Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 05.05.2009 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Denn die Beklagte hat von dem monatlichen Einkommen der Klägerin in Höhe von 420 EUR brutto zu Recht einen Betrag von insgesamt 164 EUR abgesetzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Abzug.
a) Die Beklagte hat zunächst zu Recht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einen Betrag von 64,00 EUR (20 % von 320 EUR) von dem Einkommen der Klägerin abgesetzt. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
b) Die Beklagte hat von dem Einkommen der Klägerin ferner den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 100 EUR monatlich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II abgesetzt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nachgewiesen, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 EUR übersteigt. Im Einzelnen:
aa) Von dem Einkommen der Klägerin sind – käme nicht der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Anwendung – die mit dem Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben (15,33 EUR monatlich) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2a der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) abzusetzen.
bb) Von dem Einkommen ist ferner die Versicherungspauschale (30 EUR monatlich) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 13 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO abzusetzen.
Die Beklagte hat stattdessen die tatsächlichen Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung (23,95 EUR monatlich) von dem Einkommen der Klägerin abgesetzt. Dies dürfte zu Unrecht erfolgt sein. Denn die Versicherungsbeiträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO sind zu pauschalieren. Diese Pauschalierung dürfte auch dann vorzunehmen sein, wenn bei Erwerbstätigen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu prüfen ist, ob die Summe der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 EUR übersteigt. Denn auch in diesem Fall dürfte "der Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II) gemäß der Anordnung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO zu pauschalieren sein. Ein Ansatz der Versicherungspauschale neben den tatsächlichen Versicherungskosten scheidet dagegen entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin von vornherein mangels normativer Grundlage aus, die im Übrigen auch von der Klägerin selbst nicht benannt worden ist.
cc) Der Senat hatte die Frage, ob der Versicherungsbeitrag auch im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu pauschalieren ist, jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Summe der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II übersteigt den Betrag von 100 EUR hier in keinem Fall.
Von dem Einkommen der Klägerin sind nur noch die Fahrkosten in Höhe von 22,80 EUR monatlich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2b Alg II-VO abzusetzen (6 km x 0,20 EUR x 19 Arbeitstage). Ob die Beklagte zu Recht 19 Arbeitstage pro Monat zugrunde gelegt hat, kann offenbleiben (hierzu Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 121). Denn auch bei Zugrundelegung mehrerer Arbeitstage pro Monat – maximal sind 23 zu erreichen – wird hier der vorgenannte Betrag von 100 EUR nicht überschritten. Höhere notwendige Ausgaben gemäß § 6 Abs. 1 Alg II-VO (dort am Ende) hat die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist bei der Berechnung der Fahrkosten nur eine einfache Strecke (nicht also Hin-und Rückfahrt) in Ansatz zu bringen (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007, L 9 AS 67/07 ER, Juris; im Erg. auch Mecke a.a.O., § 11 Rn. 120). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2b Alg II-VO, wonach für "die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" 0,20 EUR "für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung" als Pauschbetrag abzusetzen ist. Die Systematik bestätigt dieses Ergebnis. Denn auch in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bezeichnet der dort ebenfalls verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw. "einfache") Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.).
c) Ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten, wie dies die Klägerin im Ergebnis begehrt, ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (i.d.F. bis zum 31.12.2008; geändert durch Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl. I Seite 2917) mit Wirkung zum 01.01.2009) i.V.m § 53 Abs. 2 Nr. 3b, § 54 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach kann für die ersten sechs Monate der Beschäftigung eine Fahrkostenbeihilfe gewährt werden, soweit dies – so § 53 Abs. 1 SGB III – zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist.
Eine solche Notwendigkeit ist hier bei summarischer Prüfung nicht zu ersehen. Maßgebend für das Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III ist der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen. Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zugunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen. Mit Mobilitätshilfen soll also vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (BSG, Urteil vom 04.03.2009, B 11 AL 50/07 R, Juris). Dies ist hier angesichts einer Entfernung von nur sechs Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu erkennen.
2. Kosten im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.07.2009
Zuletzt verändert am: 14.07.2009