Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 unbegründet ist. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren L 12 B 52/09 AS ER.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.07.2009
Zuletzt verändert am: 16.07.2009