Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der alleinstehende Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis zum 30.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er beantragte die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2009.
Am 06.04.20069 beantragte der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden M P. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Am 14.04.2009 nahm der Antragsteller eine bis zum 31.07.2009 befristete vollschichtige Tätigkeit mit einem Bruttogehalt von ca.1.700,- EUR auf. Am 11.05.2009 ging bei dem Sozialgericht die vom Antragsteller am 26.03.2009 unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, der eine Kopie des Bewilligungsbescheides der Antragsgegnerin vom 15.04.2009 beigefügt war. Mit Schreiben vom 11.05.2009 wies das Sozialgericht die Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass in der Erklärung die Eintragungen zur Höhe des vom Antragstellers erzielten Einkommens fehlten und bat unter Fristsetzung von einer Woche um eine Korrektur der Angaben. Am 13.05.2009 nahm der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zurück. Am 15.05.2009 ging beim Sozialgericht eine Kopie der Gehaltsabrechnung vom 23.04.2009 über das im April 2009 erzielte Einkommen ein.
Durch Beschluss vom 14.05.2009 lehnte das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Instanz ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag nicht vorgelegen habe.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt.
Zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht am 11.05.2009, dem frühestmöglichsten Zeitpunkt einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu LSG NW, Beschluss vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL), hat keine hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers mehr bestanden. Der Antragsteller hat den Erlass einer Reglungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Das Bestehen eines Anordnungsgrundes ist für die Zeit ab dem 11.05.2009 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist – auch unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 147,82 EUR mtl. – in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung – ca. 1.700,00 EUR brutto mtl.- zu bestreiten.
Nach Vorstehendem kann offenbleiben, ob ausnahmsweise wegen einer Nachfristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO rückwirkend Prozesskostenhilfe trotz fehlender Bewilligungsreife bei Instanzende hätte bewilligt werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.07.2009
Zuletzt verändert am: 22.07.2009