Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Eingliederung nach § 16 des Sozialgesetzbuches (SGB) II in Form der Finanzierung eines Führerscheins der Klasse B zu gewähren. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Eine abweichende Beurteilung im Beschwerdeverfahren war dem Senat nicht möglich. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel nicht begründet und auf entsprechende Aufforderung des Senats hin erklärt, eine weitere Begründung sei nicht beabsichtigt. Für den Senat ist daher nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt der Antragsteller weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.07.2009
Zuletzt verändert am: 16.07.2009