Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.02.2009 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 20.02.2009 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Denn der Kläger begehrt Leistungen ohne Anrechnung von gezahlten Nachtarbeitszuschlägen aus einer Nebentätigkeit als Einkommen für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.11.2007, wobei sich das tatsächliche Einkommen aus der Nebentätigkeit auf weniger als 180,00 Euro monatlich belief.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, ob steuerfreie Nachtarbeitszuschläge als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist hierzu bislang nicht ergangen. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung des SG hat das Thüringer Landessozialgericht entschieden, dass steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagszuschläge als zweckbestimmte Einnahmen anzusehen und damit nicht als Einkommen gemäß § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 08.03.2005, L 7 AS 112/05 ER). Diese Auffassung wird auch vom SG Chemnitz geteilt (Urteil vom 20.06.2008; S 22 AS 4269/07 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsurteil vorbehalten.
Mit diesem Beschluss wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.07.2009
Zuletzt verändert am: 13.07.2009