Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg (SG) vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Auffassung des Klägers, der Rest der Abfindungssumme wandele sich mit Ablauf des Zuflussmonats in Vermögen um, ist nicht zutreffend. Die vom SG zitierte BSG-Entscheidung vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R – liegt jetzt in vollem Wortlaut vor. In Rnr. 14 wird klargestellt, dass Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles ist, was jemand nach der Antragstellung (hier Juni 2008) wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Hier ist die Abfindung im August, also nach Antragstellung, zugeflossen. Die Aufhebung für die Monate November und Dezember 2008, worüber hier allein zu befinden ist, war somit rechtmäßig. Ob die Beklagte auch schon für September und Oktober hätte aufheben dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.07.2009
Zuletzt verändert am: 08.07.2009