Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 12.02.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 12.02.2009, aufgrund dessen den Klägern unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus C Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für die Zeit ab 22.12.2008 bewilligt wurde und monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt wurden, ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht, wie vorliegend, ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Vorschrift ist bei der vorliegenden Fallkonstellation anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass das SG die Prozesskostenhilfe nicht in vollem Umfang mangels Bedürftigkeit abgelehnt, sondern unter der Anordnung von Ratenzahlungen, gegen die sich die Kläger mit der Beschwerde wenden, bewilligt hat. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. In der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Auch in diesem Fall greift der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 172 Rn. 6h; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.02.2009, L 7 SO 5829/08 PKH-B; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.01.2009, L 19 B 1251/08 AS; Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008, L 5 B 138/08 KR). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Norm. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint werden (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 zu Nummer 29 -§ 172-, Seite 22).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 66 Rn. 12a m.w.N.).
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde bedurfte es keiner Überprüfung, ob die Entscheidung des SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ist. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass nach der Berechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts eine Ratenzahlung nicht anzuordnen ist. Das SG wird zu überprüfen haben, inwieweit eine Abänderung des Beschlusses in Betracht kommt. Eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung erwächst nicht in materielle Rechtskraft (BSG, Beschluss vom 03.03.2004, IV ZB 43/03).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.07.2009
Zuletzt verändert am: 14.07.2009