Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 12.01.2009, betreffend Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bewilligung von PKH frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, an dem die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ast vollständig und prüfbar dem Gericht vorliegen. Etwas anderes kann gelten, wenn das späte Einreichen der Unterlagen auf Umständen beruht, die der Ast nicht zu vertreten hat.
Hier datiert der Eilantrag vom 03.12.2008. Das SG hat seine Entscheidung am 12.01.2009 getroffen, die am gleichen Tag zugestellt worden ist. Die Beschwerde wurde am 11.02.2009 eingelegt. Die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gingen erst am 14.05.2009 bei dem erkennenden Senat ein. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Instanz bereits abgeschlossen und in der zweiten Instanz war durch die Stattgabeentscheidung vom 21.01.2009 das Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag entfallen.
Am 14.05.2009 konnte das Beschwerdebegehren aus dem Schriftsatz vom 09.02.2009 keine Erfolgsaussicht mehr haben, weil bereits mit Bescheid vom 21.01.2009 Berufsausbildungsbeihilfe zuerkannt worden war. Die späte Einreichung seiner Unterlagen über 5 Monate nach Stellung des Eilantrages hat allein der Ast zu vertreten.
Unerheblich für die Entscheidung über den PKH-Antrag ist, dass der Ast in der Sache obsiegt hat und der Bescheid vom 21.01.2009 möglicherweise hinsichtlich der Kostenentscheidung fehlerhaft ist. Hierüber wird das SG in dem Verfahren L 1 AL 24/09 zu befinden haben.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.07.2009
Zuletzt verändert am: 08.07.2009