Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes – SGGArbÄndG – BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Der Rechtsmittelausschluss des § 144 Abs. 4 SGG gilt auch für ein Rechtsmittel, das nur formal auch die Hauptsache angreift, wenn eine Beteiligte nur durch die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 48a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin ausschließlich gegen die negative Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2009 und damit gegen eine Nebenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar hat sie uneingeschränkt Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.05.2009 eingelegt, aus den Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 15.06.2009 ergibt sich aber eindeutig, dass sie nur eine Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss begehrt und keine Beschwer der Antragstellerin in Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache – Entfall des Rechtschutzbedürfnisses durch das Anerkenntnis der Antragsgegnerin – geltend macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.07.2009
Zuletzt verändert am: 16.07.2009