Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Übernahme der vollen Mietkosten ab dem 01.06.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.03.2005 wohnte er in der 57qm großen Wohnung, I 00, S, bestehend aus drei Zimmern, Bad und Küche. Mit Schreiben vom 25.02.2009 kündigte der Antragsteller den Mietvertrag zum 31.05.2009.
Am 23.01.2009 heiratete der Antragsteller Frau E. Die Ehefrau des Antragstellers kündigte mit Schreiben vom 26.01.2009 die zum 01.12.2008 bezogenen 51,35 qm große Wohnung zum 30.04.2009 mit der Begründung, dass sie nach einer kurzfristigen Heirat mit ihrem Ehemann zusammenziehen möchte. Sie ist schwanger, ausgerechneter Geburtstermin ist der 24.09.2009. Mit Bescheid vom 05.02.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Ehefrau des Antragsstellers Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 30.09.2008 bis zum 31.03.2009, u.a. ab dem 01.02.2009 eine Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 316,00 EUR. In dem Bescheid führte die Antragsgegnerin u. a. aus, dass die Regelleistung auf 90%, d. h. auf 316,00 EUR, ab dem 24.01.20 09 zu kürzen sei, da sich das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft durch die Heirat und die Absicht, zukünftig eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, manifestiert habe.
Am 27.02.2009 unterschrieben der Antragsteller und seine Ehefrau einen Mietvertrag hinsichtlich der Anmietung einer 70 qm großen Wohnung, E Straße 00, 45665 S, bestehend aus drei Zimmern, zum 01.06.2009. In § 31 des Vertrages verpflichteten sie sich, eine Mietkaution von 800,00 EUR zu leisten. Das Ehepaar zog Anfang Juni 2009 in diese Wohnung ein. Mit Bescheid vom 11.03.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05 bis zum 30.06.2009. In dem Bescheid ist u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau ab dem 01.05.2009 unter einer Bedarfsgemeinschaftsnummer geführt werden, da die Ehefrau des Antragstellers ab dem 01.05.2009 mit dem Antragsteller in eine gemeinsame Wohnung umziehe.
Mit Schreiben vom 04.04.2009 zeigte die Ehefrau des Antragsstellers der Antragsgegnerin an, dass sie beabsichtige, zum 01.06.2009 in die Wohnung, E Straße 00, umzuziehen, und beantragte die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sowie die Übernahme einer Mietkaution sowie von Einzugsrenovierungs- und Umzugskosten. Sie trug vor, dass die neu angemietete Wohnung angemessen sei, da sie 5 qm kleiner sei als ihr zustehe. Es liege ein plausibler, nachvollziehbar und verständlicher Grund für die Anmietung der neuen Wohnung im Zuge der Familienzusammenführung vor. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller und sie in den Bewilligungsbescheiden vom 11.03.2009 und 05.02.2009 zum Zusammenzug aufgefordert. Durch Bescheid vom 16.04.2009 lehnte die Antragsgegnerin u. a. die Gewährung von Renovierungs- und Umzugskosten sowie einer Mietkaution mangels Zustimmung zur Anmietung ab, da Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II lediglich bei voriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden könnten.
Mit Schreiben vom 04.04.2009 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sowie die Zahlung einer Mietkaution für die Wohnung E Straße 00, und von Renovierungs- und Umzugskosten. Durch Bescheid vom 16.04.2009 lehnte die Antragsgegnerin u. a. die Gewährung von Renovierungs- und Umzugskosten sowie von einer Mietkaution mangels Zustimmung zur Anmietung ab, da Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II lediglich bei voriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden könnten. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er trug vor, die Antragsgegnerin sei verpflichtet eine nachträgliche Zustimmung zur Anmietung der Wohnung E Straße 00, zu erteilen. Es liege ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, da die Antragsgegnerin ihm auferlegt habe, mit seiner Ehefrau zusammenzuziehen. Er nehme sein Recht wahr, in eine angemessene größere Wohnung zu ziehen. Eine Mietkaution sei ohne vorherige Zusicherung zu übernehmen, soweit der Umzug erforderlich sei.
Am 22.04.2009 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Mietkaution in Höhe von 800,00 EUR, Kosten für eine Auszugsrenovierung in Höhe von 150,00 EUR, Kosten für eine Einzugsrenovierung in Höhe von 280,00 EUR und Umzugskosten in Höhe von 320,00 EUR zu gewähren.
Er hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zur Erteilung der Zusicherung nach § 20 Abs. 2 SGB II verpflichtet sei, da der Umzug erforderlich sei. Die Aufwendungen für die neue Wohnung seien i.S.v. § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II angemessen. Er habe über Monate hinweg mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, eine Wohnung zu finden, die angemessen sei. Eine Wohnung, die den Angemessenheitskriterien der Antragsgegnerin (Kaltmiete bis zu 360,00 EUR für eine 75 m² große Wohnung) entspreche, habe er nicht gefunden. Seine Wohnungssuche sei durch einen Schufa-Eintrag erschwert worden. Er habe nur eine einzige Wohnung gefunden, wobei er eine Einzugsrenovierung habe übernehmen müssen.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass die nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderliche Zusicherung vor dem Zeitpunkt erfolgen müsse, an dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden. Durch den Abschluss des Mietvertrages sei die Übernahme der Mietkaution für den Antragsteller verpflichtend begründet worden. Die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution sei vor Vertragsabschluss von ihr nicht eingeholt worden. Der Antrag sei vom Antragsteller erst am 04.04.2009 gestellt worden. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Auszugs- und Einzugsrenovierung seien nicht glaubhaft gemacht worden. Ebenso sei die Übernahme der Umzugskosten ausgeschlossen, da die Kosten für die Wohnung, Dortmunder Straße 62, nicht i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen seien.
Durch Beschluss vom 19.05.2009 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat. u. a. ausgeführt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach § 22 Abs. 3 SGB II könne eine Mietkaution bei Erteilung einer vorherigen Zusicherung durch die zuständigen Behörden übernommen werden. Dabei müsse die Zusicherung vor dem Zeitpunkt erfolgen, an welchem die Kosten durch Vertragsschluss begründet würden. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller keine Zusicherung in Bezug auf die Übernahme von Kosten erteilt, die mit dem Umzug verbunden seien. Zwar könne unter Umständen Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Mietkaution auch ohne vorherige Zusicherung bestehen. Allerdings setze dies voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung vorgelegen haben und die Antragsgegnerin die Zusicherung treuwidrig nicht erteilt habe. Insbesondere müsse der Antragsgegnerin vor Begründung der vertraglichen Verpflichtung ein Antrag auf Kostenübernahme vorgelegen haben. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 20. 05.2009 zugestelltem Beschluss hat der Antragsteller am 20. 5.2009 Beschwerde eingelegt.
Er verfolgt sein Begehren weiter. Das Sozialgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein fehlender Antrag auf Übernahme der Mietkaution vor Abschluss des Mietvertrages einer Übernahme von Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II zwingend entgegenstehe. Ein solcher Antrag sei vor Abschluss des neuen Mietvertrages im Fall von unvermeidbaren Wohnungsbeschaffungskosten nicht erforderlich, wenn der Leistungsträger den Umzug veranlasst habe. Er sei auf Grund der persönlichen Situation – im 6. Monat schwangere Ehefrau – dringend auf die zeitnahe Durchführung des Umzugs angewiesen gewesen. Für ihn sei eine angemessene und kurzfristig beziehbare Wohnung im Wohnumfeld – Stadt S – nicht erreichbar gewesen. Wegen des Schufa- Eintrags sei die Wohnungssuche erheblich erschwert gewesen. Auch sei die von ihm neu angemieteten Wohnung angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er habe mit seiner schwangeren Ehefrau einen Anspruch auf eine Wohnung bis zu 80 qm. Des weiteren sei das Heranziehen des Mietpreisspiegels der Stadt S zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beanstanden. Der Mietspiegel beziehe sich nur auf Bestandsmieten, er gebe nicht wieder, zu welchen Preisen Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt angeboten werden. Auch sei die Zugrundelegung des Wohngebäudealters von 1948 bis 1969 nicht geeignet, einen angemessenen Wohnraum im Vergleichswege ermitteln. Er sei zwischenzeitlich umgezogen. Er habe sich von Frau L einen Betrag von 620,00 EUR für den Umzug geliehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hinsichtlich des Antragstellers und seiner Ehefrau und des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 33 AS 23/09 ER Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Dahinstehen kann, ob der Antragssteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme von Auszugs- und Einzugsrenovierungskosten als Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. zur Übernahme von Einzugsrenovierungskosten BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R ; zur Übernahme von Kosten der Schönheitsreparaturen, BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R -) sowie der Umzugskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht hat.
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich dieser Kosten ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragssteller ist zwischenzeitlich in die neu angemietete Wohnung, E Straße 00, umgezogen, so dass der von ihm geltend gemachte Anordnungsgrund der drohenden Obdachlosigkeit damit entfallen ist. Die im Zusammenhang mit dem Umzug angefallenen Kosten werden durch das zweckgebundene Darlehen von Frau L in Höhe von 620,00 EUR gedeckt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Übernahme der Aus- und Einzugsrenovierungskosten sowie der Kosten des Umzugs nicht zumutbar ist.
Ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Mietkaution in Höhe von 800,00 EUR nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegen nicht vor. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Bei der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – Rn. 27 nach juris; LSG NW, Urteil vom 02.03.2009 – L 19 AS 61/08). Die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers muss in der Regel vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. LSG NW, Beschluss vom 21.07.2008 – L 19 B 100/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 – L 9 AS 541/06 ; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.; § 22 Rn 82, 85; Berlit in LPK-SGB II, 2 Aufl. § 22 Rn 97). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.02.2009, mit dem die Verpflichtung zur Leistung einer Mietkaution begründet wurde, nicht erteilt.
Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von dem Erfordernis des Vorliegens einer erteilten Zusicherung vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungskosten abgesehen werden kann, wenn der kommunale Träger treuwidrig nicht rechtzeitig über einen Übernahmeantrag entscheidet (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 2 Aufl. § 22 Rn 97). Denn weder der Antragsteller noch seine Ehefrau haben vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.02.2009 einen Antrag auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 37 Abs. 1 SGB II bei der Antragsgegnerin bzw. dem kommunalen Träger gestellt, obwohl ihnen bewusst sein musste, dass sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution von 800,00 EUR m übernehmen würden. Eine Antragstellung ist erst ca. 6 Wochen nach Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgt. Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau an einer Antragstellung vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.02.2009 gehindert gewesen wären. Die Ehefrau des Antragstellers ist in der Lage gewesen, mit Schreiben vom 25.02.2009 bei der Antragsgegnerin eine Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft, auf Erstausstattung des Kindes sowie eines Mehrbedarfs für Ernährung für Schwangere zu stellen bzw. bei einer persönlicher Vorsprache am 24.02.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.02.2009 einzulegen. Insofern haben vor der Unterzeichnung des Mietvertrages Kontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau mit der Antragsgegnerin bestanden, in deren Rahmen die Fragen der Übernahme von Wohnbeschaffungskosten durch die Antragsgegnerin im Fall der Anmietung einer neuen Wohnung aufgrund des Zusammenzugs hätten geklärt werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Antragsteller wie auch seine Ehefrau mit dem Verfahren nach § 22 Abs. 3 SGB II vertraut gewesen sind. Die Ehefrau des Antragsstellers hatte im Oktober 2008 die Übernahme der Mietkaution für die zum 01.12.2008 bezogenen Wohnung bei der Antragsgegnerin beantragt. Der Antragsteller berät nach eigenen Einlassungen ehrenamtlich Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Hinderungsgründe werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Ebenso sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Antragsteller oder seiner Ehefrau unzumutbar gewesen ist, die Zusicherung für die Übernahme der Mietkaution vor Unterzeichnung des Mietvertrages einzuholen, so dass nicht auf das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung bzw. Erteilung der Zusicherung verzichtet werden kann (vgl. zum Verzicht auf die Zusicherung in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn 85, 80w).
Offenbleiben kann auch, ob die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung zutrifft, dass eine Antragstellung hinsichtlich der Übernahme einer Mietkaution auch noch nach der Unterzeichnung eines Mietvertrags erfolgen kann, wenn der Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 – S 37 AS 29504/07 – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Denn nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist der Umzug des Antragstellers und seiner Ehefrau in die Wohnung, E Straße 00, nicht durch den kommunalen Träger veranlasst worden. Die Antragsgegnerin hat in den Bescheiden vom 05.03.2009 und 11.03.2009 das Ehepaar – entgegen den Einlassungen des Antragstellers – nicht aufgefordert zusammenzuziehen und damit den Umzug in die Wohnung E Straße 00 auch nicht verursacht. Denn die Antragsgegnerin hat in den Bescheiden nur auf Mitteilung der Ehefrau des Antragstellers vom 27.01.2009 reagiert, dass sie ihre Wohnung zum 30.04.2009 gekündigt habe und beabsichtige mit ihrem Ehemann zusammenzuziehen. Eine Aufforderung zum Wechsel der vom Antragsteller bewohnten Wohnung, I 00, kann den Ausführungen der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 05.02.2009 und vom 11.03.2009 nicht entnommen werden.
Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vollen Übernahme der Mietkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.06.2009 begehrt , ist der Antrag unzulässig. Über den einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG hat das Gericht der Hauptsache zu entscheiden, woraus grundsätzlich folgt, dass das Beschwerdegericht nur in dem Umfang über das Rechtsschutzbegehren befindet, in dem das Sozialgericht als Hauptsachegericht hiermit befasst gewesen ist (vgl. LSG NW, Beschluss vom 08.05.2009, – L 19 B 36/09 AS ER). Vorliegend ist das Sozialgericht mit dem Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vollen Übernahme der Mietkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.06.2009 wegen fehlender Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht befasst gewesen und hat deshalb über diesen Antrag auch nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.06.2009 hat das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Spätestens mit Erhalt des privaten Darlehens am 29.05.2009 ist ein Anordnungsgrund hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Übernahme der Kosten des Aus- und Einzugsrenovierung sowie des Umzugs entfallen. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution besteht nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.07.2009
Zuletzt verändert am: 07.07.2009