Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Ast, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin L beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Ast ist nicht begründet.
Mit der Verurteilung der Antragsgegnerin (Ag), vorläufig Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen zu bewilligen, wird der aktuelle Lebensunterhalt gesichert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die darlehensweise Zubilligung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für den Ast eine unzumutbare Härte darstellen könnte. Richtig ist, dass bisher nicht feststeht, ob das bewohnte Haus des Ast als Vermögen einzusetzen ist oder nicht. Dies kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Sollte sich herausstellen, dass das Hausgrundstück zum Schonvermögen gehört, so entstehen dem Ast durch die vorläufige Leistungsgewährung als Darlehen keine Nachteile, weil das Darlehen dann in einem Zuschuss umzuwandeln ist und Rückzahlungsansprüche, sei es von der Ag oder von der ARGE, nicht in Betracht kommen.
Die einstweilige Anordnung erweist somit als sachgerecht, so dass die Beschwerde, die auf vorläufige Zuschuss- statt Darlehenszahlung gerichtet war, keinen Erfolg haben konnte.
Außergerichtliche Kosten waren daher im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zur Regelung für die I. Instanz nicht zu erstatten. Deshalb kam auch die Bewilligung von PKH nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.11.2009
Zuletzt verändert am: 18.11.2009