 hat das Bundessozialgericht (BSG) – B 7b AS 8/06 R – entschieden, dass Tilgungsleistungen nicht vom Träger der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zu übernehmen sind, da es sich hierbei um Beträge handelt, die der Vermögensbildung dienen. Die Vermögensbildung ist aber nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II. In dem Zusammenhang ist unerheblich, dass es sich bei der Eigentumswohnung um eine Wohnung handelt, die offenbar im Alleineigentum der Antragstellerin steht. Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/96 R – diesen Grundsatz dahingehend durchbrochen hat, Tilgungsleistungen u. a. in dem Fall zu übernehmen, in dem eine Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist und ohne (Teil)Übernahme der Tilgungsraten ein Verlust der Immobilie droht, haben die Antragsteller die Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall nicht dargelegt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern vertretenen Auffassung, die Antragsgegnerin habe die Kosten der Unterkunft bis zur Höhe der angemessenen Vergleichsmiete zu übernehmen. Bei dieser Formulierung handelt es sich lediglich um eine Festlegung der Obergrenze, keinesfalls aber um eine Festlegung des Anspruchs der Höhe nach. Im Einzelfall können die Kosten auch, insbesondere bei selbstgenutztem Wohneigentum, darunterliegen.
Ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.02.2009 hat die Antragsgegnerin die Kosten der Unterkunft mit insgesamt 300,26 EUR ermittelt. Darin enthalten sind die Zinsen (134,69 EUR), Grundbesitzabgaben (16,22 EUR), Schornsteinfegerkosten (3,35 EUR) und die Kosten für das Hausgeld einschließlich der Instandhaltungsrücklage (146,00 EUR). Damit sind die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch keine höheren Zinsen zu berücksichtigen, denn ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsverfahren entfallen von dem Darlehen in Höhe von 89.000,00 EUR lediglich 29.000,00 EUR auf die Eigentumswohnung. Die Zinsen hierfür entsprechen dem berücksichtigten Betrag von 134,69 EUR. Die weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von 60.000,00 EUR stammen, aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass diese im Rahmen der Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigungsfähig sind. Da, wie ausgeführt, nur die Zinsen in Höhe von 134,69 EUR berücksichtigungsfähig sind, kommt es nicht darauf an, wie hoch die durchschnittliche Kaltmiete für vergleichbare Wohnungen ausweislich des Mietspiegels in Unna ist, denn die Antragsgegnerin hat die tatsächlichen Kosten, soweit sie berücksichtigungsfähig sind, in vollem Umfang übernommen.
Soweit die Antragsteller vortragen, die Beklagte habe auch Holzkosten zu berücksichtigen, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Wohnung neben der Nachtstromspeicherheizung auch mit Kaminholz beheizen, übersehen sie, dass diese Kosten berücksichtigt worden sind. Ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind Heizkosten in Höhe von 143,86 EUR berücksichtigt worden. Diese setzen sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 121,00 EUR für Strom und einem weiteren Betrag von 22,86 EUR monatlich bei einem Jahresbetrag von 274,30 EUR. Zwar ist letzterer Betrag nicht spezifiziert worden, aus dem von den Antragstellern selbst eingereichten Erlaubnisschein des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 27.03.2008 ergibt sich jedoch, dass Kosten für gekauftes Holz in Höhe von 274,30 EUR entstanden sind. Dies entspricht dem monatlich berücksichtigten Betrag von 22,86 EUR.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus gelten machen, die Antragsgegnerin habe auch Kosten für private Versicherungen wie Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen, entspricht diese Auffassung ebenfalls nicht der Rechtslage. Mit der berücksichtigten Pauschale in Höhe von 30,00 EUR für private Versicherungen sind diese Kosten insgesamt abgedeckt. Das Bundessozialgericht hat diese Handhabung für rechtmäßig gehalten und keine verfassungsrechtlichen Bedenken festgestellt (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -). Pauschalierende Berechnungen dienen der Vereinfachung, damit im Zusammenhang einhergehende Ungenauigkeiten sind hinzunehmen. Die Antragsteller mögen sich vergegenwärtigen, dass ihnen dieser Betrag auch angerechnet wird, wenn tatsächlich überhaupt keine Beiträge zur privaten Versicherung entstehen würden.
Diese Ausführungen gelten auch für die in Ansatz gebrachten Beiträge für die Unfallversicherung und die Lebensversicherung. Eine Unfallversicherung ist eine reine Privatversicherung, die gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, eine Lebensversicherung dient der Kapitalbildung, für die der Grundsicherungsträger nicht einzustehen hat.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus thematisieren, die Krankenversicherungskosten des Antragstellers in Höhe von 558,90 EUR seien zu berücksichtigen, ist dieser Vortrag nicht verständlich, denn das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung diese Beträge zuzüglich der Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 37,00 EUR in die Berechnung einbezogen und ist unter Zugrundelegung dieser Ausgaben zu dem Ergebnis gelangt, dass den Antragstellern ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.354,84 EUR verbleibt, das den errechneten Gesamtbedarfsbetrag von 1.223,06 EUR immer noch übersteigt. Dabei hat das Sozialgericht den Gesamtbedarfsbetrag sogar unter der Annahme errechnet, dass die im Darlehensbetrag von 29.000,00 EUR einbehaltenen Tilgungsleistungen berücksichtigungsfähig wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.07.2009
Zuletzt verändert am: 06.07.2009