Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 17.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Umstritten war in erster Instanz, ob dem Kläger für die Zeit von September bis Dezember 2007 nach § 30 Abs. 5 SGB XII ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zuzubilligen war. Die Höhe des Mehrbedarf schwankt je nach Erkrankung zwischen 25,56 EUR und 66,47 EUR im Monat (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 30 Rnr. 48). Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.07.2009 nach Einholung und Verwertung eines Gutachtens von Dr. P vom 01.03.2009 abgewiesen. Es hat unter weiterer Verwertung der aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.2008 ("Empfehlungen") die Feststellung getroffen, dass beim Kläger keine Erkrankungen vorliegen, die eine kostenaufwendige Ernährung begründen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2009 Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) erhoben. Er hält das Urteil für unzutreffend. Es sei auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das SG habe das Gutachten von Dr. P verwertet, obwohl der Sachverständige es abgelehnt habe, den Sohn des Klägers als Vertrauensperson und Beistand zur Untersuchung hinzuzuziehen. Er sieht darin unter Hinweis auf eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.02.2006 – L 4 B 33/06 – einen Verstoss gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Auch habe er den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt, was das SG unbeachtet gelassen habe. Es hätte in Hinweis nach § 139 Abs. 4 ZPO erteilt werden müssen, was unterblieben sei. Auch hätte das SG die "Empfehlungen" nicht verwerten dürfen, weil sie nicht allgemein anerkannt seien.
Zudem komme dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung durch das LSG im Interesse der Allgemeinheit liege und zur Fortbildung der Rechtspflege dienlich sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 20.08.2009 Bezug genommen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Berufung nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG-Fassung ab 01.04.2008) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt.
Hier beträgt der Streitwert maximal 265,88 EUR (4x 66,47), wenn man einmal den höchst denkbaren Mehrbedarf pro Monat zugrunde legt.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor.
Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28, LSG Bayern v. 30.11.2006 – L 11 AS 216/06 NZB – Rdnr. 20). Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ist hier eine Klärung einer Rechtsfrage, die von allgemeinen Interesse ist, nicht zu erwarten. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass bei einer Zulassung der Berufung eine über den Fall des Klägers hinausgehende Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung erreicht werden könnte. Ob eine Erkrankung die Zubilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt, kann nur von Fall zu Fall festgestellt werden. Die Verwertbarkeit der "Empfehlungen" als Orientierungshilfe ist bereits höchstrichterlich entschieden (BSG vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06 R -).
Auch einen Verfahrensfehler vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 02.11.2009 in der Sache L 12 B 57/09 SO entschieden, dass das SG das Gutachten von Dr. P verwerten durfte. Hierbei hat der Senat alle Punkte berücksichtigt, die der Kläger auch im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat. Der Senat verweist deshalb auf die Seiten 4-6 des oben genannten Beschlusses, der beiden Seiten bekannt ist. Hieraus folgt, dass die Verwertung des Gutachtens auch keinen Verfahrensfehler darstellt.
Letztlich ist auch nichts dafür erkennbar, dass das SG in der der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2009 etwas verwertet hat, worauf sich der Kläger vorher nicht hat vorbereiten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Hierdurch wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 18.11.2009
Zuletzt verändert am: 18.11.2009