Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.09.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Am 30.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Leistungen nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beschwerdegegnerin. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin durch Bescheid vom 30.06.2009 wegen fehlenden Nachweises eines dauerhaften Aufenthalts in ihrem Zuständigkeitsbereich ab. Am 22.07.2009 verfügte die Beschwerdegegnerin die öffentliche Zustellung des Bescheides.
Am 29.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Dortmund, die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht Dortmund, S 49 AS 97/09 ER, durch Beschluss vom 18.06.2009 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.08.2009 – L 9 B 88/09 AS ER). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2009 zugestellt.
Am 07.09.2009 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Dortmund beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Durch Beschluss vom 10.09.2008 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds abgelehnt.
Gegen den ihm am 16.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 28.09.2009 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist unzulässig.
Dem Begehren des Beschwerdeführers steht die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2009 im Verfahren S 49 AS 97/09 ER entgegen. In diesem Verfahren hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Leistungsantrags vom 30.04.2009 abgelehnt. Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materieller Rechtskraft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 86 b Rn. 44 f; Beschlüsse des Senats v. 23.07.2007 – L 19 B 85/07 AS ER – m.w.N. und 10.03.2008 – L 19 B 139/07 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.11.2008 – L 34 B 1982/08 AS ER). Auch im Anordnungsverfahren besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden, sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (Beschlüsse des Senats v. 23.07.2007 – L 19 B 85/07 AS ER – m.w. N. und 10.03.2008 – L 19 B 139/07 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 05.11.2008 – L 34 B 1982/08 AS ER). Die Rechtskraft des Beschlusses vom 18.06.2009 ist mit Zustellung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren am 26.08.2009 eingetreten. Die Rechtskraftwirkung der Ablehnung des entsprechenden Anordnungsantrages durch den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2009 steht damit grundsätzlich einem erneuten Antrag entgegen. Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 23.07.2007 – L 19 B 85/07 AS ER – m.w. N. und 10.03.2008 – L 19 B 139/07 AS ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 86 b Rn. 45). Der Eintritt einer solchen Änderung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Beschwerdeführer vorgetragen. Der Beschwerdeführer wiederholt vielmehr seinen Vortrag aus dem Verfahren S 49 AS 97/09 ER. Der Antrag ist auch unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines solchen Grundes nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch in der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit sprechen. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und aus dem Verfahren S 49 AS 97/09 AS ER, das durch Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.08.2009 beendet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.11.2009
Zuletzt verändert am: 18.11.2009