L 19 B 144/09 AS
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2009 über die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2009 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2009 ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes – SGGArbÄndG – BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Antragsteller ist durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht in dem von §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 SGG vorausgesetztem Maße beschwert. Denn die Beschwer des Antragstellers beläuft sich auf insgesamt 315,00 EUR.
Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Geldbetrag, um den in dem angefochtenen Bescheid eine bewilligte Leistung gekürzt oder aufgehoben worden ist. In dem Sanktionsbescheid vom 19.03.2009, gegen den sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch wendet, hat die Antragsgegnerin die Regelleistung für die Zeit vom 01.04 bis zum 30.06.2009 um 105,00 EUR monatlich, d. h. um insgesamt 315,00 EUR abgesenkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung der Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 ausgeschlossen, da das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt hat, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 greift nicht ein, da er nur Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b SGG betrifft. Er ist auch nicht entsprechend auf Beschwerden in Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, deren Beschwerdefähigkeit in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 gesondert geregelt ist, übertragbar. Eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes liegt nicht vor (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2009 – L 19 B 228/08 AS – und Beschluss vom 18.12.2008 – L 7 B 269/08 ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 – L 13 AS 3885/08 -; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2009 – L 5 B 305/08 AS -; LSG Baden -Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008 – L 8 AS 4968/08 PKH-B). Ein Beschwerdeausschluss folgt auch nicht aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2007 – L 19 B 42/06 AL -, a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009 – L 33 R 130/09 B – mit weiterer Rechtsprechungsübersicht)
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtschutzbegehrens des Antragstellers verneint. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 19.03.2009 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht anzuordnen gewesen. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass der Sanktionsbescheid vom 16.03.2009 rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte erfüllt. Danach wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 von Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich ohne wichtigen Grund geweigert hat, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Der Antragsteller hat sich 16.02.2009 gegenüber der Antragsgegnerin geweigert, die angebotenen Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bei der Diakonie im Kirchenkreis V e.V. Sozialkaufhaus zum 17.02.2009 aufzunehmen. Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angebotene Arbeitsgelegenheit als Verkaufshilfe im AGH Sozialkrankenhaus G nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen des § 16 Abs. 3 SGB II an eine zulässige Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung entsprochen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R). Dies ist auch vom Antragsteller weder im Widerspruchsverfahren noch im einstweiligen Rechtschutzverfahren geltend gemacht worden.
Das Arbeitsangebot der Antragsgegnerin vom 09.02.2009 ist auch hinreichend bestimmt gewesen. Ein Arbeitsangebot ist hinreichend bestimmt, wenn es die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R). In dem Arbeitsangebot wird die Tätigkeit einer Verkaufshilfen ausreichend näher konkretisiert, wonach diese Tätigkeit die Mitarbeit im Sozialkaufhaus G, Unterstützung bei Verkaufsgesprächen, Preisauszeichnung, Regalpflege und Kassenführung umfasst. Ebenso ist die Höhe der Mehraufwandsentschädigung – 1,00 EUR pro Stunde – und der zeitliche Umfang der Tätigkeit – 30 Stunden wöchentlich – präzisiert. Die Angaben zur zeitlichen Verteilung der Arbeitszeit "Teilzeit-flexibel" sind auch hinreichend bestimmt, um den Antragsteller eine eigene Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit zu eröffnen. Dem Antragsteller ist es zumutbar gewesen, durch Rücksprache mit dem Träger der Maßnahme die genaue Verteilung der Arbeitszeiten abzuklären, zumal die Flexibilität der Teilzeittätigkeit die Möglichkeit eröffnet, dass auf seine Bedürfnisse hinsichtlich der zeitlichen Verteilung der Arbeitszeit seitens des Trägers der Maßnahme Rücksicht genommen wird.
Der Antragsteller ist auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots belehrt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die dem Arbeitsangebot beigefügte Rechtsfolgenbelehrung den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsmäße Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere dem Erfordernis der konkreten Umsetzung auf den Einzelfall, genügt (vgl. zu inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung, BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R ). Jedenfalls ist der Antragsteller nach Aktenlage am 16.02.2009 durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin mündlich über die Rechtsfolgen des Nichtantritts der Arbeitsgelegenheit zum 17.02.2009, insbesondere der Verhängung einer Sanktion nach § 31 SGB II, belehrt worden. Eine mündliche Belehrung genügt (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R ). Ein wichtiger Grund für die Weigerung der Antragstellers ist nicht ersichtlich. Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund – Weigerung der Teilnahme an dem Bildungsanteil der Maßnahme wegen des jugendlichen Alters der anderen Teilnehmer – begründet unter Berücksichtigung des Charakters einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung als Förderungsleistung, die die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessern oder wiederherstellen soll, keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Die Antragsgegnerin hat die Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR zutreffend nach § 31 Abs. 6 SGB II für die Zeit vom 01.04 bis zum 30.06.2009 um 105,00 EUR monatlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abgesenkt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.07.2009
Zuletzt verändert am: 13.07.2009