Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller und seiner Familie ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Anschaffung eines Sofas in Höhe von 899,00 EUR zu gewähren.
Der 1947 geborene Antragsteller, seine 1963 geborene Ehefrau sowie deren 1996 geborene Tochter stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller bzw. der Bedarfsgemeinschaft in der Vergangenheit wiederholt Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Zuletzt gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.11.2008 ein Darlehen in Höhe von 248,36 EUR zur Reparatur eines Heizkörpers in der von der Familie des Antragstellers selbst genutzten Eigentumswohnung. Zur Tilgung dieses Darlehens wurden seit dem 01.12.2008 monatliche Raten in Höhe von 40 EUR von der laufenden Regelleistung abgesetzt.
Am 20.01.2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens von 899,00 EUR zur Anschaffung eines Sofas. Zur Begründung führte er aus, der von ihm am 22.08.2007 gestellte Antrag auf Erstausstattung habe Leistungen für ein Sofa nur deshalb nicht berücksichtigt, weil ihnen ein solches im August 2007 geschenkt worden sei. Der Holzrahmen dieses dreisitzigen Sofas, das bereits über 15 Jahre alt gewesen sei, sei im vorigen Monat zusammengebrochen. Eine Reparatur sei nicht möglich gewesen. Nunmehr sei im Wohnzimmer keine Sitzgelegenheit mehr vorhanden. Die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sei ein von den Regelleistungen umfasster Bedarf. Dieser Bedarf sei auch unaufschiebbar, da es unzumutbar sei, nunmehr auf dem Fußboden zu sitzen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, Mittel für unvorhergesehene Ersatzbeschaffungen anzusparen. Da sie in den vergangenen Wochen auf den Gebrauchtmöbelmärkten kein passendes Teil gefunden hätten, beabsichtigten sie, ein neues Sofa zu kaufen. Das ins Auge gefasste Sofa koste 899,00 EUR. Möglicherweise gebe es auch Sofas von einfacher Qualität, die entsprechend billiger, aber wahrscheinlich bereits nach fünf Jahren verschlissen seien. Da jedoch kein Zuschuss, sondern ein rückzahlbares Darlehen beantragt werde, solle ein Sofa angeschafft werden, bei dem man von einer Lebensdauer von mindestens 15 Jahren ausgehen könne. Am 24.02.2009 mahnte der Antragsteller die Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 800 EUR an.
Mit Bescheid vom 31.03.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung des beantragten Darlehens ab. Die Übernahme der Kosten für das beantragte Sofa sei nach dem SGB II nicht vorgesehen. Für die Anschaffung von drei Sesseln zu je 25,56 EUR ergebe sich ein Betrag in Höhe von 76,68 EUR. Sofern ein Darlehen in dieser Höhe benötigt werde, werde um gesonderte Antragstellung gebeten.
Mit Widerspruch vom 04.04.2009 führte der Antragsteller aus, soweit die Antragsgegnerin offenbar auf die internen Richtlinien für einmalige Leistungen für Bekleidung und Hausrat (Einrichtungspauschale) abstelle, verkenne sie, dass es vorliegend nicht um eine einmalige Leistung für eine komplette Wohnungsersteinrichtung gehe, sondern um die mittels Darlehen finanzierte Ersatzbeschaffung eines Sofas. Selbst wenn man aber die internen Richtlinien berücksichtige, hätte wegen eingeschränkter Mobilität des Antragstellers (kein Fahrzeug) der zweifache Betrag des in den Richtlinien vorgesehenen Betrages von 25,56 EUR bis 35,79 EUR Anerkennung finden müssen. Sofern der Antrag nicht bis zum 10.04.2009 positiv beschieden werde, werde der Bedarf beim Sozialgericht im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend gemacht.
Am 16.04.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Darlehensgewährung in Höhe von 899,00 EUR zur Anschaffung eines neuen Sofas beantragt. 95 % der privaten Haushalte verfügten nach Einschätzung des Antragstellers über ein Sofa und entsprechende Sessel. Ein Sofa ermögliche ein menschenwürdiges Wohnen. Dabei umfasse das soziokulturelle Existenzminimum auch das Recht des Einzelnen, seine persönlichen Bedürfnisse sowie die Art und Weise der konkreten Bedarfsdeckung selbst bestimmen zu können. Dazu gehöre auch, dass dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit belassen werde, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers zu bestimmen, ob Leistungsberechtigte ihr Wohnzimmer statt mit einem Sofa mit drei Sesseln zu bestücken hätten. Der geltend gemachte Bedarf sei unaufschiebbar und könne nicht auf andere Weise abgedeckt werden. Ein weiteres Abwarten insbesondere eines langwierigen Hauptsacheverfahrens sei unzumutbar. Wenn der Antragsteller in der Lage sei, aus der Regelleistung monatlich 70 EUR für die Ersatzbeschaffung von Möbeln anzusparen, so könne mit dieser monatlichen Belastung auch ein Darlehen getilgt werden. Ein Darlehen, das in 13 Monatsraten zurückgezahlt werden könne, könne unter diesem Gesichtspunkt nicht unangemessen sein. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass es für die Familie des Antragstellers unzumutbar sei, über ein Jahr auf dem Boden zu sitzen, bis sie einen ausreichenden Betrag zur adäquaten Ersatzbeschaffung angespart hätten. Soweit das Gericht auf eine Folgenabwägung abstelle, sei zu bedenken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller lediglich ein Darlehen gewähren würde. Insoweit hätte die Antragsgegnerin in gleicher Höhe einen Rückzahlungsanspruch, der ratenweise (in circa 13 Monaten) zu tilgen wäre. Falls im Hauptsacheverfahren dem Darlehensantrag endgültig nicht stattgegeben würde, wäre das ausgezahlte Darlehen dann nicht ratenweise, sondern stattdessen in einer Summe zurückzuzahlen. Wenn man davon ausginge, dass das Hauptsacheverfahren mindestens 13 Monate dauere, so hätte der Antragsteller während dieser Zeit den gesamten Darlehensbetrag selbst ansparen können, so dass er dann in der Lage wäre, auch bei Ablehnung des Antrags das Darlehen in einer Summe zurückzuzahlen. Zur Sicherstellung des Rückzahlungsanspruchs könne der zu beschaffende Gegenstand der ARGE sicherungsübereignet werden.
Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens eine eidesstattliche Versicherung vom 25.04.2009 überreicht. Er hat zudem einen Prospekt in Kopie überreicht, der das zur Anschaffung vorgesehene Sofa zeigt.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich ergänzend die Auffassung vertreten, weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch seien glaubhaft gemacht. Für den darlehensweise angebotenen Betrag von 76,68 EUR könne der Antragsteller zum Beispiel bei IKEA drei neue Sessel für einen Betrag von insgesamt 57 EUR erstehen und von dem restlichen Betrag den Transport bzw. die Versandkosten bezahlen.
Der Antragsteller hat hierzu erwidert, IKEA-Sessel für 19 EUR das Stück ersetzten ein Leder-Polstersofa nicht. Ein derartiges Sofa koste selbst bei IKEA 1.029 EUR. Der Verweis auf gebrauchte Möbel oder Billigstmöbel führe zudem dazu, dass in kurzer Zeit abermals eine Ersatzbeschaffung fällig werde. Zudem verliere ein solcher Verweis im Rahmen einer darlehensgestützten Leistung seine Berechtigung. Immerhin diene die Darlehensgewährung nicht nur fiskalischen Interessen, sondern schütze – jedenfalls wenn die Eigenverantwortlichkeitsterminologie des Gesetzes nicht zu einer hohlen Phrase verkommen solle – auch die finanzielle Autonomie des Alg-II-Beziehers. Insoweit gelte es sich vor Augen zu halten, dass der Hilfesuchende nur über gleichsam vorgestreckte, aber doch eigene, rechtmäßig zugeflossene Mittel verfüge und es damit seiner allenfalls an die Grenze unvernünftigen Wirtschaftens stoßenden Dispositionsfreiheit unterliege, ob er von diesen Mitteln lieber neue oder gebrauchte Gegenstände erwerbe (Verweis auf Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 22). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller das jetzt zu ersetzende Sofa selbst beschafft habe und insoweit zuvor kein Anspruch auf Erstausstattung geltend gemacht worden sei. Soweit die Antragsgegnerin einen Nachweis für den Zusammenbruch und die Entsorgung des alten Sofas verlange, habe er alle ihm erreichbaren Beweismittel erbracht und zudem angeboten, der Antragsgegnerin den Nachweis über das ersatzweise zu beschaffende Sofa in Form der Rechnung vorzulegen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme über den Zusammenbruch und die Entsorgung des Sofas im Hinblick auf § 294 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) unstatthaft wäre.
Mit Beschluss vom 11.05.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle schon an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Denn zum einen habe die Antragsgegnerin ein Darlehen für die Anschaffung von Sesseln angeboten und zum anderen habe der Antragsteller, der gemäß § 2 Abs. 1 SGB II verpflichtet sei, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und unabhängig davon, ob dies schon seinen Anspruch als solchen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II ausschließe, vorrangig gehalten, im Rahmen der ihm obliegenden Selbstabhilfe seinen Bedarf an Möbeln durch die Inanspruchnahme von Möbellagern zu decken. Im Rahmen des anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei weder ersichtlich noch vom Antragsteller hinreichend dargetan, dass durch den Gebrauch von Sesseln oder gebrauchten Möbeln ein durch eine Hauptsacheentscheidung nicht wiedergutzumachender Nachteile entstünde.
Gegen den ihm am 12.05.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14.05.2009. In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vertritt der Antragsteller die Auffassung, das Verhalten der Antragsgegnerin verletze die Menschenwürde. Der Familie des Antragstellers werde zugemutet, im Wohnzimmer auf dem Boden zu sitzen oder die drei vorhandenen Stühle jeweils in den Raum zu transportieren, in dem die Familie gerade sitzen wolle. Nach dem Verständnis der Antragsgegnerin hätten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II offensichtlich auch kein Recht, Besuch zu empfangen; denn entweder der Besuch oder die Familie des Antragstellers müssten dann auf dem Boden sitzen, weil nicht genügend Sitzgelegenheiten vorhanden seien. Selbst einkommensschwache Bevölkerungsschichten verfügten über ein Sofa. Ein solches könne in Bezug auf Möblierung in Deutschland als soziokulturelles Existenzminimum betrachtet werden.
Es sei unzumutbar, noch über ein Jahr auf dem Boden zu sitzen, bis der Antragsteller aufgrund eigener Ansparung in der Lage sein könnte, eine adäquate Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht angeboten, dem Antragsteller leihweise ein Ersatz sofort zur Verfügung zu stellen. Das Sozialgericht habe die Ausführungen des Antragstellers zur anzustellenden Folgenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller das zu ersetzende Sofa zwecks Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit im Jahr 2007 selbst unentgeltlich beschafft habe und insoweit seinerzeit keinen Anspruch auf Erstausstattung geltend gemacht habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller 2007 der Antragsgegnerin diese Aufwendungen erspart habe, sehe sie sich nunmehr berechtigt, auch bei der Gewährung eines Darlehens für die Ersatzbeschaffung zu sparen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2009 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers vom 04.04.2009 zurückgewiesen. Ein unabweisbarer Bedarf bestehe hinsichtlich des zu ersetzenden Sofas nicht. Die Neuanschaffung und der nunmehr geltend gemachte Bedarf seien vorhersehbar gewesen. Dementsprechend habe die Möglichkeit bestanden, bis zum endgültigen Zusammenbruch des Sofas aus den Regelleistungen entsprechende Beträge anzusparen. Zudem sei nicht nachgewiesen worden, dass das alte Sofa mangels Reparaturmöglichkeit entsorgt worden sei. Der konkrete Bedarf könne somit nicht festgestellt werden. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Darlehensangebot für drei Sessel über 76,68 EUR bisher nicht angenommen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass möglicherweise der Bedarf bereits auf andere Weise abgedeckt worden sei. Selbst unstrittig notwendige Anschaffungen könnten nicht generell gleichzeitig als unabweisbar notwendig betrachtet werden. Es entspreche durchaus den allgemeinen Lebensgewohnheiten, hinsichtlich der Dringlichkeit einzelner Anschaffungen Prioritäten zu setzen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
1.den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2009 aufzuheben,
2.die ARGE Köln im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung zu verpflichten, dem Antragsteller und seiner Familie ein Darlehen in Höhe von 899,00 EUR zu Ersatzbeschaffung eines Sofas zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht für geeignet, von den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts abzuweichen. Im Übrigen hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.05.2009 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Denn bereits der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch (Anordnungsanspruch) ist fraglich. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II erbringt der für Leistungen nach dem SGB II zuständige Leistungsträger, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Absatz 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Unproblematisch dürfte insoweit noch sein, dass Sitzmöbel für das Wohnzimmer einen von den Regelleistungen umfassten und auch nach den konkreten Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen. Auch wenn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Angaben hierzu zu entnehmen sind, soll für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren unterstellt werden, dass Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II beim Antragsteller beziehungsweise seiner Familie nicht vorliegt. Insoweit bedarf es im Hauptsacheverfahren ggf. weiterer Feststellungen (wie im Übrigen ggf. zur Frage, ob der Bedarf ggf. zwischenzeitlich anderweitig gedeckt wurde).
Es fehlen letztlich vorliegend auch Hinweise darauf, dass der Bedarf auf andere Weise als durch Ersatzbeschaffung in Form des Ankaufs eines neuen oder gebrauchten Sofas oder einer sonstigen Sitzgelegenheit gedeckt werden könnte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert darzulegen vermocht, dass ihr etwa aus der Zusammenarbeit mit karitativen Einrichtungen bzw. Trägern der Wohlfahrtspflege bekannt wäre, dass der Bedarf aus Gebrauchtwarenlagern (vgl. BT-Drs. 15/1516, 57) zu decken sein könnte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Verweises auf Bedarfsdeckung aus Gebrauchtwagenlagern und Kleiderkammern etwa Münder, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 1ff.).
Fraglich ist jedoch, ob der Antragsteller unter Verweis auf § 23 Abs. 1 SGB II ein (zinsloses) Darlehen für die Anschaffung eines fabrikneuen Sofas, dessen Höhe wegen der gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II nachfolgenden monatlichen Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom 100 der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung für zumindest 13 Monate auch jegliche zukünftige Ansparung verhindern würde, beanspruchen kann. Dabei verweist der Antragsteller zwar zutreffend auf einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Lang/Blüggel, a.a.O.), wonach die Darlehensgewährung auch die finanzielle Autonomie des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II wahren hilft, und der Hilfebedürftige letztlich über "gleichsam vorgestreckte, aber doch eigene, rechtmäßig zugeflossener Mittel verfügt" (Lang/Blüggel, a.a.O.).
Ob daraus jedoch gefolgert werden kann, dass es der Dispositionsfreiheit des Hilfebedürftigen unterliege, ob er von diesen Mitteln lieber neue oder gebrauchte Kleidung erwerbe, soweit er nicht die Grenze unvernünftigen Wirtschaftens überschreite (Lang/Blüggel, a.a.O.), bedarf der weiteren (richterlichen) Klärung im Hauptsacheverfahren. Dagegen spricht zum einen der gesetzgeberische Wille, der einen Anspruch auf fabrikneue Ware ausdrücklich verneint (vgl. BT-Drs 15/1516, 57).
Für eine restriktive Handhabung der Darlehensgewährung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II kann zudem angeführt werden, dass die Gewährung wiederholter Darlehen, aber auch die Gewährung hoher Darlehen im Einzelfall dazu führt, dass das vom Gesetzgeber gewollte Ansparverhalten letztlich von vornherein unmöglich gemacht würde (wie im Übrigen der Fall des Antragstellers und seiner Familie belegen dürfte). Wie in den Fällen längerfristiger Bedarfslagen kann somit insbesondere auch ein hohes Darlehen wegen der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeordneten Aufrechnung zu einer "belastenden Hypothek für die Zukunft" werden (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, Stand 12.03.2009, § 23 Rn. 37 m.w.N.).
Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass es auch dem Konsumverhalten einkommensschwacher, nicht im Bezug staatlicher Transferleistungen stehender Bevölkerungskreise entspricht, für größere Einrichtungsgegenstände ggf. längere Ansparphasen in Kauf zu nehmen.
Schließlich geht der Senat nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass unter Berücksichtigung des durchaus bestehenden (www.ebay.de oder – die regionale Anbindung des Antragstellers und seiner Familie beachtend – www.kalaydo.de) Gebrauchtmöbelmarktes bzw. zahlreicher verfügbarer, deutlich günstigerer Angebote auch für neuwertige Sofas und Sitzgarnituren das begehrte Darlehen für das bisher in Auge gefasste Sofa nicht beansprucht werden kann. Eine abschließende rechtliche und tatsächliche Klärung wird allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dahinstehen kann vorliegend, ob die Antragsgegnerin ein Darlehen für die Ersatzbeschaffung eines Sofas auf die Gewährung eines Betrages von 76,68 EUR beschränken könnte. Dafür könnte ggf. sprechen, dass auch im Rahmen der Erstausstattung eine menschenwürdige Ausstattung der Wohnung von diesem Betrag erreicht werden können soll. Auch dies bedürfte allerdings ggf. der weiteren Prüfung. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Wahrung der wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Hilfebedürftigen allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
2. Jedenfalls aber teilt der Senat die Einschätzung des Sozialgerichts, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliegt. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente erscheint es dem Antragsteller (der im Übrigen auf die Anfrage des Senats, ob der geltend gemachte Anspruch auch durch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht wird, nicht zeitnah zu antworten vermochte, so dass diese nicht als Antragsteller in das Rubrum aufgenommen worden sind) und seiner Familie in Anbetracht der tatsächlich bekannten und darüber hinaus behaupteten Umstände einstweilen zumutbar, ggf. provisorische Lösungen zu treffen, die ein Sitzen auf dem Boden verhinderten. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass selbst unter Berücksichtigung der bis vor kurzem erfolgten Aufrechnungen seit Dezember die Ansparung weiterer Beträge möglich gewesen wäre. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 269/05) eine Folgenabwägung zu seinen Gunsten anmahnt, bleibt festzustellen, dass es vorliegend nicht um die (komplette) Versagung (laufender) existenzsichernder Leistungen geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.07.2009
Zuletzt verändert am: 06.07.2009