Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.04.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern zu 2) und 3) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus Q beigeordnet.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Zutreffend hat das SG, soweit die Übernahme der Kosten für die Anmietung des LKW für den Umzug in die Wohnung in der H-str. 00 in Q begehrt wird, geprüft, ob sich dieser Anspruch aus § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergibt. Danach können Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Das Begehren der Antragsteller auf Übernahme der Kosten für die Renovierung in Zusammenhang mit dem Einzug in die neue Wohnung, d.h. für die Farbe, die Tapeten und ggf. die Anschlüsse in der Küche, richtet sich hingegen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen sind, soweit diese angemessen sind. Diese Kosten werden weder von den Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II noch von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – Rn. 12 ff, 17 ff. zitiert nach juris). Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Arbeitsplatten in der Küche unterfällt hingegen nicht der Einzugsrenovierung, da es sich – unabhängig von den weiteren Voraussetzungen einer Einzugsrenovierung (BSG, a.a.O. – Rn. 27 ff. zitiert nach juris) – dabei nicht um die Herrichtung, sondern um die Ausstattung der Wohnung handelt.
Zu Recht hat das SG den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung und die Umzugskosten verneint. Denn beide Ansprüche setzen voraus, dass die Kosten für die Unterkunft angemessen sind. Die von den Antragstellern angemietete Wohnung ist jedoch nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung unangemessen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im angefochteten Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Küchenarbeitsplatten ist nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dürften nicht gegeben sein, weil nach dem Vortrag der Antragsteller die Küche in der vorherigen Wohnung mit einer Arbeitsplatte ausgestattet war, so dass der Kauf von Arbeitsplatten für die neue Wohnung als Ersatzbeschaffung anzusehen ist (Abgrenzung zur Erstausstattung BSG, Terminvorschau Nr. 38/09 vom 25.06.2009 Nr. 3; Terminbericht Nr. 38/09 vom 02.07.2009 Nr. 3). Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da nicht vorgetragen oder aus der Akte ersichtlich ist, dass ohne eine einstweilige Regelung schwere und unzumutbare Nachteile drohen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Gardinen haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Klärung der Frage, ob in der vorherigen Wohnung Gardinen vorhanden waren, die ggf. nach Umgestaltung aus Mitteln der Regelleistung verwendet werden könnten, ob eine Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB II oder aber ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zumal in der Wohnung in der H-straße als Sichtschutz Jalousien vorhanden sind.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG ist auch insoweit unbegründet, als das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Ausgangsverfahrens abgelehnt hat. Denn die Rechtsverfolgung der Antragsteller bot aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Den Antragstellern zu 2) und 3) wird unter Hinweis auf den Erörterungstermin vom 18.06.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Dem Antragsteller zu 1) wurde bereits mit Beschluss vom 27.05.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.07.2009
Zuletzt verändert am: 23.07.2009